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   LG Braunschweig, 23.05.2013 - 7 S 380/12   

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LG Braunschweig, 23.05.2013 - 7 S 380/12 (https://dejure.org/2013,11313)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 23.05.2013 - 7 S 380/12 (https://dejure.org/2013,11313)
LG Braunschweig, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 7 S 380/12 (https://dejure.org/2013,11313)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 210/07

    Anforderungen an die Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines

    Auszug aus LG Braunschweig, 23.05.2013 - 7 S 380/12
    Denn er muss von mehreren möglichen und zumutbaren Wegen den wirtschaftlichsten Weg wählen (Urteil des BGH vom 14.10.2008, Az. VI ZR 210/07, zit. nach Juris m. w. N.).

    Über den objektiv günstigsten Tarif hinausgehende Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war (Urteil des BGH vom 14.10.2008, Az. VI ZR 210/07, zit. nach Juris m. w. N.).

  • OLG Köln, 11.08.2010 - 11 U 106/09

    Umfang unfallbedingt zu erstattender Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Braunschweig, 23.05.2013 - 7 S 380/12
    Hinsichtlich der in der Rechtsprechung streitigen Frage, welche Abrechnungseinheit für die Ermittlung des Normalpreises der gesamten tatsächlich erforderlichen Mietdauer anzuwenden ist, folgt die Kammer der Auffassung, die erforderliche Gesamtmietzeit nachträglich in entsprechende maximale Zeitabschnitte von 7 Tagen (bzw. 1 Woche), 3 Tagen und 1 Tag aufzuteilen und sodann dazu die zugehörigen Preise der Tabellen zu ermitteln (vgl. zu dieser Berechnungsmethode u.a. Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.08.2011, Az. 1 U 27/11, zit. nach Juris; Urteil des OLG Köln vom 11.08.2010, Az. 11 U 106/09, zit. nach Juris; Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.11.2009, Az. 4 U 294/09, zit. nach Juris; Urteil des LG Dortmund vom 19.07.2010, Az. 21 O 489/08, zit. nach Juris).
  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

    Auszug aus LG Braunschweig, 23.05.2013 - 7 S 380/12
    In einer derartigen Konstellation liegt nach der Rechtsprechung des BGH ein Fall vor, in welchem der Forderungseinzug durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehört und auch bei Annahme einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist (Urteil des BGH vom 31.01.2012, Az. VI ZR 143/11, zit. nach Juris).
  • LG Braunschweig, 13.01.2009 - 7 S 93/08

    Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges,

    Auszug aus LG Braunschweig, 23.05.2013 - 7 S 380/12
    Zwar hat die Kammer in der Vergangenheit, u.a. in Urteilen im Jahr 2009, angenommen, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 im Landgerichtsbezirk Braunschweig keine Schätzung eines Normaltarifs im Sinne des § 287 ZPO zulässt, für die Schadensschätzung deshalb von dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 auszugehen ist und für eine Zeit danach bis zum Schadensjahr wegen der jährlichen Preissteigerung ein Zuschlag vorzunehmen ist, der für die Zeiträume 2004 bis 2006 mit 2 % pro Jahr angenommen worden ist (vgl. u.a. Urteil vom 13.01.2009, Az. 7 S 394/08; Urteil vom 15.01.2009, Az. 7 S 278/08; Urteil vom 13.01.2009, Az. 7 S 93/08).
  • LG Braunschweig, 13.01.2009 - 7 S 394/08

    Bestimmung der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten unter Bezugnahme auf den

    Auszug aus LG Braunschweig, 23.05.2013 - 7 S 380/12
    Zwar hat die Kammer in der Vergangenheit, u.a. in Urteilen im Jahr 2009, angenommen, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 im Landgerichtsbezirk Braunschweig keine Schätzung eines Normaltarifs im Sinne des § 287 ZPO zulässt, für die Schadensschätzung deshalb von dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 auszugehen ist und für eine Zeit danach bis zum Schadensjahr wegen der jährlichen Preissteigerung ein Zuschlag vorzunehmen ist, der für die Zeiträume 2004 bis 2006 mit 2 % pro Jahr angenommen worden ist (vgl. u.a. Urteil vom 13.01.2009, Az. 7 S 394/08; Urteil vom 15.01.2009, Az. 7 S 278/08; Urteil vom 13.01.2009, Az. 7 S 93/08).
  • OLG Saarbrücken, 22.12.2009 - 4 U 294/09

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten im Verkehrsunfallprozess.

