Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 284/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,5409
LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 284/19 (https://dejure.org/2020,5409)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.01.2020 - 7 Sa 284/19 (https://dejure.org/2020,5409)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - 7 Sa 284/19 (https://dejure.org/2020,5409)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,5409) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 7 Abs 4 BUrlG, § 7 Abs 3 BUrlG, Art 7 EGRL 88/2003
    Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers hinsichtlich der Urlaubsansprüche langandauernd erkrankter Arbeitnehmer

  • IWW

    § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD, § 7 Abs. 3 S.... 2 BUrlG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 7 Abs. 4 BUrlG, § 7 Abs. 3 BUrlG, § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, §§ 1, 13 BUrlG, Art. 7 RL 2003/88/EG, Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG, § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG, 13 Abs. 1 BUrlG, Art. 7 der RL 2003/88/EG, § 7 BUrlG, § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG, § 7 Abs. 1 BUrlG, § 280 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 26 Abs. 2 Buchst. a S. 1 TVöD, § 26 Abs. 2 Buchst. a S. 2 TVöD, § 26 Abs. 2 TVöD, 3 Abs. 1 BUrlG, § 26 TVöD, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers hinsichtlich der Urlaubsansprüche langandauernd erkrankter Arbeitnehmer

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Mitwirkungsobliegenheiten Arbeitgeber - Urlaubsansprüche langandauernd erkrankter Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsunfähigkeit; Belehrungspflicht; Hinweispflicht; Mitwirkungsobliegenheit; Urlaub; Urlaubsabgeltung; Verfall; Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers hinsichtlich der Urlaubsansprüche langandauernd erkrankter Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de

    Zeitliche Grenzen der Urlaubsansprüche lang andauernd erkrankter Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Urlaubsansprüche langandauernd erkrankter Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erlöschen von Urlaubsansprüchen bei lang erkrankten Arbeitnehmern gemäß tarifvertraglicher Vereinbarung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine Hinweispflicht auf Urlaubsverfall bei Krankheit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2020, 2428
  • NZA-RR 2020, 240
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 575/10

    Verfall tarifvertraglicher Urlaubsansprüche (TVöD)

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 284/19
    Er hat nicht die sich im Fall des Ansammelns von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub durch einen Arbeitnehmer, der aus Krankheitsgründen daran gehindert war, diesen Urlaub zu nehmen, hieraus ergebenden Folgen zu tragen (vgl. auch BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 10).

    Die Tarifvertragsparteien haben in § 26 Abs. 2 TVöD hinsichtlich der Befristung und Übertragung und damit mittelbar auch zugleich bezüglich des Verfalls des Urlaubs von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende, eigenständige Regelungen getroffen (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 10).

    Sie können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindesturlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 10; vgl. auch EuGH [Große Kammer] 19. November 2019 - C-609/17 [ TSN ], C-610/17 [ AKT ] - Rn. 39 f.).

    Ein "Gleichlauf" ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tarifvertraglichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom BUrlG abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 12 mwN.).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (20. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 11 ff.; vgl. auch 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 37) haben die Tarifvertragsparteien in § 26 Abs. 2 TVöD hinsichtlich der Befristung und Übertragung und damit mittelbar auch zugleich bezüglich des Verfalls des Urlaubs von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende, eigenständige Regelungen getroffen.

    Indem in die Tarifvertragsparteien in § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD vorgesehen haben, dass der Erholungsurlaub bis zum 31. Mai anzutreten ist, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31 März des folgenden Kalenderjahres angetreten werden kann, haben die Tarifvertragsparteien anders als der Gesetzgeber im BUrlG einen zweiten Übertragungszeitraum festgelegt und auf diese Weise ein eigenständiges, vom BUrlG abweichendes Fristenregime geschaffen (BAG 20. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 15).

    Entscheidend ist, dass für den vom Mindesturlaub untrennbaren Teil der einheitlich geregelten Gesamturlaubsdauer, den tariflichen Mehrurlaub, die tarifliche Regelung wirksam bleibt (BAG 20. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 17 mwN.).

