Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 7 Sa 506/09 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 626 Abs 1 BGB, § 34 Abs 2 TV-L
Außerordentliche Kündigung wegen Krankheit bei tariflicher Unkündbarkeit - ra-skwar.de
Kündigung, außerordentliche - Krankheit des Arbeitnehmers - Voraussetzungen
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung - tarifliche Unkündbarkeit - Zukunftsprognose
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bei einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung sind besonders hohe Anforderungen an den dreistufigen Prüfungsmaßstab anzulegen; Wirksamkeit einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung bei Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen
- rabüro.de
Auch Krankheit kann außerordentliche Kündigung ausnahmsweise rechtfertigen
- arbeitsrechtsiegen.de
Fristlose Kündigung wegen Krankheit bei tariflicher Unkündbarkeit
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 626 Abs. 1; TVL § 34 Abs. 2 S. 1
Unwirksame außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung eines tariflich unkündbaren Straßenwärters wegen Dienstunfähigkeit aus psychischen Gründen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 07.05.2009 - 11 Ca 1484/08
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 7 Sa 506/09
Wird zitiert von ... (4)
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2014 - 5 Sa 262/13
Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter - …
Das Arbeitsgericht (Az. 11 Ca 1484/08) hat der Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 07.05.2009 stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes mit rechtskräftigem Urteil vom 25.05.2011 (LAG Rheinland-Pfalz - 7 Sa 506/09 - Juris) nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zurückgewiesen.Auch das erste Kündigungsschutzverfahren (LAG Rheinland-Pfalz 25.04.2011 - 7 Sa 506/09 - Juris) erfülle in jedem Fall die Funktion einer Abmahnung, da diese Kündigung auf ein vergleichbares, einschlägiges Verhalten des Klägers gestützt worden sei.
Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 7 Sa 506/09 (11 Ca 1184/08) und 6 Ca 1422/09 (ArbG Mainz - AK Bad Kreuznach).
Das beklagte Land hat dem Kläger wegen seiner Verhaltensweisen, die im Tatbestand des Berufungsurteils (LAG Rheinland-Pfalz 25.05.2011 -7 Sa 506/09 - Juris) im Einzelnen aufgeführt sind, damals keinen Schuldvorwurf gemacht.
Soweit das Arbeitsgericht auf die Begründung seines Urteils vom 18.05.2010 (Az: 6 Ca 1422/09) im damaligen Weiterbeschäftigungsrechtsstreit abhebt, sind die die Verhaltensweisen des Klägers im Kündigungsschutzverfahren vom Landesarbeitsgericht (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.05.2011 - 7 Sa 506/09 - Juris) geprüft und nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens kündigungsrechtlich bewertet worden sind.
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 8 Sa 23/17
Außerordentliche personenbedingte Kündigung gegenüber tariflich ordentlich …
In dem daraufhin geführten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach (Az: 11 Ca 1484/08) und vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az: 7 Sa 506/09) obsiegte der Kläger nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, das ergab, dass nicht feststellbar sei, dass zukünftig vom Kläger Gefahren für sich oder Dritte zu erwarten seien.Insoweit berufe er sich auf das Urteil vom 13.02.2014 des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az: 5 Sa 262/13) sowie des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.05.2011 - 7 Sa 506/09 -) und dem darin eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten, worin gerade nicht feststellbar gewesen sei, dass von ihm bei einer Beschäftigung als Straßenwärter erhebliche Gefahren für sich oder Dritte oder für Gegenstände zu erwarten seien.
- LAG München, 12.03.2014 - 5 Sa 789/13
Krankenschwester, außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, Rückfall, …
Da aber an einer Kündigung wegen Erkrankung des Arbeitnehmers schon bei einer ordentlichen Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen ist, kann nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer für den Arbeitgeber unzumutbar sein (…BAG vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99, Rn. 19; vgl. LAG Köln vom 24.01.2007 - 7 Sa 1020/06; LAG Rheinland-Pfalz vom 26.05.2011 - 7 Sa 506/09). - LAG Düsseldorf, 05.03.2012 - 14 Sa 1377/11
Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung; Prognoseentscheidung
Es bedarf bei der außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung auf allen drei Prüfungsebenen eines verschärften Maßstabes, um den hohen Anforderungen Rechnung zu tragen, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz v. 26.05.2011, 7 Sa 506/09, zitiert nach Juris).