    Auszug aus LG Braunschweig, 23.05.2013 - 7 S 380/12
    Hinsichtlich der in der Rechtsprechung streitigen Frage, welche Abrechnungseinheit für die Ermittlung des Normalpreises der gesamten tatsächlich erforderlichen Mietdauer anzuwenden ist, folgt die Kammer der Auffassung, die erforderliche Gesamtmietzeit nachträglich in entsprechende maximale Zeitabschnitte von 7 Tagen (bzw. 1 Woche), 3 Tagen und 1 Tag aufzuteilen und sodann dazu die zugehörigen Preise der Tabellen zu ermitteln (vgl. zu dieser Berechnungsmethode u.a. Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.08.2011, Az. 1 U 27/11, zit. nach Juris; Urteil des OLG Köln vom 11.08.2010, Az. 11 U 106/09, zit. nach Juris; Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.11.2009, Az. 4 U 294/09, zit. nach Juris; Urteil des LG Dortmund vom 19.07.2010, Az. 21 O 489/08, zit. nach Juris).
  • LG Braunschweig, 15.01.2009 - 7 S 278/08

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten, Anforderungen an die Anmietbemühungen zu

    Auszug aus LG Braunschweig, 23.05.2013 - 7 S 380/12
    Zwar hat die Kammer in der Vergangenheit, u.a. in Urteilen im Jahr 2009, angenommen, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 im Landgerichtsbezirk Braunschweig keine Schätzung eines Normaltarifs im Sinne des § 287 ZPO zulässt, für die Schadensschätzung deshalb von dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 auszugehen ist und für eine Zeit danach bis zum Schadensjahr wegen der jährlichen Preissteigerung ein Zuschlag vorzunehmen ist, der für die Zeiträume 2004 bis 2006 mit 2 % pro Jahr angenommen worden ist (vgl. u.a. Urteil vom 13.01.2009, Az. 7 S 394/08; Urteil vom 15.01.2009, Az. 7 S 278/08; Urteil vom 13.01.2009, Az. 7 S 93/08).
  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 290/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erforderlichkeit der Anmietung eines

    Auszug aus LG Braunschweig, 23.05.2013 - 7 S 380/12
    Im Einzelfall kann auch bei geringer Fahrleistung die Erforderlichkeit der Anmietung zu bejahen sein, weil der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist (vgl. Urteil des BGH vom 05.02.2013, Az. VI ZR 290/11, zit. nach Juris).
  • OLG Celle, 29.02.2012 - 14 U 49/11

    Höhe zu erstattender unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Braunschweig, 23.05.2013 - 7 S 380/12
    Da die Schwacke-Liste zu "überhöhten" Werten, aber die Fraunhofer-Liste zu "zu niedrigen" Werten führen soll, fängt das arithmetische Mittel diese Aspekte auf und lässt so einen realistischen Wert erkennen (so im Anschluss u.a. an Urteil des OLG Celle vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, zit. nach Juris; Urteil des LG Freiburg vom 23.10.2012, Az. 3 S 262/11, zit. nach Juris).
  • LG Dortmund, 19.07.2010 - 21 O 489/08

    Berechnung von im Wege des Schadensersatzes erstattungsfähigen Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Braunschweig, 23.05.2013 - 7 S 380/12
    Hinsichtlich der in der Rechtsprechung streitigen Frage, welche Abrechnungseinheit für die Ermittlung des Normalpreises der gesamten tatsächlich erforderlichen Mietdauer anzuwenden ist, folgt die Kammer der Auffassung, die erforderliche Gesamtmietzeit nachträglich in entsprechende maximale Zeitabschnitte von 7 Tagen (bzw. 1 Woche), 3 Tagen und 1 Tag aufzuteilen und sodann dazu die zugehörigen Preise der Tabellen zu ermitteln (vgl. zu dieser Berechnungsmethode u.a. Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.08.2011, Az. 1 U 27/11, zit. nach Juris; Urteil des OLG Köln vom 11.08.2010, Az. 11 U 106/09, zit. nach Juris; Urteil des OLG Saarbrücken vom 22.11.2009, Az. 4 U 294/09, zit. nach Juris; Urteil des LG Dortmund vom 19.07.2010, Az. 21 O 489/08, zit. nach Juris).
  • LG Freiburg, 23.10.2012 - 3 S 262/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten