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 278/16

    Urlaubsabgeltung - Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 284/19
    Bei einem richtlinienkonformem Verständnis des § 7 Abs. 3 BUrlG ist die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers damit grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 278/16 - Rn. 30; 9 AZR 423/16 - Rn. 22).

    Die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 278/16 - Rn. 40; 9 AZR 321/16 - Rn. 46).

    Abstrakte Angaben etwa im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder in einer Kollektivvereinbarung werden den Anforderungen einer konkreten und transparenten Unterrichtung hingegen in der Regel nicht genügen (BAG 19. Februar 2012 - 9 AZR 278/16 - Rn. 42; 9 AZR 321/16 - Rn. 48).

    (3) Dadurch dass der Urlaubsanspruch nicht erlischt, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit nicht nachgekommen ist, soll in erster Linie nicht ein Unterlassen des Arbeitgebers sanktioniert werden, sondern dem Arbeitnehmer aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Möglichkeit einer - zeitnah zum Kalenderjahr erfolgenden - Erholung erhalten werden (vgl. BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 278/16 - Rn. 34).

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 284/19
    Der gesetzliche Mindesturlaub des Klägers für das Jahr 2016 ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 12. November 2013 - 9 AZR 646/12 - Rn. 11 ff.; 18. September 2012 - 9 AZR 623/10; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 24 ff.) mit Ablauf des 31. März 2018 verfallen.

    Nicht zeitgerecht in Anspruch genommene Urlaubstage verfallen (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 24).

    In Anwendung dieser Grundsätze ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG nach der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts (16. Oktober 2012 - 9 AZR 63/11 - Rn. 9; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32) unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seine Arbeitsleistung gehindert ist.

    Eine weitere Reduktion des § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG ist danach weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht geboten (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 40 f.).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 284/19
    Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Dezember 2018 (Bl. 12 f. d. A.) beantragte der Kläger u. a. Auszahlung des bestehenden Resturlaubs für das Jahr 2016, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 - Az. C-684/16 bzw. C-619/16, wonach Arbeitnehmer nicht automatisch ihren Urlaubsanspruch verlieren, weil sie bis zum Ende des Kalenderjahres keinen Urlaub beantragt haben.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ([Große Kammer] 6. November 2018 - C-619/16 - Rn. 42 [ Kreuziger ]; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - Rn. 43 [ Schultz-Hoff ]) steht Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegen, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums umfassen soll; dies allerdings unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben muss, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben.

    Der Arbeitgeber kann sich danach auf den fehlenden Urlaubsantrag des Arbeitnehmers nur berufen, wenn er zuvor korrekt und in völliger Transparenz dafür Sorge getragen hat, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn, erforderlichenfalls förmlich, auffordert, dies zu tun, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird (EuGH [Große Kammer] 6. November 2018 - C-619/16 [ Kreuziger ] - Rn. 52).

    Erbringt jedoch der Arbeitgeber den ihm insoweit obliegenden Nachweis und zeigt sich, dass der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht genommen hat, stehen Art. 7 der RL 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRCh dem Verlust des Urlaubsanspruches und - bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - dem Wegfall der finanziellen Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen (EuGH [Große Kammer] 6. November 2018 - C-619/16 [ Kreuziger ] - Rn. 54).

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 284/19
    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (20. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 11 ff.; vgl. auch 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 37) haben die Tarifvertragsparteien in § 26 Abs. 2 TVöD hinsichtlich der Befristung und Übertragung und damit mittelbar auch zugleich bezüglich des Verfalls des Urlaubs von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende, eigenständige Regelungen getroffen.

    a) In § 26 TVöD hat ein Regelungswille der Tarifvertragsparteien, demzufolge der tarifliche Mehrurlaub mit Ablauf des Kalenderjahres respektive des Übertragungszeitraums unabhängig von einem entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers verfällt, keinen Niederschlag gefunden (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 37).

