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   VGH Baden-Württemberg, 05.08.1996 - 7 S 483/95   

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VGH Baden-Württemberg, 05.08.1996 - 7 S 483/95 (https://dejure.org/1996,2682)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.08.1996 - 7 S 483/95 (https://dejure.org/1996,2682)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. August 1996 - 7 S 483/95 (https://dejure.org/1996,2682)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Antragsfrist für die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten; keine neue Frist für inhaltsgleichen Zweitantrag; Benennung der Kündigungsgründe innerhalb der Frist

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Antragsfrist für die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten, keine neue Frist für inhaltsgleichen Zweitantrag, Benennung der Kündigungsgründe innerhalb der Frist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustimmungsbedürftigkeit der außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten; Antragsfrist zur Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung; Antragsfrist trotz verschlossener ordentlicher Kündigung; Fristberechnung bei Zweitantrag; Zulässigkeit des "Nachschiebens" von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 47, 75 (Ls.)
  • NZA-RR 1997, 90 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.1996 - 7 S 483/95
    In diesem Zusammenhang trifft ihn dann aber auch die Obliegenheit zur Offenlegung dieser Gründe innerhalb der Antragsfrist, und zwar vor allem deshalb, weil der Hauptfürsorgestelle nur so eine ordnungsgemäße Prüfung des Zustimmungsantrags und eine Entscheidung über diesen - innerhalb der für sie gem. § 21 Abs. 3 S 1 SchwbG geltenden Entscheidungsfrist von zwei Wochen ab Antragseingang - ermöglicht wird (vgl BVerwG, Urteil vom 2.7.1992, BVerwGE 90, 275, 285).

    Ein Nachschieben von "für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen" auch noch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist ist daher grundsätzlich ebensowenig zulässig wie die Geltendmachung von Kündigungsgründen, die der Arbeitgeber schon früher als zwei Wochen vor dem Zustimmungsantrag kannte (BVerwG, Urteil vom 2.7.1992, aaO m.N. auch zur entsprechenden Rechtsprechung des BAG zum präventiven Kündigungsschutz nach § 102 BetrVG, zB BAG, Urteil vom 11.4.1985, NJW 1986, 3159).

    Nach allem kann dahinstehen, ob und inwieweit die Hauptfürsorgestelle und die Verwaltungsgerichte das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes iSd § 626 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 21 Abs. 4 SchwbG zu prüfen haben (vgl dazu grundsätzlich verneinend BVerwG, Urteil vom 2.7.1992, aaO, aber offenlassend für den Fall, daß die vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründe eine außerordentliche Kündigung offensichtlich nicht zu rechtfertigen vermögen).

  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.1996 - 7 S 483/95
    Ein Nachschieben von "für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen" auch noch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist ist daher grundsätzlich ebensowenig zulässig wie die Geltendmachung von Kündigungsgründen, die der Arbeitgeber schon früher als zwei Wochen vor dem Zustimmungsantrag kannte (BVerwG, Urteil vom 2.7.1992, aaO m.N. auch zur entsprechenden Rechtsprechung des BAG zum präventiven Kündigungsschutz nach § 102 BetrVG, zB BAG, Urteil vom 11.4.1985, NJW 1986, 3159).
  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 113/84

    Außerordentliche Kündigung bei Betriebsstillegung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.1996 - 7 S 483/95
    Das Bundesarbeitsgericht hat selbst im Falle einer Betriebsstillegung bei der Prüfung des Beginns der Ausschlußfrist nach § 626 Abs. 2 BGB exakt auf den Tag abgestellt, ab dem der Arbeitnehmer tatsächlich nicht mehr beschäftigt werden konnte, die für ein Dauerverhalten eines Arbeitnehmers entwickelten Grundsätze also nicht herangezogen (vgl BAG, Urteil vom 28.3.1985, NJW 1985, 2606; Palandt, aaO, § 626 Rdnr 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1989 - 13 A 2399/87

    Schwerbehindertenrecht - zur drittschützenden Wirkung der Antragsfrist des SchwbG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.1996 - 7 S 483/95
    Nach dieser zumindest auch den Interessen des Schwerbehinderten dienenden Vorschrift (vgl dazu OVG Münster, Urteil vom 25.4.1989, NVwZ-RR 1990, 573) kann die Zustimmung zur Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden (S 1, 1. Hs).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1989 - 15 S 896/89

    Außerordentliche Kündigung des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.1996 - 7 S 483/95
    Ist die Kenntnis der Kündigungsgründe beim Arbeitgeber vorhanden, so wird der Fristlauf durch weitere Ermittlungen nicht gehindert (BGH, Urteil vom 24.11.1975, NJW 1976, 797; vgl auch VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 20.6.1989 - 15 S 896/89 -, ZBR 1990, 130, 131).
  • BGH, 24.11.1975 - II ZR 104/73