  • OLG Karlsruhe, 11.08.2011 - 1 U 27/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem

  • LG Braunschweig, 30.12.2015 - 7 S 328/14

    Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten, Bestimmung der erforderlichen

    Höchstrichterlich ist zur Anwendung des § 287 ZPO geklärt, dass der Prozessstoff (auf der Grundlage nach § 529 ZPO zu berücksichtigender Tatsachen) ohne Bindung an die Ermessensausübung des Erstgerichts geprüft und eine andere Schätzungsgrundlage als das Erstgericht verwenden darf (vgl. Kammer Urt. v. 23.5.2013, 7 S 380/12).

    Wie die Kammer schon im Urteil vom 23.05.2013, 7 S 380/12, betont hat, ist über die Frage, ob eine Maßnahme des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich oder unwirtschaftlich und deshalb nicht erforderlich ist, im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

    Eine besondere Situation in der Anmietphase hat die Kammer (im Urt. v. 23.5.2013, 7 S 380/12) als Basis für einen Aufschlag von 10% z.B. beim Unfall am Sonntagabend gegen 21 h an einem von Wohnort etwa 115 km entfernt gelegenen Unfallort und der Tatsache bejaht, dass am nächsten Morgen ein Pkw für die Fahrt zur Arbeit benötigt worden ist.

    102 Die Kammer hat noch im Urt. v. 23.5.2013, 7 S 380/12, die Frage, ob wegen unfallbedingter Zusatzkosten ein Aufschlag von 10% oder u.U. von bis zu 20% auf einen errechneten bzw. geschätzten, ortüblichen (regelmäßigen Normal-) Tarif in Betracht kommt, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht.

    Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Listen seit 2008, Kammer Urt. v. 23.5.2013, 7 S 380/12, dazu Gutt, jurisPR-VerkR 19/2013 Anm. 3; s. auch LG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2015, 24 O 421/14, bei juris Rn. 33 ff., ohne dass freilich die Zumutbarkeit eines höheren oder geringeren Bearbeitungsaufwands für Gerichte entscheidungstragend sein kann, von dem aber LG Stuttgart a.a.O. Rn. 36 spricht.

    Bei einem Unfallereignis und der Anmietung im Dezember ist es sachgerecht, Listen betreffend das Folgejahr heranzuziehen, Kammer Urt. v. 23.5.2013, 7 S 380/12.

    Hinsichtlich der in der Praxis unterschiedlich gelösten Frage, welche Abrechnungseinheit für die Ermittlung des Normalpreises zur relevanten Mietdauer anzuwenden ist, ist die Kammer im Urt. v. 23.5.2013, 7 S 380/12, dafür eingetreten, die erforderliche Gesamtmietzeit in entsprechende maximale Zeitabschnitte von 7 Tagen bzw. 1 Woche, 3 Tagen und 1 Tag aufzuteilen und sodann Preise aus Tabellen zu ermitteln.

    Konkrete kausale Zusatzkosten sind nach Maßgabe der wirtschaftlichen, objektiv-subjektiven Erforderlichkeit ersatzfähig, soweit sich diese nach den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen im Rahmen des üblichen bzw. angemessenen bzw. erforderlich halten und der Geschädigte insofern nicht seine Schadensminderungspflicht missachtet, vgl. Kammer Urt. v. 23.05.2013, 7 S 380/12.

    137 Denn konkrete Kosten für eine Haftungsreduzierung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs hält die Kammer regelmäßig in voller angemessener Höhe für erstattungsfähig, nicht nur im hälftigen Umfang und dies unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug voll- oder teilkaskoversichert war, Urt. v. 23.05.2013, 7 S 380/12.

  • LG Braunschweig, 30.12.2015 - 7 S 98/15

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Ersatz von Mietwagenkosten; Beurteilung der

    Höchstrichterlich ist zur Anwendung des § 287 ZPO geklärt, dass der Prozessstoff (auf der Grundlage nach § 529 ZPO zu berücksichtigender Tatsachen) ohne Bindung an die Ermessensausübung des Erstgerichts geprüft und eine andere Schätzungsgrundlage als das Erstgericht verwenden darf (vgl. Kammer Urt. v. 23.5.2013, 7 S 380/12).

