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   LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - 7 Sa 39/19   

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LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - 7 Sa 39/19 (https://dejure.org/2019,52445)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.09.2019 - 7 Sa 39/19 (https://dejure.org/2019,52445)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. September 2019 - 7 Sa 39/19 (https://dejure.org/2019,52445)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 241 Abs 2 BGB, § 102 Abs 1 BetrVG, § 1 Abs 2 S 1 KSchG
    Verhaltensbedingte Kündigung - Verschwiegenheitspflicht - Veröffentlichung von Fotos

  • IWW

    § 241 BGB, §§ ... 611, 242 BGB, Art. 1, 2 GG, § 102 Abs. 5 BetrVG, § 256 ZPO, § 241 Abs. 2 BGB, §§ 4, 5 ArbSchG, Art. 1 Abs. 1 GG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG, § 102 BetrVG, § 1 Abs. 1 KSchG, § 23 Abs. 1 KSchG, § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, § 323 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, §§ 133, 157 BGB, § 3 ArbZG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ArbZG, § 22 S. 1 KunstUrhG, § 23 Abs. 1 Ziff. 2 KunstUrhG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 241 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1
    Abmahnung; Betriebsgeheimnis; Geschäftsgeheimnis; verhaltensbedingte Kündigung; Meinungsäußerung; Pflicht zur Rücksichtnahme; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Verschwiegenheitspflicht; Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wegen Veröffentlichung von Fotos auf Facebook

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 102 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1
    Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats vor einer verhaltensbedingten Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - 7 Sa 39/19
    Diesen Kündigungssachverhalt muss er in der Regel unter Angabe von Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, so beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen kann, um sich über sie eine eigene Meinung bilden zu können (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 44 mwN.).

    Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24).Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 21; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 36).

    Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten ist, oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24; 24. März 2011 - 2 AZR 282/10 - Rn. 15, jeweils mwN.).

    Dabei gilt für die Frage, ob das Verhalten des Arbeitnehmers im Sinn von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG eine Kündigung "bedingt", ein objektiver Maßstab (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 34 mwN.).

    Es kommt vielmehr darauf an, ob dem ordentlich Kündigenden die Weiterbeschäftigung auch über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus aus der Sicht eines objektiven und verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 34 mwN.).

    In grobem Maße unsachliche Angriffe muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen (zum wichtigen Grund im Sinn von § 626 Abs. 1 BGB vgl. BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 37; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 22, 10. Dezember 2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 17, jeweils mwN.).

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - 7 Sa 39/19
    63 Eine Kündigung ist im Sinn von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 38 mwN.).

    Eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers (BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 38 mwN.) sowie gegen die Verpflichtung, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu bewahren, kann eine Kündigung rechtfertigen.

    Dabei besteht der Grundrechtsschutz unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist, ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG 16. Oktober 1998 - 1 BvR 1685/92 - unter II.2.a.aa; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 47; 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 24, jeweils mwN.).

    Auch eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht einer Äußerung noch nicht den Schutz der Meinungsfreiheit (BVerfG 16. Oktober 1998 - 1 BvR 1685/92 - unter II.2.a.aa; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 47; 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 24, jeweils mwN.).

    Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist eine Abwägung zwischen den Belangen der Meinungsfreiheit und den Rechtsgütern, in deren Interesse das Grundrecht der Meinungsfreiheit eingeschränkt werden soll, vorzunehmen (BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 50).

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04

    Außerordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - 7 Sa 39/19
    Dabei besteht der Grundrechtsschutz unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist, ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG 16. Oktober 1998 - 1 BvR 1685/92 - unter II.2.a.aa; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 47; 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 24, jeweils mwN.).

    Auch eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht einer Äußerung noch nicht den Schutz der Meinungsfreiheit (BVerfG 16. Oktober 1998 - 1 BvR 1685/92 - unter II.2.a.aa; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 47; 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 24, jeweils mwN.).

    Allerdings wird das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährt, sondern durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) beschränkt und muss in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesen gesetzt werden (BVerfG 16. Oktober 1998 - 1 BvR 1685/92 - unter II.2.a.bb; BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 22; 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 26, jeweils mwN.).

    Das Grundrecht der Meinungsfreiheit muss aber regelmäßig zurücktreten, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde oder als eine Formalbeleidigung oder eine Schmähung darstellt (BAG 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 27).

  • BVerfG, 16.10.1998 - 1 BvR 1685/92

    Zur Rechtmäßigkeit einer arbeitsrechtlichen Abmahnung wegen Äußerungen in einem

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - 7 Sa 39/19
    Dabei besteht der Grundrechtsschutz unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist, ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG 16. Oktober 1998 - 1 BvR 1685/92 - unter II.2.a.aa; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 47; 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 24, jeweils mwN.).

    Auch eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht einer Äußerung noch nicht den Schutz der Meinungsfreiheit (BVerfG 16. Oktober 1998 - 1 BvR 1685/92 - unter II.2.a.aa; BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 47; 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 24, jeweils mwN.).

    Allerdings wird das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährt, sondern durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) beschränkt und muss in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesen gesetzt werden (BVerfG 16. Oktober 1998 - 1 BvR 1685/92 - unter II.2.a.bb; BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 22; 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 26, jeweils mwN.).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - 7 Sa 39/19
    Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24).Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 21; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 36).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlustes und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34 zur außerordentlichen Kündigung mwN.).

    Im Hinblick auf prozessuales Vorbringen gilt nichts anderes (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 53 mwN.).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - 7 Sa 39/19
    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim zu halten sind (BVerfG 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 - Rn. 87; BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 102 mwN.; 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86 - unter I.2.a mwN.).

    Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinn (BVerfG 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 - Rn. 87).

    Zu derartigen Geschäftsgeheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BVerfG 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 - Rn. 87).

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - 7 Sa 39/19
    Allerdings wird das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährt, sondern durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) beschränkt und muss in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesen gesetzt werden (BVerfG 16. Oktober 1998 - 1 BvR 1685/92 - unter II.2.a.bb; BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 22; 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 26, jeweils mwN.).

    In grobem Maße unsachliche Angriffe muss der Arbeitgeber aber nicht hinnehmen (zum wichtigen Grund im Sinn von § 626 Abs. 1 BGB vgl. BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 37; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 22, 10. Dezember 2009 - 2 AZR 534/08 - Rn. 17, jeweils mwN.).

  • KG, 30.11.1999 - 9 U 8222/99

    Verletzung der Unternehmenspersönlichkeit der Deutschen Bahn AG durch

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - 7 Sa 39/19
    In diesen Grenzen steht juristischen Personen sowohl ein Recht am eigenen Bild als auch am eigenen Wort als Ausprägungen des Persönlichkeitsrechts zu (BGH 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93 - Rn. 23; OLG Stuttgart 8. Juli 2015 - 4 U 182/14 - Rn. 105, jeweils mwN.; KG 30. November 1999 - 9 U 8222/99 - Rn. 3).

    Grundsätzlich muss es im Rahmen dieser Sphäre niemand hinnehmen, dass gegen seinen Willen Aufnahmen gefertigt werden (OLG Stuttgart 8. Juli 2015 - 4 U 182/14 - Rn. 106; für Filmaufnahmen: KG 30. November 1999 - 9 U 8222/99 - Rn. 4).

  • BAG, 15.12.1987 - 3 AZR 474/86

    Kundenschutzabrede

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - 7 Sa 39/19
    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers geheim zu halten sind (BVerfG 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 - Rn. 87; BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 102 mwN.; 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86 - unter I.2.a mwN.).

    Sie beziehen sich auf den technischen Betriebsablauf, insbesondere Herstellung und Herstellungsverfahren; Geschäftsgeheimnisse betreffen den allgemeinen Geschäftsverkehr des Unternehmens (BAG 15. Dezember 1987 - 3 AZR 474/86 - unter I.2.a mwN.).

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 536/02

    Kündigung - Sozialauswahl - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - 7 Sa 39/19
    Der Betriebsrat muss vom Arbeitgeber so viel erfahren, dass er - auch unter Rückgriff auf vorhandene Kenntnisse - die ihm in § 102 BetrVG eingeräumten Rechte bezogen auf die konkret beabsichtigte Kündigung ausüben kann (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 536/02 - unter II.3.c).

    Eine in diesem Sinne objektiv unvollständige Anhörung verwehrt es dem Arbeitgeber allerdings, im Kündigungsschutzprozess Gründe nachzuschieben, die über die Erläuterung des mitgeteilten Sachverhalts hinausgehen (BAG 15. Juli 2004 - 2 AZR 376/03 - unter C.I; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 536/02 - unter II.3.a, jeweils mwN.).

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14

    Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung mit versteckter Kamera aufgenommener

  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 534/08

    Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen - Auflösungsantrag

  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 1039/06

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen tätlicher

  • BAG, 30.09.2014 - 3 AZR 617/12

    Betriebsrente - Einstandspflicht - Anpassungsprüfung

  • BAG, 15.07.2004 - 2 AZR 376/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Vergleichbarkeit - Teilzeitkräfte

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

  • BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07

    Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG

  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 994/12

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag desArbeitgebers

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 282/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2020 - 7 Sa 333/19

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen wahrheitswidrigen Vortrags im

    Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht (Az. 7 Sa 39/19) durch rechtskräftiges Urteil vom 25. September 2019 zurückgewiesen.

    Bereits die bloße Anwesenheit auf der Baustelle löse die Helmpflicht aus " (LAG Rheinland-Pfalz 25. September 2019 - 7 Sa 39/19 - zitiert nach juris , Rn. 32).

    Auf typengemischten Baustellen gebe es Anweisungen auf der Baustelle sowie von ihrem Auftraggeber abgestelltes Sicherheitspersonal, das eine Einweisung gebe " (LAG Rheinland-Pfalz 25. September 2019 - 7 Sa 39/19 - zitiert nach juris , Rn. 32).

    Die Beklagte musste ihren eigenen Vortrag im Vorprozess damit in einem entscheidenden Punkt (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz 25. September 2019 - 7 Sa 39/19 - zitiert nach juris , Rn. 75) klarstellen.

  • LAG Sachsen, 07.11.2022 - 4 Sa 34/21

    Kündigung - Nebentätigkeit einer Influencer-Tätigkeit - Posten von Bildern aus

    Bei der Konkretisierung der Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB ) sind die grundrechtlichen Rahmenbedingungen hinreichend zu beachten (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.09.2019 - 7 Sa 39/19 - Rn. 67).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlustes und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34 zur außerordentlichen Kündigung m.w.N., LAG Rheinland-Pfalz, 25.09 2019 - 7 Sa 39/19 - Rn. 105).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 9 Sa 426/20

    Außerordentliche Kündigung - Anfrage an Ärztekammer - Einhaltung medizinischer

    Eine Verletzung dieser Verpflichtung kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Kündigung rechtfertigen, insbesondere wenn anzunehmen ist, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch zukünftig in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. September 2019 - 7 Sa 39/19 -, Rn. 63, juris).
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