Rechtsprechung
LG Dresden, 30.06.2005 - 7 S 139/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Integritätsinteresse - Einhaltung der 130-%-Grenze durch Einbau von Gebrauchtteilen
Papierfundstellen
- NZV 2005, 587
Wird zitiert von ... (4)
- AG München, 20.05.2009 - 345 C 4756/09
Totalschaden
Von einer geringfügigen Überschreitung kann daher, anders als in der vom Kläger zitierten Entscheidung des LG Dresden (Urteil vom 30.06.2005 - 7 S 139/05), nicht gesprochen werden. - LG Stuttgart, 18.07.2012 - 5 S 230/11
Verkehrsunfall - Geltung der 130%-Grenze bei Reparatur mit Gebrauchtteilen
In Konstellationen, in denen die gutachterliche Schätzung zu einer Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes von mehr als 130 % gelangt, es dem Geschädigten aber gelingt eine Reparatur - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - mit einem Kostenaufwand, der zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegt, durchzuführen, ist folglich der Integritätszuschlag geschuldet (vgl. auch OLG Dresden NZV 2001, 346/347; OLG Düsseldorf NZV 2001, 475; OLG Oldenburg NZV 2000, 469; LG Dresden, NJOZ 2006, 4200; LG Duisburg, Urteil vom 11.01.2008 - 7 S 291/06). - LG Itzehoe, 21.12.2012 - 1 S 89/11
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatz von Reparaturkosten bei Unterschreiten …
So hat das LG Dresden (Urt. v. 30.06.2005, Az. 7 S 139/05 = NZV 2005, 587) eine Überschreitung der 130%-Grenze um 0, 07 % als nicht zu beanstanden angesehen und das OLG Düsseldorf (…Urt. v. 15.10.2007, Az. 1 U 45/07 = BeckRS 2007, 18613) hat eine Überschreitung der 130%-Grenze um 2, 19 % also noch zulässig beurteilt. - LG Münster, 25.03.2009 - 1 S 224/08 Es ist nämlich anerkannt, dass im Einzelfall auch durch alternative Reparaturmaßnahmen und/oder Verwendung alternativer Ersatzteile ebenfalls ein Zustand erreicht werden kann, der für die Bejahung und Wahrnehmung des lntegritätsinteresses ausreichend ist, weil auch dadurch ein identischer oder vergleichbarer Zustand mit dem Fahrzeug vor dem Unfallereignis herbeigeführt worden ist, vgl. LG Dresden, Urteil vom 30.06.2005 - 7 S 139/05.