    Wie die Kammer schon im Urteil vom 23.05.2013, 7 S 380/12, betont hat, ist über die Frage, ob eine Maßnahme des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich oder unwirtschaftlich und deshalb nicht erforderlich ist, im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

    Eine besondere Situation in der Anmietphase hat die Kammer (im Urt. v. 23.5.2013, 7 S 380/12) als Basis für einen Aufschlag von 10% z.B. beim Unfall am Sonntagabend gegen 21 h an einem von Wohnort etwa 115 km entfernt gelegenen Unfallort und der Tatsache bejaht, dass am nächsten Morgen ein Pkw für die Fahrt zur Arbeit benötigt worden ist.

    Die Kammer hat noch im Urt. v. 23.5.2013, 7 S 380/12, die Frage, ob wegen unfallbedingter Zusatzkosten ein Aufschlag von 10% oder u.U. von bis zu 20% auf einen errechneten bzw. geschätzten, ortüblichen (regelmäßigen Normal-) Tarif in Betracht kommt, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht.

    Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Listen seit 2008, Kammer Urt. v. 23.5.2013, 7 S 380/12, dazu Gutt, jurisPR-VerkR 19/2013 Anm. 3; s. auch LG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2015, 24 O 421/14, bei juris Rn. 33 ff., ohne dass freilich die Zumutbarkeit eines höheren oder geringeren Bearbeitungsaufwands für Gerichte entscheidungstragend sein kann, von dem aber LG Stuttgart a.a.O. Rn. 36 spricht.

    Bei einem Unfallereignis und der Anmietung im Dezember ist es u.U. sachgerecht, Listen betreffend das Folgejahr heranzuziehen, Kammer Urt. v. 23.5.2013, 7 S 380/12.

    Hinsichtlich der in der Praxis unterschiedlich gelösten Frage, welche Abrechnungseinheit für die Ermittlung des Normalpreises zur relevanten Mietdauer anzuwenden ist, ist die Kammer im Urt. v. 23.5.2013, 7 S 380/12, dafür eingetreten, die erforderliche Gesamtmietzeit in entsprechende maximale Zeitabschnitte von 7 Tagen bzw. 1 Woche, 3 Tagen und 1 Tag aufzuteilen und sodann Preise aus Tabellen zu ermitteln.

    Konkrete kausale Zusatzkosten sind nach Maßgabe der wirtschaftlichen, objektiv-subjektiven Erforderlichkeit ersatzfähig, soweit sich diese nach den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen im Rahmen des üblichen bzw. angemessenen bzw. erforderlich halten und der Geschädigte insofern nicht seine Schadensminderungspflicht missachtet, vgl. Kammer Urt. v. 23.05.2013, 7 S 380/12.

    111 Denn konkrete Kosten für eine Haftungsreduzierung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs hält die Kammer regelmäßig in voller angemessener Höhe für erstattungsfähig, nicht nur im hälftigen Umfang und dies unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug voll- oder teilkaskoversichert war, Urt. v. 23.05.2013, 7 S 380/12.

  • LG Braunschweig, 30.12.2015 - 7 S 535/14

    Bestimmung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten im Rahmen tatrichterlichen

    Höchstrichterlich ist zur Anwendung des § 287 ZPO geklärt, dass der Prozessstoff (auf der Grundlage nach § 529 ZPO zu berücksichtigender Tatsachen) ohne Bindung an die Ermessensausübung des Erstgerichts geprüft und eine andere Schätzungsgrundlage als das Erstgericht verwenden darf (vgl. Kammer Urt. v. 23.5.2013, 7 S 380/12).

    Wie die Kammer schon im Urteil vom 23.05.2013, 7 S 380/12, betont hat, ist über die Frage, ob eine Maßnahme des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich oder unwirtschaftlich und deshalb nicht erforderlich ist, im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

    Eine besondere Situation in der Anmietphase hat die Kammer (im Urt. v. 23.5.2013, 7 S 380/12) als Basis für einen Aufschlag von 10% z.B. beim Unfall am Sonntagabend gegen 21 h an einem von Wohnort etwa 115 km entfernt gelegenen Unfallort und der Tatsache bejaht, dass am nächsten Morgen ein Pkw für die Fahrt zur Arbeit benötigt worden ist.

