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   LAG Nürnberg, 27.10.2020 - 7 Sa 157/20   

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https://dejure.org/2020,41525
LAG Nürnberg, 27.10.2020 - 7 Sa 157/20 (https://dejure.org/2020,41525)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 27.10.2020 - 7 Sa 157/20 (https://dejure.org/2020,41525)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 27. Oktober 2020 - 7 Sa 157/20 (https://dejure.org/2020,41525)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BetrVG § 112
    Anspruch auf Sozialplanabfindung bei Veranlassung der Eigenkündigung durch den Arbeitgeber

  • IWW

    § 77 Abs. 1 BetrVG, § 5 Abs. 3 BetrVG, § 613a BGB, § 64 Absatz 1, 2 c) ArbGG, § 66 Absatz 1 ArbGG, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 1, 2 ArbGG

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 112 BetrVG
    Sozialplanabfindung - Auslegung eines Sozialplanes - Veranlassung zur Eigenkündigung

  • rewis.io

    Sozialplanabfindung - Auslegung eines Sozialplanes - Veranlassung zur Eigenkündigung

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Sozialplanabfindung - Auslegung eines Sozialplanes - Veranlassung zur Eigenkündigung

  • Betriebs-Berater

    Abfindungsanspruch, Abfindungsberechtigung, Aufhebungsvertrag, Konzernbetriebsvereinbarung, Sozialplanabfindung, Verkauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    In diesem Fall gibt es auch bei Eigenkündigung eine Abfindung

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Eigenkündigung: Abfindungsberechtigung aus Sozialplan?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anspruch auf Sozialplanabfindung bei Veranlassung der Eigenkündigung durch den Arbeitgeber ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auch bei Eigenkündigung kann es eine Abfindung aus dem Sozialplan geben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abfindung nach Sozialplan bei Eigenkündigung?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 15.05.2007 - 1 AZR 370/06

    Auslegung eines Sozialplans

    Auszug aus LAG Nürnberg, 27.10.2020 - 7 Sa 157/20
    Geht man nun mit dem Kläger davon aus, dass es für in der Vergangenheit vor Abschluss des K-SP vom 26.06.2018 liegende Eigenkündigungen nicht um diese Definition der Betriebspartner gehen könne, so wäre für die Veranlassung der Eigenkündigung auf die Definition der "Veranlassung" des BAG abzustellen, zuletzt und in ständiger Rechtsprechung mit BAG, Urteil vom 15.05.2007 - 1 AZR 370/06 -, Rn. 15, zitiert nach juris: "Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrags oder einer von ihm veranlassten Eigenkündigung ausscheiden, mit denjenigen gleich zu behandeln, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gekündigt wird.
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