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   LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 7 Sa 220/15   

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https://dejure.org/2016,9312
LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 7 Sa 220/15 (https://dejure.org/2016,9312)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03.02.2016 - 7 Sa 220/15 (https://dejure.org/2016,9312)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 03. Februar 2016 - 7 Sa 220/15 (https://dejure.org/2016,9312)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 1 KSchG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Verhaltensbedingte Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs mit dem Smartphone und anschließender Verwendung eines Wortprotokolls

  • IWW

    § 14 Abs. 2 TzBfG, § ... 34 StGB, §§ 20, 21 StGB, § 263 StGB, § 201 Abs. 1 StGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 201 StGB, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG, §§ 4, 7 KSchG, 2 KSchG, § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, § 323 Abs. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 85 Abs. 2 ZPO, § 201 Abs. 2 Nr. 2 StGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhaltensbedingte Kündigung bei heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs und nachfolgender Verwendung des Wortprotokolls; Arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht im Wiedereingliederungsverhältnis

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Kündigung wegen heimlichen Gesprächsmitschnitts

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Kündigung wegen heimlichen Gesprächsmitschnitts

  • hensche.de

    Kündigung, Verhaltensbedingte Kündigung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 1; StGB § 201; StGB § 34
    Aufnahme, heimliche; Kündigung, verhaltensbedingte; Notstand; Personalgespräch; Verhaltensbedingte Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs mit dem Smartphone und anschließender Verwendung eines Wortprotokolls

  • rechtsportal.de

    Verhaltensbedingte Kündigung bei heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs und nachfolgender Verwendung des Wortprotokolls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Heimlicher Mittschnitt eines Personalgesprächs durch den Arbeitnehmer rechtfertigt die Kündigung

  • faz.net (Kurzinformation)

    Darf ich Personalgespräche mit dem Handy aufnehmen?

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Heimliches Mitschneiden ist tabu

  • dresdner-fachanwaelte.de (Kurzinformation)

    Heimliches Mitschneiden eines Personalgespräches rechtfertigt Kündigung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs - Vertraulichkeit des Worts als vertragliche Nebenpflicht

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Heimliches Mitschneiden eines Personalgesprächs rechtfertigt Kündigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Mitschneiden eines Personalgesprächs mit dem Smartphone

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Personalgespräch heimlich mitgeschnitten - fristlose Kündigung droht

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs kann zu einer außerordentlichen Kündigung führen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2016, 480
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - öffentlicher Dienst - Beteiligung der

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 7 Sa 220/15
    Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen - wie etwa eine Abmahnung - von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (vgl. nur BAG, Urteil vom 23. Januar 2013 - 2 Sa 252/12 - NZA 2014, 965, 966 Rn. 16 m. w. N.).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - NZA 2014, 250, 252; vom 23. Januar 2013 - 2 Sa 252/12 - NZA 2014, 965, 966 Rn. 16, jeweils m. w. N.).

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 583/12

    Ordentliche Kündigung wegen außerdienstlich begangener Straftat

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 7 Sa 220/15
    Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung sozial rechtfertigen (BAG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2 AZR 583/12 - NZA 2013, 1345, 1347 Rn. 24 m. w. N.).

    Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitsgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (BAG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2 AZR 583/12 - NZA 2013, 1345, 1347 Rn. 26 m. w. N.).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.06.2013 - 2 Sa 252/12

    Einigungsstelle - Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 7 Sa 220/15
    Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen - wie etwa eine Abmahnung - von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (vgl. nur BAG, Urteil vom 23. Januar 2013 - 2 Sa 252/12 - NZA 2014, 965, 966 Rn. 16 m. w. N.).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - NZA 2014, 250, 252; vom 23. Januar 2013 - 2 Sa 252/12 - NZA 2014, 965, 966 Rn. 16, jeweils m. w. N.).

  • BVerfG, 19.12.1991 - 1 BvR 382/85

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Recht am gesprochenen Wort - Mithören von

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 7 Sa 220/15
    Das Grundrecht umfasst die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen (BVerfG [3. Kammer des 1. Senats], Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 1 BvR 382/85 - NJW 1992, 815).
  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 7 Sa 220/15
    Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf (BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1973 - 2 BvR 454/71 - NJW 1973, 891).
  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 7 Sa 220/15
    Der Arbeitgeber muss erst bei substantiierter Einlassung des Arbeitnehmers beweisen, dass dessen Behauptungen nicht zutreffen (BAG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - NZA 2016, 161, 165 Rn. 40).
  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 989/11

    Sonderkündigungsschutz - Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 7 Sa 220/15
    Maßgeblich ist die mit diesem Verhalten verbundene Verletzung der dem Arbeitnehmer nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - NZA 2013, 143 zur außerordentlichen Kündigung).
  • BAG, 24.09.2014 - 5 AZR 611/12

    Wiedereingliederungsverhältnis - Anspruch auf Vergütung - Annahmeverzug -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 7 Sa 220/15
    Es gilt für beide Seiten das Prinzip der Freiwilligkeit (BAG, Urteil vom 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - AP BGB § 615 Nr. 135 Rn. 32).
  • BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 37/91

    Arbeitsentgelt bei Wiedereingliederung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 7 Sa 220/15
    Trotz dieser Zielsetzung des Wiedereingliederungsverhältnisses bestehen in diesem Nebenpflichten, die sich als fortwirkende Ausstrahlung des in seinen Hauptpflichten weiter ruhenden Arbeitsverhältnisses ergeben, soweit sie mit dem Zweck der Wiedereingliederungsmaßnahme vereinbar sind, wie das Weisungsrecht, die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Treuepflichten (BAG, Urteil vom 29. Januar 1992 - 5 AZR 37/91 - NZA 1992, 643, 644) und auch die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht.
  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 994/12

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag desArbeitgebers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 03.02.2016 - 7 Sa 220/15
    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - NZA 2014, 250, 252; vom 23. Januar 2013 - 2 Sa 252/12 - NZA 2014, 965, 966 Rn. 16, jeweils m. w. N.).
  • LAG Hessen, 23.08.2017 - 6 Sa 137/17

    Rechtmäßige außerordentliche Kündigung wegen heimlich aufgezeichneten

    Das Grundrecht umfasst die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen (vgl. wie hier LAG Rheinland-Pfalz vom 03. Februar 2016 - 7 Sa 220/15 -).Da der Kläger das 40. Lebensjahr vollendet hat und mehr als 15 Jahre bei der Beklagten beschäftigt war, kann das Arbeitsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden (vgl. § 34 Abs. 2 TVöD).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2020 - 6 Sa 123/20

    Außerordentliche Kündigung - heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs -

    Das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen darf - auch im Betrieb - nicht heimlich mitgeschnitten werden (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 40; LAG Rheinland-Pfalz 03. Februar 2016 - 7 Sa 220/15 - Rn. 59, LAG Hessen 23. August 2017 - 6 Sa 137/17 - Rn. 18, jeweils zitiert nach juris).
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