Rechtsprechung
   LAG München, 26.06.2015 - 7 Sa 839/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,29854
LAG München, 26.06.2015 - 7 Sa 839/14 (https://dejure.org/2015,29854)
LAG München, Entscheidung vom 26.06.2015 - 7 Sa 839/14 (https://dejure.org/2015,29854)
LAG München, Entscheidung vom 26. Juni 2015 - 7 Sa 839/14 (https://dejure.org/2015,29854)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,29854) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 305c Abs. 1 BGB, § 6 Abs. 5 ArbZG, § 259 ZPO, § 64 Abs. 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 262 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessener Nachtschichtzuschlag bei Dauernachtarbeit im Paketdienst; Feststellungsinteresse bei Streit um Rechtsgrundlage der Vergütung; Feststellungsantrag eines Paketfahrers zur Höhe des Nachtzuschlags

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 6 ArbZG
    Nachtzuschlag: § 6 Abs. 5 ArbZG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbZG § 6 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1
    Angemessener Nachtschichtzuschlag bei Dauernachtarbeit im Paketdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • LAG München, 29.01.2015 - 4 Sa 557/14

    Nachtarbeitszuschlag

    Auszug aus LAG München, 26.06.2015 - 7 Sa 839/14
    Der Kläger hat Anspruch auf einen i.S.d. § 6 Abs. 5 ArbZG als angemessen anzusehenden Nachtarbeitszuschlag von 25 % seines jeweiligen Stundenlohnes (so bereits auch LAG München in einem Parallelverfahren Urt. v. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, ist im Regelfall - auch im vorliegenden Fall und den konkreten Umständen der Dauernachtarbeit im Paketdienst bei der Beklagten - ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 % des jeweiligen Bruttostundenlohnes als angemessen anzusehen (vgl. zuletzt BAG, Urt. v. 16.04.2014 - 4 AZR 802/11, NZA 2014 S. 1277 m.w.N.; zur Situation bei der Beklagten vgl. LAG Hamburg, Urt. v. 09.04.2014 - 6 Sa 106/13 in einem der Parallelverfahren gegen die Beklagte; dazu ebenso LAG München Urt. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14), wobei hier keine Besonderheiten vorliegen, die eine Abweichung von einem solchen Nachtarbeitszuschlag nach unten oder gemäß der Berufung des Klägers nach oben rechtfertigen müssten.

    Hinsichtlich gesundheitlicher Auswirkungen der Nachtarbeit wird Wechselschichtarbeit - zumal solche, die zwischen Tagschichten und Nachtdiensten ohne gewohnheitsinduzierten festen Rhythmus etwa dienstplanmäßig unregelmäßig wechselt - wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf den Lebensrhythmus und die individuellen Arbeits-/Ruhensgewohnheiten arbeitsphysiologisch mindestens ebenso, wenn nicht stärker, belastend sein als durchgängige Nachtarbeit immer im annähernd gleichen Zeitraum und der gleichen Zeitspanne - wenngleich solche natürlich grundsätzlich dem üblichen Biorhythmus widerspricht (LAG München Urt. v. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14) .

    Diesbezüglich kann allenfalls ein geringerer Ausgleich erforderlich sein, wenn in die Nachtarbeit Arbeitsbereitschaft fällt (BAG, Urt. v. 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 = AP Nr. 10 zu § 6 ArbZG, BAG, Urt. v. 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 = AP Nr. 8 zu § 6 ArbZG) wozu aber bei dem vorliegenden Sachverhalt keine Veranlassung besteht (so auch LAG München Urt. v. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14).

    werden, dass der von der Beklagten gezahlte Grundlohn pro Stunde von 15, 30 EUR ab Januar 2011 und von 15, 63 EUR ab Oktober 2011 und ab Oktober 2013 von 15, 90 EUR bereits inzident einen Nachtarbeitszuschlag enthielte, wie die Beklagte weiter annehmen will (so auch LAG München Urt. v. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14).

    Dies konterkariert aber eine Annahme, dass mit dem Stundenlohn bereits Nachtarbeitszuschlagsanteile abgegolten sein sollen (so auch LAG München Urt. v. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14).

    Durch diese Handhabung ist jedenfalls eine konkludente Vereinbarung über eine finanzielle Kompensation in dieser Weise, somit dauerhaft und auch künftig, zustande gekommen - weshalb die ursprünglich bestehende Wahlschuld der Beklagten (§ 262 BGB) hierbei erloschen ist (so auch LAG München Urt. v. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14).