    Errichtung von Tankstellen - Abschluss von Verwaltungsverträgen und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.08.1996 - 7 S 483/95
    Ist die Kenntnis der Kündigungsgründe beim Arbeitgeber vorhanden, so wird der Fristlauf durch weitere Ermittlungen nicht gehindert (BGH, Urteil vom 24.11.1975, NJW 1976, 797; vgl auch VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 20.6.1989 - 15 S 896/89 -, ZBR 1990, 130, 131).
  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 381/14

    Außerordentliche Kündigung - Strafhaft

    bb) Nach anderer Ansicht gilt der gesamte § 91 SGB IX auch bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist (BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 159/04 - zu B I 1 der Gründe; VG Düsseldorf 10. Juni 2013 - 13 K 6670/12 - Rn. 66; VG Stuttgart 7. Februar 2011 - 11 K 2352/10 -; ErfK/Rolfs 15. Aufl. § 91 SGB IX Rn. 2; Knittel SGB IX 8. Aufl. § 91 Rn. 31 ff.; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß SGB IX 4. Aufl. § 91 Rn. 4; KR/Etzel/Gallner 10. Aufl. § 91 SGB IX Rn. 2; wohl auch Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 91 Rn. 2, 4; siehe zudem BAG 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - zu B V 3 der Gründe; VGH Baden-Württemberg 5. August 1996 - 7 S 483/95 - jeweils zu § 21 SchwbG) .
  • LAG Köln, 15.07.2020 - 3 Sa 736/19

    Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung

    Gesetzeskonform ist daher allein ein generelles Verbot des Nachschiebens von Kündigungsgründen (so im Ergebnis: VGH Baden-Württemberg vom 05.08.1996 - 7 S 483/95- , juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 22.06.2006 - 1 Sa 96/06 -, juris; ArbG Lüneburg vom 18.05.2000 - 2 Ca 726/00 -, NZA-RR 2000, 530; Nägele-Berkner, NZA 2016, 19; Trenk-Hinterberger in: HK-SGB IX, 4. Aufl., § 91 Rn 45).
  • ArbG Berlin, 09.05.2014 - 28 Ca 4045/14

    Abmahnungserfordernis - Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Ein derartiges Nachschieben von Kündigungsgründen ist aber dann unzulässig, wenn die Ausübung des Kündigungsrechts der präventiven Kontrolle durch die Hauptfürsorgestelle unterliegt, weil die nachgeschobenen Gründe nicht Gegenstand des Zustimmungsverfahrens waren und die Hauptfürsorgestelle keine Gelegenheit hatte zu prüfen, ob sie die spezifischen Belange des Schwerbehinderten überwiegen und deshalb die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Kündigungsschranke rechtfertigen (...)"; VGH Baden-Württemberg 5.8.1996 - 7 S 483/95 - ESVGH 47, 75 [Leitsatz 3.]: "Den Arbeitgeber trifft die Obliegenheit, die für ihn maßgeblichen Kündigungsgründe innerhalb der Antragsfrist zu benennen.

    Ein derartiges Nachschieben von Kündigungsgründen ist aber dann unzulässig, wenn die Ausübung des Kündigungsrechts der präventiven Kontrolle durch die Hauptfürsorgestelle unterliegt, weil die nachgeschobenen Gründe nicht Gegenstand des Zustimmungsverfahrens waren und die Hauptfürsorgestelle keine Gelegenheit hatte zu prüfen, ob sie die spezifischen Belange des Schwerbehinderten überwiegen und deshalb die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Kündigungsschranke rechtfertigen (...)"; VGH Baden-Württemberg 5.8.1996 - 7 S 483/95 - ESVGH 47, 75 [Leitsatz 3.]: "Den Arbeitgeber trifft die Obliegenheit, die für ihn maßgeblichen Kündigungsgründe innerhalb der Antragsfrist zu benennen.

    Ein derartiges Nachschieben von Kündigungsgründen ist aber dann unzulässig, wenn die Ausübung des Kündigungsrechts der präventiven Kontrolle durch die Hauptfürsorgestelle unterliegt, weil die nachgeschobenen Gründe nicht Gegenstand des Zustimmungsverfahrens waren und die Hauptfürsorgestelle keine Gelegenheit hatte zu prüfen, ob sie die spezifischen Belange des Schwerbehinderten überwiegen und deshalb die Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Kündigungsschranke rechtfertigen (...)"; VGH Baden-Württemberg 5.8.1996 - 7 S 483/95 - ESVGH 47, 75 [Leitsatz 3.]: "Den Arbeitgeber trifft die Obliegenheit, die für ihn maßgeblichen Kündigungsgründe innerhalb der Antragsfrist zu benennen.