    Er muss ihn - erforderlichenfalls förmlich - dazu auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 - Rn.41).

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 321/16

    Verfall von Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers - Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 284/19
    Grundsätzlich führt erst die Erfüllung der daraus abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen, zur Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 f.; 9 AZR 321/16 - Rn. 45).

    Die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, weil er hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ableitet (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 278/16 - Rn. 40; 9 AZR 321/16 - Rn. 46).

    Abstrakte Angaben etwa im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder in einer Kollektivvereinbarung werden den Anforderungen einer konkreten und transparenten Unterrichtung hingegen in der Regel nicht genügen (BAG 19. Februar 2012 - 9 AZR 278/16 - Rn. 42; 9 AZR 321/16 - Rn. 48).

  • LAG Hamm, 24.07.2019 - 5 Sa 676/19

    Keine Belehrungspflicht des Arbeitgebers zum Urlaubsverfall gegenüber länger

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 284/19
    Urlaubsansprüche langandauernd erkrankter Arbeitnehmer erlöschen auch dann mit dem 31. März des zweiten Folgejahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit nicht auf den drohenden Verfall der Urlaubsansprüche hingewiesen hat (vgl. LAG Hamm 24. Juli 2019 - 5 Sa 676/19).

    49 c) Dass die beklagte Arbeitgeberin im vorliegenden Fall nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Kläger tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem sie ihn, erforderlichenfalls förmlich, aufgefordert hat, dies zu tun, und ihm klar und rechtzeitig mitgeteilt hat, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen wird, hindert nach Auffassung der Kammer jedoch nicht den Verfall des Urlaubsanspruchs des langandauernd arbeitsunfähigen Klägers zum 31. März des 2. Folgejahres (vgl. LAG Hamm 24. Juli 2019 - 5 Sa 676/19 - Rn. 27 ff.; aA. ArbG Berlin 13. Juni 2019 - 42 Ca 3229/19 - Rn. 34 ff.).

    (2) Das LAG Hamm (24. Juli 2019 - 5 Sa 676/19 - Rn.28) hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber, solange die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers andauert, nicht in der Lage ist, einen zutreffenden konkreten Hinweis hinsichtlich des Verfalls des Urlaubsanspruchs erteilen.

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 284/19
    Er muss für den Arbeitnehmer insbesondere die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein könnten (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - Rn. 38 [ KHS ]).

    Andererseits muss der Übertragungszeitraum den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiten und den Schwierigkeiten schützen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben könnten (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - Rn. 39 [ KHS ]).

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16

    Verfall von Urlaub - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 284/19
    Grundsätzlich führt erst die Erfüllung der daraus abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen, zur Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 21 f.; 9 AZR 321/16 - Rn. 45).

    Bei einem richtlinienkonformem Verständnis des § 7 Abs. 3 BUrlG ist die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers damit grundsätzlich Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes (BAG 19. Februar 2019 - 9 AZR 278/16 - Rn. 30; 9 AZR 423/16 - Rn. 22).

  • BAG, 16.10.2012 - 9 AZR 63/11

    Urlaubsanspruch - Untergang trotz Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 284/19
    In Anwendung dieser Grundsätze ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG nach der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts (16. Oktober 2012 - 9 AZR 63/11 - Rn. 9; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32) unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seine Arbeitsleistung gehindert ist.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 31 Abs. 2 GRCh (vgl. BAG 16. Oktober 2012 - 9 AZR 63/11 --Rn. 12).