    Dies ergibt sich (gerade auch) nicht aus der Tätigkeit des Klägers als Nachtarbeitnehmers, etwa der Leistung von Nachtarbeit im Rahmen einer (Wechsel-)Schichtarbeit (so auch LAG München Urt. v. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14).

    Hiernach ist dieser - der Höhe nach auch nicht begründete - Leistungsantrag nicht ausreichend bestimmt und einer Vollstreckung nicht zugänglich und damit unzulässig (siehe hierzu im Übrigen LAG München Urt. v. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14).

  • BAG, 25.03.2015 - 5 AZR 874/12

    Vergütung für höherwertige Vertretungstätigkeit

    Auszug aus LAG München, 26.06.2015 - 7 Sa 839/14
    Der Klageantrag wäre deshalb als Leistungsantrag unzulässig (vgl. BAG Urt. v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12; Urt. v. 22.10.2014 - 5 AZR 731/12).

    Die Gerichte sind gehalten, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Kläger erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (vgl. BAG Urt. v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12, Urt. v. 22.10.2014 - 5 AZR 731/12) und deshalb wird der verfahrensgegenständliche Klageantrag als Feststellungsantrag ausgelegt.

    Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (st. Rspr., vgl. nur BAG 22.10.2008 - 4 AZR 784/07, 27.08.2014 - 4 AZR 518/12, Urt. v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12).

    Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., zB BAG 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 zuletzt BAG Urt. v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12).

    Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (BAG 27.08. - 4 AZR 518/12, Urt. v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn es geht - wenn auch für einen vergangenen Zeitraum - um eine Verpflichtung aus einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis (so auch BAG Urt. v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12).

    Die Möglichkeit der Leistungsklage schließt das Feststellungsinteresse nicht schlechthin aus (BAG 12.10.1961 5 AZR 294/60, BAG Urt. v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12).

  • BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01

    Nachtarbeit - Zuschlag - Angemessenheit

    Auszug aus LAG München, 26.06.2015 - 7 Sa 839/14
    in einzelvertraglichen Vergütungsregelungen wie hier, soweit diese atypische hohe Vergütungssätze enthalten, bereits inzident, stillschweigend, Erschwernis-/Nachtarbeitszuschläge inkludiert sein (BAG, Urt. v. 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 = AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG; Urt. v. 18.05.2011 - 10 AZR 369/10 = AP Nr. 11 zu § 6 ArbZG).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 05.09.2002 - 9 AZR 202/01) wäre hierfür bereits nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 ArbZG - nach dem der geschuldete angemessene Nachtarbeitszuschlag "auf" das dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsentgelt zu gewähren ist - erforderlich, dass ein irgendwie erkennbarer Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt ist.

  • BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 867/08

    Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst

    Auszug aus LAG München, 26.06.2015 - 7 Sa 839/14
    Diesbezüglich kann allenfalls ein geringerer Ausgleich erforderlich sein, wenn in die Nachtarbeit Arbeitsbereitschaft fällt (BAG, Urt. v. 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 = AP Nr. 10 zu § 6 ArbZG, BAG, Urt. v. 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 = AP Nr. 8 zu § 6 ArbZG) wozu aber bei dem vorliegenden Sachverhalt keine Veranlassung besteht (so auch LAG München Urt. v. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14).

    Der in § 6 Abs. 5 ArbZG nur allgemein geregelte Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag kann hier, mangels anwendbarer tariflicher Vorgaben o.ä., durch einzelvertragliche Regelung näher - als Geldzuschlag oder gesonderter Freizeitausgleichsanspruch - ausgestaltet werden (etwa BAG, Urt. v. 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 = AP Nr. 10 zu § 6 ArbZG).

  • BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 369/10

    Ausgleich für Nachtarbeit - Stewardess mit Zugschaffnerfunktion

    Auszug aus LAG München, 26.06.2015 - 7 Sa 839/14
    Diese Regelung dient dem Gesundheitsschutz, auch mit dem Ziel, Nachtarbeit wegen der mit ihr verbundenen sozialen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglichst einzuschränken (ständige Rspr. des Bundesarbeitsgerichts vgl. etwa BAG, Urt. v. 18.05.2011 - 10 AZR 369/10 = AP Nr. 11 zu § 6 ArbZG).

    in einzelvertraglichen Vergütungsregelungen wie hier, soweit diese atypische hohe Vergütungssätze enthalten, bereits inzident, stillschweigend, Erschwernis-/Nachtarbeitszuschläge inkludiert sein (BAG, Urt. v. 05.09.2002 - 9 AZR 202/01 = AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG; Urt. v. 18.05.2011 - 10 AZR 369/10 = AP Nr. 11 zu § 6 ArbZG).

  • BAG, 22.10.2014 - 5 AZR 731/12

    Klage auf zukünftige Leistung - ERA-Ausgleichs- und Überschreiterzulage

    Auszug aus LAG München, 26.06.2015 - 7 Sa 839/14
    Der Klageantrag wäre deshalb als Leistungsantrag unzulässig (vgl. BAG Urt. v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12; Urt. v. 22.10.2014 - 5 AZR 731/12).

    Die Gerichte sind gehalten, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Kläger erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (vgl. BAG Urt. v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12, Urt. v. 22.10.2014 - 5 AZR 731/12) und deshalb wird der verfahrensgegenständliche Klageantrag als Feststellungsantrag ausgelegt.

  • BAG, 27.08.2014 - 4 AZR 518/12

    Feststellungsinteresse

    Auszug aus LAG München, 26.06.2015 - 7 Sa 839/14
    Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (st. Rspr., vgl. nur BAG 22.10.2008 - 4 AZR 784/07, 27.08.2014 - 4 AZR 518/12, Urt. v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12).

    Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (BAG 27.08. - 4 AZR 518/12, Urt. v. 25.03.2015 - 5 AZR 874/12).

  • BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 180/02

    Nachtarbeitszuschlag

    Auszug aus LAG München, 26.06.2015 - 7 Sa 839/14
    Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist unter Bezugnahme auf arbeitsmedizinische Erkenntnisse ein ständiger Einsatz im Rahmen der Nachtarbeit objektiv stärker belastend als etwa eine Wechselschichttätigkeit mit Wechsel zwischen Tag- und Nachtarbeit (vgl. nur BAG, Urt. v. 27.05.2003 - 9 AZR 180/02 = AP Nr. 5 zu § 6 ArbZG).
  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Auszug aus LAG München, 26.06.2015 - 7 Sa 839/14
    Diesbezüglich kann allenfalls ein geringerer Ausgleich erforderlich sein, wenn in die Nachtarbeit Arbeitsbereitschaft fällt (BAG, Urt. v. 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 = AP Nr. 10 zu § 6 ArbZG, BAG, Urt. v. 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 = AP Nr. 8 zu § 6 ArbZG) wozu aber bei dem vorliegenden Sachverhalt keine Veranlassung besteht (so auch LAG München Urt. v. 29.01.2015 - 4 Sa 557/14).
  • BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 422/04

    Freizeitausgleich für Nachtarbeit

    Auszug aus LAG München, 26.06.2015 - 7 Sa 839/14
    Bei proportionaler Umsetzung eines 25-prozentigen Nachtarbeitszuschlages (vgl. BAG, Urt. v. 01.02.2006, 5 AZR 422/04, NZA 2006, S. 494 f - Rzn. 22 f -) würde ein solcher Arbeitstag bei einem Nachtarbeitszuschlag von 25 % (wie vorstehend als angemessen entschieden) bei 80 Nachtarbeitsstunden einem Freizeitausgleichsanspruch von (jeweils) 20 Stunden entsprechen - also nur 2 ½ solcher Arbeitstage.
  • BAG, 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06

    Konzerntarifvertrag - Bewährungszeiten - Beschäftigungszeiten bei

  • BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 784/07

    Vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags

  • BAG, 12.10.1961 - 5 AZR 294/60

    Möglichkeit der Leistungsklage - Feststellung des Rechtsverhältnisses -

  • BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 839/09

    Feststellungsinteresse - Vergangenheitsbezogene Feststellungsklage - fehlende

  • LAG Hamburg, 09.04.2014 - 6 Sa 106/13

    Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG im Paketdienst - LKW-Fahrer

  • BAG, 16.04.2014 - 4 AZR 802/11

    Anrechnung von Leistungen auf einen Mindestlohnanspruch

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht