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   LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2019 - 7 Sa 6/19   

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LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2019 - 7 Sa 6/19 (https://dejure.org/2019,43086)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.08.2019 - 7 Sa 6/19 (https://dejure.org/2019,43086)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. August 2019 - 7 Sa 6/19 (https://dejure.org/2019,43086)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 310 Abs 3 BGB, § 488 Abs 1 S 2 BGB
    Rückzahlungsklausel - AGB-Kontrolle - Studiengebühren

  • IWW

    Art. 12 Abs. 1 GG, § ... 611a Abs. 2 BGB, § 307 BGB, § 310 Abs. 3 BGB, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 488 Abs. 1 S. 2 BGB, §§ 307 ff. BGB, § 310 Abs. 3 Ziffer 3 BGB, §§ 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB, § 14 BGB, § 13 BGB, § 310 BGB, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, §§ 308, 309 BGB, §§ 305 ff. BGB, § 242 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 612a BGB, § 781 BGB, § 311 Abs. 1 BGB, §§ 812 ff. BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGB-Inhaltskontrolle; AGB-Kontrolle; Bindungsfrist; Darlehen; Inhaltskontrolle; geltungserhaltende Reduktion; Rückerstattung; Rückzahlungsklausel; Rückzahlungsvereinbarung; Studiengebühren; ergänzende Vertragsauslegung; AGB-Kontrolle einer Klausel über die Rückzahlung ...

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit einer vorformulierten Rückzahlungsklausel in einer Vereinbarung über ein "Training on the Job"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer vorformulierten Rückzahlungsklausel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mitarbeiter muss Studiengebühren nicht zurückzahlen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 18.03.2014 - 9 AZR 545/12

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - AGB - Eigenkündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2019 - 7 Sa 6/19
    Die Bindungsintensität und -folge dieser Konstruktion entspricht der einer typischen Rückzahlungsvereinbarung, so dass dieser dieselben Grenzen gesetzt sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 20).

    Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 14, jeweils mwN.; vgl. auch BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 19).

    Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (vgl. nur BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 26; 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - Rn. 21; BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 19; 14. November 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 27, jeweils mwN.).

    Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17).

    Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 18; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 17 f.; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 26).

    Die Klausel ist nicht teilbar (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 21 mwN.; 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - Rn. 30).

    Im Zeitpunkt der Verwendung der Klausel war bereits seit Langem bekannt, dass eine Rückzahlungsklausel unwirksam ist, die an Beendigungstatbestände eine Rückzahlungspflicht knüpft, deren Ursache der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist, weil sie den Arbeitnehmer benachteiligt (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 22; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 19, jeweils mwN.).

  • BGH, 17.09.2009 - III ZR 207/08

    Wirksamkeit der in einem Ausbildungsvertrag enthaltenen Klausel zum (Teil-)Erlass

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2019 - 7 Sa 6/19
    Das spricht dafür, dass in Wahrheit - entgegen Ziffer 4 der Vereinbarung - gar kein Darlehen im Rechtssinne gewollt war, sondern eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Tragung der für die Ausbildung aufgewandten Kosten (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - Rn. 16; BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 19 mwN.).

    Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 14, jeweils mwN.; vgl. auch BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 19).

    Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (vgl. nur BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 26; 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - Rn. 21; BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 19; 14. November 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 27, jeweils mwN.).

    Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn.21; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 39; 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - Rn. 38; BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 19, jeweils mwN.).

    Der Verlust dieses Anspruchs ergibt sich direkt aus § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, der die Beseitigung einer vertraglichen Regelung anordnet, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 25).

  • BAG, 13.12.2011 - 3 AZR 791/09

    Weiterbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Rückzahlungsverpflichtung bei

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2019 - 7 Sa 6/19
    Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 14, jeweils mwN.; vgl. auch BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 19).

    Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (vgl. nur BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 26; 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - Rn. 21; BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 19; 14. November 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 27, jeweils mwN.).

    Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 18; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 17 f.; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 26).

    Dies verlangt zumindest, dass die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (BAG 13, November 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 37).

    Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn.21; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 39; 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - Rn. 38; BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 19, jeweils mwN.).

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 103/12

    Rückzahlung von Fortbildungskosten - Rückzahlungsklausel - Inhaltskontrolle -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2019 - 7 Sa 6/19
    Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 18; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 17 f.; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 26).

    Im Zeitpunkt der Verwendung der Klausel war bereits seit Langem bekannt, dass eine Rückzahlungsklausel unwirksam ist, die an Beendigungstatbestände eine Rückzahlungspflicht knüpft, deren Ursache der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist, weil sie den Arbeitnehmer benachteiligt (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 22; 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 19, jeweils mwN.).

    Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn.21; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 39; 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - Rn. 38; BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 19, jeweils mwN.).

    Dieser besteht in der "Training-on-the-Job"-Vereinbarung vom 11. Oktober 2015 (dort insbesondere § 6 Abs. 1) iVm. der Vereinbarung vom 31. August 2015 (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 24).

  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZR 482/06

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Inhaltskontrolle

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2019 - 7 Sa 6/19
    Das spricht dafür, dass in Wahrheit - entgegen Ziffer 4 der Vereinbarung - gar kein Darlehen im Rechtssinne gewollt war, sondern eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Tragung der für die Ausbildung aufgewandten Kosten (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - Rn. 16; BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 19 mwN.).

    Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (vgl. nur BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 26; 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - Rn. 21; BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 19; 14. November 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 27, jeweils mwN.).

    Die Klausel ist nicht teilbar (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 21 mwN.; 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - Rn. 30).

    Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn.21; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 39; 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - Rn. 38; BGH 17. September 2009 - III ZR 207/08 - Rn. 19, jeweils mwN.).

  • BAG, 19.02.2013 - 9 AZR 543/11

    Gesetzliche Anforderungen an die Begründung der Berufung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2019 - 7 Sa 6/19
    Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14).

    Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden (BAG 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14).

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das ArbG mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 2; 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 18; 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14, jeweils mwN.).

  • BAG, 18.03.2008 - 9 AZR 186/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2019 - 7 Sa 6/19
    Die Parteien haben die Rückzahlungsverpflichtung in diesem Fall nur als Darlehensvertrag falsch bezeichnet (falsa demonstratio, vgl. BAG 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - Rn. 8; 11. April 1990 - 5 AZR 308/89 - unter II.).

    a) § 307 BGB findet auf die von der Beklagten vorformulierte "Training-on-the-Job"-Vereinbarung jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 BGB Anwendung (vgl. zu einem "Volontariatsvertrag" BAG 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - Rn. 17).

    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - Rn. 19).

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 474/14

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2019 - 7 Sa 6/19
    Ob dies der Fall ist, ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Anlasses und ihres Zwecks sowie der Interessenlage beider Seiten durch Auslegung zu ermitteln (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 25).

    Es setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen oder es endgültig festlegen wollen (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 26).

  • BAG, 19.11.2015 - 2 AZR 217/15

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2019 - 7 Sa 6/19
    Die Berufungsbegründung muss daher die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 21 mwN.; 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 18).

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das ArbG mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 2; 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 18; 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14, jeweils mwN.).

  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 531/14

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 28.08.2019 - 7 Sa 6/19
    Die Berufungsbegründung muss daher die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 21 mwN.; 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 18).

    Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das ArbG mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 2; 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 18; 19. Februar 2013 - 9 AZR 543/11 - Rn. 14, jeweils mwN.).

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anwendbarkeit des BBiG - unangemessene

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 610/05

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB - Inhaltskontrolle

  • BAG, 11.04.1990 - 5 AZR 308/89

    Rückzahlung von Ausbildungskosten (Pilot)

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