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   LG Kiel, 02.12.1999 - 7 S 139/99   

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https://dejure.org/1999,5871
LG Kiel, 02.12.1999 - 7 S 139/99 (https://dejure.org/1999,5871)
LG Kiel, Entscheidung vom 02.12.1999 - 7 S 139/99 (https://dejure.org/1999,5871)
LG Kiel, Entscheidung vom 02. Dezember 1999 - 7 S 139/99 (https://dejure.org/1999,5871)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Falsches Blinken - Der Vorfahrtberechtigte haftet bei irreführender Ankündigung einer Abbiegeabsicht zu 100 %.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823
    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und angezeigter Richtungsänderung des Vorfahrtberechtigten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 13.08.1980 - 1 ObOWi 301/80
    Auszug aus LG Kiel, 02.12.1999 - 7 S 139/99
    Der Fahrzeugführer ist im heutigen Verkehr gezwungen, sich zunehmend am sichtbaren Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers zu orientieren und diesem Verhalten die ihm entsprechende Deutung zu geben (vgl. BayObLG, VRS 59, 365).
  • OLG Düsseldorf, 10.06.1976 - 12 U 135/75

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

    Auszug aus LG Kiel, 02.12.1999 - 7 S 139/99
    Das grob irreführende Verhalten des Bekl., das die entscheidende Unfallursache gesetzt hat, rechtfertigt es, die Betriebsgefahr des klägerischen Pkws völlig zurücktreten zu lassen (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 77, 161; KG VersR 91, 934; KG DAR 75, 41).
  • OLG Saarbrücken, 11.03.2008 - 4 U 228/07

    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem

    Während einerseits vertreten wird, dass der Wartepflichtige im Grundsatz auf das angekündigte Abbiegen vertrauen darf, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die Abbiegeabsicht in Zweifel ziehen (OLGR München 1998, 474; KG DAR 1990, 142; Henschel, aaO., § 8 StVO Rdnr. 54; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 8 Rdnr. 63), vertritt die Gegenmeinung die Auffassung, dass der Wartepflichtige trotz eingeschalteter rechter Blinkleuchte des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs nur dann auf dessen Abbiegen vertrauen darf, wenn sich dieses außer durch die Betätigung der Blinkleuchte in der Gesamtschau der Fahrsituation - sei es durch eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit, sei es durch den Beginn des Abbiegens selber - zweifelsfrei manifestiert (Hamm, NJW-RR 2003, 975; vgl. auch OLG Saarbrücken, Verkehrsmitteilung 1982, 40 - mit überwiegender Haftung des Vorfahrtsberechtigten; wohl auch LG Kiel, DAR 2000, 123; vgl. auch OLG Karlsruhe DAR 2001, 128).
  • LG Karlsruhe, 01.08.2008 - 3 O 381/07

    Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls: Haftung eines in einem

    Dies gilt selbst dann, wenn der Verkehr aus der Nebenstraße infolge Zeichen 205 zu § 41 StVO grundsätzlich wartepflichtig ist (vgl. KG Berlin VerkMitt 1981, Nr. 67, Urteil vom 22.01.1981, Az. 12 U 874/80; KG Berlin, Beschluss vom 06.07.1998, Az. 2 Ss 107/98-3 Ws (B) 320/98, zit. n. juris; OLG Hamburg, DAR 1981, 327 f., LG Berlin, NZV 1999, 515, 516; LG Berlin, VersR 2001, 78; LG Karlsruhe, DAR 2000, 123; Jagusch/Hentschel a. a. O., § 9 StVO Rn. 50).
  • LG Bonn, 14.05.2002 - 8 S 241/01

    Haftungsverteilung bei einem Kreuzungszusammenstoß

    Denn wenn ein vorfahrtberechtigter Kraftfahrer anzeigt, daß er nach rechts abbiegen will, so genießt der Wartepflichtige, der auf die Vorfahrtstraße einbiegen will, unbeschadet seiner grundsätzlichen Wartepflicht, die auch durch verkehrswidriges Verhalten des Vorfahrtberechtigten nicht entfällt, Vertrauensschutz, (OLG Dresden, VersR 1995, 234; LG Kiel DAR 2000, 123 f.; OLG Düsseldorf DAR 1977, 161; KG Berlin DAR 1990, 142 f.; OLG Hamm VersR 1975, 161 ; OLG Hamburg VersR 1966, 195 f.; OLG Hamm DAR 1991, 270).
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