  • ArbG Berlin, 13.06.2019 - 42 Ca 3229/19

    Hinweis auf Verfall des Urlaubsanspruchs

  • BAG, 18.09.2012 - 9 AZR 623/10

    Verfall des Urlaubs - lang andauernde Arbeitsunfähigkeit - Ruhen des

  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

  • BAG, 22.01.2019 - 9 AZR 45/16

    Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 162/09

    Annahmeverzug - Leistungsfähigkeit - leidensgerechter Arbeitsplatz -

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

  • BAG, 12.11.2013 - 9 AZR 646/12

    Kostenentscheidung - Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 107/20

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Januar 2020 - 7 Sa 284/19 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. Juni 2019 - 2 Ca 244/19 - zurückgewiesen wurde, soweit die Klage iHv. 917, 45 Euro nebst Zinsen abgewiesen wurde.
  • LAG Hamm, 17.02.2022 - 5 Sa 872/21

    Urlaubsanspruch trotz Arbeitsunfähigkeit; Rechtmäßiges Berufen des Arbeitgebers

    Insoweit ist derzeit bei dem BAG ein Revisionsverfahren anhängig (Az.: 9 AZR 107/20) zu einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt ( vorhergehend LAG Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020, 7 Sa 284/19, juris ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2023 - 6 A 2059/21

    Finanzielle Abgeltung des krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen

    vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.5.2022 - 1 K 4003/20 -, a. a. O. Rn. 49 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11.11.2021 - 1 K 3705/19 -, juris Rn. 66; VG Köln, Urteile vom 22.10.2021 - 19 K 182/21 -, juris Rn. 30, und vom 31.8.2020 - 15 K 8349/18 -, juris Rn. 64 ff.; VG Minden, Urteil vom 29.12.2020 - 12 K 2070/18 -, juris Rn. 179; VG Ansbach, Urteil vom 18.11.2020 - AN 16 K 19.02192 -, juris Rn. 39 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 27.11.2019 - 4 K 10252/18 -, juris Rn. 38 f.; VG Trier, Urteil vom 8.12.2020 - 7 K 2761/20.TR 7 -, beck-online Rn. 22; auch etwa LAG Rh.-Pf., Urteil vom 15.1.2020 - 7 Sa 284/19 -, NZA-RR 2020, 240 = juris Rn. 49 ff. m. w. N. und Bayreuther, NZA 2022, 1381 (1384) zum Arbeitsrecht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2023 - 6 A 152/22

    Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts eines Beamten als

    vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.5.2022 - 1 K 4003/20 -, a .a. O. Rn. 49 ff.; VG Aachen, Urteil vom 11.11.2021 - 1 K 3705/19 -, juris Rn. 66; VG Köln, Urteile vom 22.10.2021 - 19 K 182/21 -, juris Rn. 30, und vom 31.8.2020 - 15 K 8349/18 -, juris Rn. 64 ff.; VG Minden, Urteil vom 29.12.2020 - 12 K 2070/18 -, juris Rn. 179; VG Ansbach, Urteil vom 18.11.2020 - AN 16 K 19.02192 -, juris Rn. 39 f.; VG Karlsruhe, Urteil vom 27.11.2019 - 4 K 10252/18 -, juris Rn. 38 f.; VG Trier, Urteil vom 8.12.2020 - 7 K 2761/20.TR 7 -, beck-online Rn. 22; auch etwa LAG Rh.-Pf., Urteil vom 15.1.2020 - 7 Sa 284/19 -, NZA-RR 2020, 240 = juris Rn. 49 ff. m. w. N. und Bayreuther, NZA 2022, 1381 (1384) zum Arbeitsrecht.
  • VG Ansbach, 18.11.2020 - AN 16 K 19.02192

    Verfall des Urlaubsanspruchs bei langjähriger, dauerhafter Dienstunfähigkeit

    Dieser Sinn und Zweck kann aber in einem Fall wie dem vorliegenden nicht mehr erreicht werden, wenn der Beamte auch tatsächlich überhaupt nicht mehr in der Lage ist, den Urlaub zu nehmen (vgl. auch LAG Rheinland Pfalz, Urt. v. 15.1.2020 - 7 Sa 284/19 - juris Rn. 28 ff.; LAG Hamm, Urt. v. 24.7.2019 - 5 Sa 676/19 - juris; a.A. ArbG Berlin, Urt. v. 13.6.2029 - 42 Ca 3229/19 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht