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   LG Hildesheim, 04.09.2009 - 7 S 107/09   

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https://dejure.org/2009,23693
LG Hildesheim, 04.09.2009 - 7 S 107/09 (https://dejure.org/2009,23693)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 04.09.2009 - 7 S 107/09 (https://dejure.org/2009,23693)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 04. September 2009 - 7 S 107/09 (https://dejure.org/2009,23693)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • RA Kotz

    Beweiswürdigung Verkehrsunfall - Parteiaussage/Zeugenaussage

  • captain-huk.de

    Zur Erstattungspflicht der Kosten des Kostenvoranschlages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unfall-Abrechnung nach Kostenvoranschlag - Sind auch Kosten für den Kostenvoranschlag erstatten?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Erstattung eines Kostenvoranschlags

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenvoranschlag: Versicherung muss zahlen - Leistungspflicht im Kfz-Bereich ist umstritten

Papierfundstellen

  • NZV 2010, 34
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • AG Böblingen, 28.01.2014 - 2 C 2391/13

    Kostenvoranschlag ist bei Schaden von 700 zu erstatten

    Dies entspricht aber nicht den Grundsätzen des Schadensersatzrechts im Bereich der Verkehrsunfallhaftung (vgl. LG Hildesheim vom 04.09.2009, Az 7 S 107/09 sowie Buhrmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 249 Rnr. 144-146).
  • AG Rheinberg, 28.03.2013 - 11 C 195/11

    Parkhausunfall, Ersatz von Kosten eines Kostenvoranschlags bei der

    Da nach § 632 III BGBKostenvoranschläge im Zweifel nicht zu vergüten sind, etwaige Kosten dann bei einer Beauftragung der Werkstatt regelmäßig auf die Werklohnforderung angerechnet werden, ist streitig, ob die Kostens eines Voranschlages überhaupt erstattungsfähig sind (vgl. Baumann / Hess / Jahn § 249 Rn 244 für Erstattung: LG Hildesheim NZV 2010, 34 mwH, LG Paderborn v. 7.5.1998 - 1 S 30/98 - AG Ahlen v. 15.5.2007 - 3 C 26/07 -, AG Neuss SP 2006, 174, AG Weilheim SP 2008, 333; gegen Erstattung: LG Aachen zfs 1983, 292; AG Bielefeld v. 25.8.1999 - 15 C 518/99 -, AG Lünen v. 9.9.1999 - 7 C 460/99 -).
  • AG Gronau, 27.09.2012 - 1 C 148/11

    Schadenersatzanspruch des Unfallgeschädigten gegenüber dem Unfallverursacher

    Solche Kosten sind, wenn anstelle eines teuren Gutachtens ein Kostenanschlag eingeholt wird, als Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als erforderlich und erstattungsfähig im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen, da insofern der Geschädigte auch seine Schadensminderungspflicht nachkommt (vgl. Landgericht Hildesheim, Urteil vom 04.09.2009, Aktenzeichen 7 S 107/09).
  • OLG Düsseldorf, 08.03.2018 - 5 U 74/16

    Mängel anerkannt und beseitigt: Verjährung der Mängelansprüche beginnt erneut!

    Holt sie stattdessen einen im Vergleich dazu günstigeren Kostenanschlag ein, um sich in die Lage zu versetzen, angemessen auf das gerichtlich eingeholte Gutachten erwidern zu können und um nicht Gefahr zu laufen, die Differenz zwischen dem Ergebnis des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens und einer möglicherweise zu teuren tatsächlichen Sanierung ggf. selbst tragen zu müssen, ist ihr auch dieses kostengünstigere Minus zu erstatten (vgl. LG Hildesheim NZV 2010, 34 m. zust. Anm. Diehl, ZfSch 2009, 681 f.).
  • AG Köln, 04.11.2016 - 264 C 214/15

    Zahlung von Gutachterkosten als Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls

    Vorliegend handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden, der grundsätzlich zwischen Schadenshöhen von 500, 00 EUR und 750, 00 EUR angenommen werden kann (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 365/03; LG Hildesheim, Urt. v. 4.9.2009 - 7 S 107/09).
  • AG Heidelberg, 22.06.2012 - 21 C 357/11
    Würde man die Erstattung des Kostenvoranschlages ablehnen, so würde dies dazu führen, dass der Geschädigte bei einem Schaden unterhalb der Bagatellgrenze entweder nicht auf fiktiver Basis abrechnen könnte oder bei Abrechnung auf fiktiver Basis einen Teil seines Schadens, nämlich die für den Kostenvoranschlag verauslagten Kosten, nicht ersetzt bekäme (LG Hildesheim, U. v. 04.09.2012, Az. 7 S 107/09).
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