  • VG Stuttgart, 07.02.2011 - 11 K 2352/10

    Zustimmungsfiktion bei außerordentlicher personenbedingter Kündigung eines

    Entscheidet er sich - z.B. auch wegen der tariflich bestimmten arbeitsrechtlichen Ausgangslage - für eine außerordentliche Kündigung, so hat es damit schwerbehindertenrechtlich sein Bewenden, eine Unterscheidung danach, aus welchen Gründen der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung verschlossen ist und er deshalb den Weg der der außerordentlichen Kündigung beschreiten zu müssen glaubt, kennt § 91 SGB IX (früher § 21 Abs. 2 SchwbG) nicht (so Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05.08.199+6, - 7 S 483/95 -, ).
  • VG Frankfurt/Main, 17.08.2001 - 7 E 3991/99

    Schwerbehinderter; außerordentliche Kündigung; Dauerstörtatbestand; Frist

    Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zum Dauerstörtatbestand, die das Gericht für zutreffend hält, können somit auch für die Ermittlung der Antragsfrist des § 21 Abs. 2 SchwbG herangezogen werden mit der Folge, dass im vorliegenden Fall ein Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung auch noch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist gestellt werden durfte (anders noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.08.1996 - 7 S 483/95 - vor Ergehen des oben genannten Urteils des Bundesarbeitsgerichts).
  • VG Frankfurt/Main, 28.11.2007 - 7 E 1236/07

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung einer schwerbehinderten

    Die zur Auslegung dieser Norm entwickelten Grundsätze, insbesondere dazu, wann der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, sind deshalb auch bei der Auslegung von § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX zu berücksichtigen (VGH Mannheim, Urteil vom 05.08.1996 - 7 S 483/95 - m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Main, 26.10.2009 - 7 K 147/09

    Antragsfrist nach § 91 Abs. 2 S. 1 SGB IX bei Kirchenaustritt

    Die zur Auslegung dieser Norm entwickelten Grundsätze, insbesondere dazu, wann der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, sind deshalb auch bei der Auslegung von § 91 Abs. 2 S. 2 SGB IX zu berücksichtigen (VGH Mannheim, Urteil vom 05.08.1996 - 7 S 483/95 - m.w.N.).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2006 - 1 Sa 96/06

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten - Kündigungsfrist -

    Richtiger Weise wird davon auszugehen sein, dass ein Nachschieben von Kündigungsgründen, die nicht Gegenstand des Zustimmungsverfahrens waren, unzulässig ist auf Grund des Schutzzweckes und der rechtlichen Konstruktion des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte, 'nach der die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle als öffentlich-rechtliches Wirksamkeitserfordernis nur erteilt wird für eine Kündigung aus den vom Arbeitgeber gegenüber der Hauptfürsorgestelle angegebenen ( vgl. § 21 Abs. 4 SchwbG ) und der präventiven Kontrolle unterzogenen Gründen' ( BVerwG , Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 39/90 - BVerwGE 90, 275 ff. , dessen Erwägungen gleichermaßen für die mit § 21 Abs. 4 SGB IX wörtlich übereinstimmende Regelung des § 91 Abs. 4 SchwbG gilt; ebenso auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05. August 1996 --- 7 S 483/95; ArbG Lüneburg, Urteil vom 18. Mai 2000 --- 2 Ca 726/00 - NZA-RR 2000, 530 ff. ; Großmann in GK - SchwbG 2. Auflage § 21 Rn. 114).
  • VG Oldenburg, 21.01.2003 - 13 A 3791/02

    Beginn der Ausschlussfrist bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nach

    Die zur Auslegung dieser Norm entwickelten Grundsätze, insbesondere dazu, wann der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, sind deshalb auch bei der Auslegung des § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX zu berücksichtigen (VGH Mannheim, Urteil vom 5. August 1996 - 7 S 483/95 - m.w.N.).
  • VG Berlin, 25.09.2007 - 37 A 33.06

    Zustimmung zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung - Antrag auf

    Nach der herrschenden, insbesondere der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 21 SchwbG , der durch § 91 SGB IX ersetzten, inhaltlich übereinstimmenden, durch die Eingliederung des Schwerbehindertenrechts in das SGB außer Kraft getretenen Regelung des Schwerbehindertengesetzes, die das Gericht der Auslegung von § 91 SGB IX zugrunde legt, hat das Versäumnis der Frist zur Folge, dass das Integrationsamt dem Antrag ohne weitere Prüfung abzulehnen hat und der Arbeitgeber sein Recht zur außerordentlichen Kündigung endgültig verliert (vgL BVelWG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1995, Buchholz 436.91, § 21 Schwerbehindertengesetz Nr. 6, und vom 2. Mai 1996, 5 B 186.95, Buchholz 4.36.61, § 21 Schwerbehindertengesetz Nr. 7 m .w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; VGH Mannheim, Urteil vom 5. August 1996, 7 S 483/95, ESVGH 47, ESVGH 47, 75 n.w.N.; Griebeling in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IX , 2. Band, § 91 Rdnr. 8 a, Neumann in Neumann/Palm/Maierfkie-Palen, SGB IX , 11. Aufl. 2005, § 91, Rdnr. 17).
  • VG Arnsberg, 11.09.2001 - 11 K 898/00

    Außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Menschen aus betriebsbedingtem

  • VG Karlsruhe, 10.09.1998 - 5 K 1082/98

    Zur Fristberechnung gem SchwbG § 21 Abs 2 - zum Zusammenhang zwischen Kündigung

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