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   BSG, 11.02.1988 - 7 RAr 75/86   

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https://dejure.org/1988,7130
BSG, 11.02.1988 - 7 RAr 75/86 (https://dejure.org/1988,7130)
BSG, Entscheidung vom 11.02.1988 - 7 RAr 75/86 (https://dejure.org/1988,7130)
BSG, Entscheidung vom 11. Februar 1988 - 7 RAr 75/86 (https://dejure.org/1988,7130)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1988, 555
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 11.06.1987 - 7 RAr 29/86

    Berufliche Tätigkeit - Beitragspflicht - Beitragspflichtige Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 7 RAr 75/86
    Eine andere Betrachtung sei auch nicht mit Rücksicht auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 29/86 - (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 31) gerechtfertigt.

    Wie der Senat schon entschieden hat (demnächst BSGE 62, 43 = SozR 4100 § 112 Nr. 31) stellt § 112 Abs. 7 AFG zwar rechtstechnisch eine Ausnahme von der Regelbemessung des § 112 Abs. 2 AFG dar.

    Dabei kann jede Bemessung aus den Absätzen 2 bis 6 des § 112 AFG in Betracht kommen (vgl demnächst BSGE 62, 43 = SozR 4100 § 112 Nr. 31).

    Erst ein deutlich höheres Entgelt aus in dieser Zeit überwiegend ausgeübten beruflichen Tätigkeiten als aus der Tätigkeit im Bemessungszeitraum spricht für unbillige Härte der Regelbemessung mit der Rechtsfolge des § 112 Abs. 7 AFG (vgl dazu die Nachweise in BSGE 62, 43 = SozR 4100 § 112 Nr. 31).

    Der Senat hat bereits entschieden (vgl demnächst BSGE 62, 43 = SozR 4100 § 112 Nr. 31), daß als derartige berufliche Tätigkeiten auch Zeiten der beruflichen Bildung anzusehen sind, die der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) unterliegen oder Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichstehen.

    Entsprechendes hat der Senat bereits zu der Frage entschieden, wie in diesen Fällen eine als berufliche Tätigkeit anzuerkennende beitragspflichtige berufliche Umschulung mit Bezug von Unterhaltsgeld entgeltmäßig zu bewerten ist (vgl demnächst BSGE 62, 43 = SozR 4100 § 112 Nr. 31).

  • BSG, 25.08.1981 - 7 RAr 59/80

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Arbeitslosmeldung - Unbillige Härte -

    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 7 RAr 75/86
    Dafür spielt es im Grunde keine Rolle, ob man insoweit von den tatsächlich bezogenen Entgelten von monatlich 1.600,- DM für die Zeit der Tätigkeit als Elektroinstallateur und den Leistungen für die Zeit des Zivildienstes (Sold, Wohn- und Fahrgeld bzw freie Unterkunft und Verpflegung) ausgeht, ggfs unter Errechnung eines monatlichen Durchschnittsentgelts aus beiden Einkommensarten (vgl dazu BSG SozR 4100 § 112 Nr. 19 und Hennig/Kühl/Heuer aaO).

    Die Alg-Bemessung nach der letzteren erfüllt schon deshalb auf jeden Fall den Tatbestand einer unbilligen Härte; entsprechendes hat der Senat bereits bei einer Differenz von 25 % anerkannt (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 19).

  • BSG, 06.10.1977 - 7 RAr 82/76

    Berechnung von Arbeitslosengeld (Alg) und Unterhaltsgeld (Uhg) - Erweiterung

    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 7 RAr 75/86
    Dem trägt, wie der Senat schon entschieden hat, gerade auch der Inhalt des § 112 Abs. 7 AFG Rechnung (BSGE 45, 49, 57 ff = SozR 4100 § 112 Nr. 6).

    In gleicher Weise ist der Senat schon früher beim Vorliegen mehrerer beruflich gleichartiger Beschäftigungen verfahren (vgl BSGE 45, 49, 54 = SozR 4100 § 112 Nr. 6).

  • BSG, 18.03.1982 - 7 RAr 46/81

    Sozialgerichtliches Berufungsurteil; Urteilsgründe; Zustellung des Urteils

    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 7 RAr 75/86
    Dies entsprach auch durchaus der Absicht des Gesetzgebers, wie der Senat schon dargelegt hat (vgl BSGE 53, 186, 192 = SozR 4100 § 112 Nr. 20).

