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   LAG München, 06.10.2009 - 7 Sa 36/09   

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https://dejure.org/2009,28266
LAG München, 06.10.2009 - 7 Sa 36/09 (https://dejure.org/2009,28266)
LAG München, Entscheidung vom 06.10.2009 - 7 Sa 36/09 (https://dejure.org/2009,28266)
LAG München, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - 7 Sa 36/09 (https://dejure.org/2009,28266)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bestimmtheitsanforderungen an den Klageantrag einer Gewerkschaft auf Einhaltung des Tarifvertrages - befristete Übertragung von Führungspositionen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewerkschaftsanträge auf Unterlassung befristeter Übertragung höherwertiger Aufgaben ohne sofortige Höhergruppierung; Bestimmtheitserfordernis bei Gewerkschaftsanträgen zur Durchsetzung von Mitgliederrechten

  • hensche.de

    Tarifvertrag, Gewerkschaft, Haustarifvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
    Unzulässige Gewerkschaftsanträge auf Unterlassung befristeter Übertragung höherwertiger Aufgaben ohne sofortige Höhergruppierung; Bestimmtheitserfordernis bei Gewerkschaftsanträgen zur Durchsetzung von Mitgliederrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 19.03.2003 - 4 AZR 271/02

    Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch - Klageantrag

    Auszug aus LAG München, 06.10.2009 - 7 Sa 36/09
    42 Die Berufungskammer folgt uneingeschränkt der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 19.03.2003 - 4 AZR 271/02 = NZA 2003, 1222 - 1224 unter II. 1. der Gründe) und damit dem zutreffenden Sachvortrag der Beklagten.
  • BAG, 08.08.2007 - 7 AZR 855/06

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung

    Auszug aus LAG München, 06.10.2009 - 7 Sa 36/09
    Bei der befristeten Änderung lediglich von Arbeitsbedingungen ist das TzBfG mit seiner gesetzlichen Schriftform nicht anwendbar, wie die Beklagte zutreffend unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BAG vom 08.08.2007 - 7 AZR 855/06 = NZA 2008, 229 - 232 - ausführt, sondern lediglich dann deren Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 - 310 BGB veranlasst, wenn sie als Allgemeine Geschäftsbedingung vom Verwender vorgeschrieben wird, vgl. auch §§ 13, 310 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 BGB.
  • BAG, 16.06.2004 - 4 AZR 408/03

    Tarifliche Alterssicherung: Einbeziehung der Provision

    Auszug aus LAG München, 06.10.2009 - 7 Sa 36/09
    (2) Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. etwa BAG 16.06.2004 - 4 AZR 408/03 AP Nr. 24 zu § 4 TVG Effektivklausel) gelten für die Auslegung von Tarifverträgen die nachfolgenden Grundsätze:.
  • BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 371/10

    Feststellungsklage - "Verbandsklage" nach § 9 TVG

    Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. Oktober 2009 - 7 Sa 36/09 - werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Klagen als unzulässig abgewiesen werden.
  • VGH Bayern, 24.07.2023 - 17 P 22.2143

    Ausschluss der Mitbestimmung des Personalrats - Funktionszulage als Bestandteil

    Nachdem eine gegen diese Praxis von Gewerkschaftsseite im Hinblick auf die Frage einer Tarifwidrigkeit erhobene Klage auch unter Berücksichtigung von § 9 TVG (bereits auf der Zulässigkeitsebene) erfolglos geblieben war (LAG München, U.v. 6.10.2009 - 7 Sa 36/09 - juris; BAG, U.v. 18.4.2012 - 4 AZR 371/10 - BAGE 141, 188), reklamierte der Antragsteller mehrere Jahre später mit zwei Schreiben vom 1. August 2019 gegenüber der damaligen Dienststellenleitung und dem BR-Verwaltungsrat ein eigenes Mitbestimmungsrecht nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3a und 4 BayPVG für Fälle, in denen die besagte Praxis zur Anwendung kommt.

    Dem Feststellungsantrag in seiner in der Senatsverhandlung präzisierten Form steht keine Verwirkung entgegen, und zwar auch nicht, soweit der Antragsteller an der umstrittenen Verfahrensweise der Dienststellenleitung lange Jahre nach deren Einführung und mehrere Jahre nach Ergehen der Urteile des Landesarbeitsgerichts München vom 6. Oktober 2009 - 7 Sa 36/09 - (juris) und des Bundesarbeitsgerichts vom 18. April 2012 - 4 AZR 371/10 - (BAGE 141, 188) keinen Anstoß genommen hat.

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