    83 Die Kammer hat noch im Urt. v. 23.5.2013, 7 S 380/12, die Frage, ob wegen unfallbedingter Zusatzkosten ein Aufschlag von 10% oder u.U. von bis zu 20% auf einen errechneten bzw. geschätzten, ortüblichen (regelmäßigen Normal-) Tarif in Betracht kommt, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht.

    Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Listen seit 2008, Kammer Urt. v. 23.5.2013, 7 S 380/12, dazu Gutt, jurisPR-VerkR 19/2013 Anm. 3; s. auch LG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2015, 24 O 421/14, bei juris Rn. 33 ff., ohne dass freilich die Zumutbarkeit eines höheren oder geringeren Bearbeitungsaufwands für Gerichte entscheidungstragend sein kann, von dem aber LG Stuttgart a.a.O. Rn. 36 spricht.

    Bei einem Unfallereignis und der Anmietung im Dezember ist es u.U. sachgerecht, Listen betreffend das Folgejahr heranzuziehen, Kammer Urt. v. 23.5.2013, 7 S 380/12.

    Hinsichtlich der in der Praxis unterschiedlich gelösten Frage, welche Abrechnungseinheit für die Ermittlung des Normalpreises zur relevanten Mietdauer anzuwenden ist, ist die Kammer im Urt. v. 23.5.2013, 7 S 380/12, dafür eingetreten, die erforderliche Gesamtmietzeit in entsprechende maximale Zeitabschnitte von 7 Tagen bzw. 1 Woche, 3 Tagen und 1 Tag aufzuteilen und sodann Preise aus Tabellen zu ermitteln.

    Konkrete kausale Zusatzkosten sind nach Maßgabe der wirtschaftlichen, objektiv-subjektiven Erforderlichkeit ersatzfähig, soweit sich diese nach den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen im Rahmen des üblichen bzw. angemessenen bzw. erforderlich halten und der Geschädigte insofern nicht seine Schadensminderungspflicht missachtet, vgl. Kammer Urt. v. 23.05.2013, 7 S 380/12.

    108 Denn konkrete Kosten für eine Haftungsreduzierung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs hält die Kammer regelmäßig in voller angemessener Höhe für erstattungsfähig, nicht nur im hälftigen Umfang und dies unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug voll- oder teilkaskoversichert war, Urt. v. 23.05.2013, 7 S 380/12.

  • AG Düsseldorf, 14.01.2021 - 24 C 543/20
    Konkret angefallene Kosten für eine Haftungsreduzierung bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sind in voller angemessener Höhe und unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug voll- oder teilkaskoversichert war, ersatzfähig (BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 74/04 - zitiert nach juris; OLG Celle NJW-RR 2016, 1119; LG Braunschweig NJOZ 2017, 479; LG Braunschweig, Urteil vom 23.05.2013 - 7 S 380/12, BeckRS 2013, 09008 - zitiert nach beckonline).
  • AG Salzgitter, 03.08.2022 - 21 C 111/22
    Diese Kosten sind stets erstattungsfähig, unabhängig von der Frage, ob das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug voll- oder teilkaskoversichert war (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 23.5.2013, 7 S 380/12).
  • AG Berlin-Mitte, 17.08.2016 - 7 C 3060/16

    Verkehrsunfall: Mietwagenangebot der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung -

    Angesetzt wurde der Schwacke-Mietpreisspiegel von 2013, dort der Postleitzahlenbereich 135 (ausgehend von der Anmietstation, vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 23.05.2013, Az.: 7 S 380/12, zitiert nach juris) jeweils das arithmetische Mittel.
  • LG Siegen, 18.05.2015 - 3 S 15/15

    Mietwagenkosten

    Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des OLG Köln (NZV 2014, 314, zitiert nach juris, Rn. 25, Schaden-Praxis 2014, 230, zitiert nach juris, Rn. 17), des OLG Celle (NJW-RR 2012, 802, zitiert nach juris, Rn. 14), des OLG Saarbrücken (NZV 2010, 242, zitiert nach juris, Rn 50 f.) und weiterer Gerichte (so z.B. LG Braunschweig, Urteil vom 23. Mai 2013, 7 S 380/12, zitiert nach juris, Rn. 25) an, die den Wechsel zum arithmetischen Mittel beider Listen als Schätzgrundlage bereits vollzogen haben.
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