    Sie umfassen eine Zeit von mehr als eineinhalb Jahren, so daß weiterhin offenbleiben kann, ob überwiegend in diesem Sinn auch eine Tätigkeit sein könnte, die lediglich im Verhältnis zu der im Bemessungszeitraum ausgeübten Tätigkeit von längerer Dauer war, jedoch kürzer als die Hälfte des Dreijahreszeitraums iS von § 112 Abs. 7 AFG (vgl dazu BSGE 53, 186, 191 = SozR 4100 § 112 Nr. 20 mwN).

  • BSG, 20.03.1984 - 7 RAr 25/83
    Auszug aus BSG, 11.02.1988 - 7 RAr 75/86
    Auch die Regelungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes beruhen hinsichtlich der Entgeltsicherung - insoweit in gleicher Weise maßgeblich für Zivildienstleistende - auf diesem Grundgedanken, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 20. März 1984 - 7 RAr 25/83 -).
  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

    Bei der abschließenden Würdigung ist auch zu berücksichtigen, daß der Kläger ein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Gesellschaft hatte, weil er als Gesellschafter an ihr beteiligt war und ihm als Geschäftsführer gemäß § 6 des Anstellungsvertrages eine am Gewinn der GmbH orientierte Tantieme zustand (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 75/86 - USK 87170; BSG SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG, Urteil vom 24. Juni 1982 - 12 RK 45/80 -).
  • BSG, 21.04.1988 - 7 RAr 73/86

    Anwartschaftszeit - Arbeitslosengeld - Vorpraktikum - Arbeitsentgelt - Berufliche

    Zeiten beruflicher Tätigkeiten iS des § 112 Abs. 7 AFG sind auch Zeiten, in denen der Arbeitslose als Wehr- oder Zivildienstleistender nach § 168 Abs. 2 AFG beitragspflichtig war; für diese Zeiten ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes von dem Entgelt nach § 112 Abs. 5 Nr. 9 AFG auszugehen (Anschluß an BSG vom 11.2.1988 - 7 RAr 75/86 -).

    Nach dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil des Senats vom 11. Februar 1988 - 7 RAr 75/86 - sind indes auch Zeiten, in denen der Arbeitslose als Wehr- oder Zivildienstleistender nach §°168 Abs. 2 AFG beitragspflichtig war, als Zeiten beruflicher Tätigkeit i. S. des §°112 Abs. 7 AFG anzusehen.

  • LSG Hessen, 01.03.1989 - L 6 Ar 215/87

    Härtefall; Beschäftigung; Berufsausbildung; Umschulung; Übergangsgeld; Haushalt;

    Dabei ist die Regelbemessung auf der einen Seite zu vergleichen mit der vom Arbeitslosen in den letzten drei Jahren vor Arbeitslosmeldung ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und den daraus erzielten Entgelten auf der anderen Seite (vgl. Urteil des BSG vom 11. Februar 1988 - 7 RAr 75/86).

    Es wäre sonst ein Widerspruch, wenn die LVA Hessen für das Übergangsgeld zwar Beiträge zu zahlen hätte, diese auch bei der Gleichstellung von Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen wären, jedoch bei der Anwendung des § 112 Abs. 7 AFG ausgeschlossen wären (vgl. Urteil des BSG vom 11. Februar 1988 - 7 RAr 75/86).

  • LSG Berlin, 24.01.1997 - L 4 Ar 55/95

    Arbeitsbeschaffungsmaßnahme; Anschlußbeschäftigung; Arbeitslosengeld; Unbillige

    Wird durch eine ABM-Tätigkeit und eine befristete reguläre Anschlußbeschäftigung ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, ist bei der Prüfung einer unbilligen Härte iS von § 112 Abs. 7 AFG von dem während der ABM tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt auszugehen und nicht das höhere, ggf dynamisierte Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nach dem zuletzt Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gewährt worden ist ( § 112 Abs. 5 Nr. 4 AFG ); Abgrenzung von BSG vom 11.6.1987 - 7 RAr 29/86 = SozR 4100 § 112 Nr. 31 und vom 11.2.1988 - 7 RAr 75/86 = SozR 4100 § 112 Nr. 35.
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