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   LAG Hamburg, 09.11.2017 - 7 Sa 95/16   

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https://dejure.org/2017,54043
LAG Hamburg, 09.11.2017 - 7 Sa 95/16 (https://dejure.org/2017,54043)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 09.11.2017 - 7 Sa 95/16 (https://dejure.org/2017,54043)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 09. November 2017 - 7 Sa 95/16 (https://dejure.org/2017,54043)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitbestimmung bei der Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt; Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
    Anpassung betriebliche Altersversorgung

  • rechtsportal.de

    Mitbestimmung bei der Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 27.01.2004 - 1 AZR 148/03

    Verzicht auf Sozialplananspruch

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.11.2017 - 7 Sa 95/16
    aaa) Das Günstigkeitsprinzip findet bei einem individuellen Verzicht auf Ansprüche aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung Anwendung (vgl. BAG, 27.1.2004, 1 AZR 148/03; zit. nach juris).

    Hiernach führt ein solcher Verzicht dann zur Unwirksamkeit einer Individualvereinbarung, wenn diese nicht zugunsten des Arbeitnehmers wirkt (vgl. BAG, 27.1.2004, 1 AZR 148/03; 14.12.1999 1 AZR 81/99; zit. nach juris).

    Abzustellen ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt, zu dem sich Betriebsvereinbarung und einzelvertragliche Abrede erstmals konkurrierend gegenüberstehen (vgl. BAG, 27.1.2004, 1 AZR 148/03; zit. nach juris).

    Zu diesem Zeitpunkt muss feststehen, dass die von einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist (vgl. BAG, 27.1.2004, 1 AZR 148/03; zit. nach juris).

    Gleiches gilt für unwahrscheinliche Kausalverläufe (vgl. BAG, 27.1.2004, 1 AZR 148/03; zit. nach juris).

  • BAG, 21.01.2003 - 3 AZR 30/02

    Betriebliche Altersversorgung; Wirksamkeit eines Verzichts auf

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.11.2017 - 7 Sa 95/16
    Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen, aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG , wobei sich diese Mitbestimmung auf die konkrete Ausgestaltung der Leistungsordnung bezieht (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris).

    Die Mitbestimmung soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen ( BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; 3.12.1991, GS 2/90 ; zit. nach juris).

    Mitbestimmungspflichtig sind aber alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02, m.w.N.; zit. nach juris).

    Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen (BAG, 21.1.2003, 3 AZR 30/02; zit. nach juris).

  • BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 282/09

    Betriebsrente - Eingriff in Anpassungsregelung

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.11.2017 - 7 Sa 95/16
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Betriebsrentner ihre Gegenleistung für die zugesagten Betriebsrenten bereits erbracht haben und dass die Betriebsrenten insbesondere ab dem Zeitpunkt des Versorgungsfalls einen besonderen Schutz genießen, weil die Betriebsrentner selbst nicht mehr für einen anderweitigen Ausgleich von Versorgungslücken sorgen können (vgl. BAG, 28.6.2011, 3 AZR 282/09; 26.10.2010, 3 AZR 711/08; zit. nach juris).

    Zwar ist der Beklagten Recht darin zu geben, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dies für Eingriffe in Anpassungsregelungen dann genügen lässt, wenn ein geringfügiger Eingriff gegeben ist (vgl. BAG, 28.6.2011, 3 AZR 282/09; zit. nach juris).

    Ebenso mag hier ein geringfügiger Eingriff vorliegen, weil die Kaufkraft der Renten durch den Ausgleich der Inflationsrate gewahrt blieb und die Rentner insoweit keinen Anlass gehabt hätten, anderweitig eine Versorgungslücke zu schließen (vgl. BAG, 28.6.2011, 3 AZR 282/09; zit. nach juris).

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 431/10

    Betriebsrente - Anpassung - Ablösung einer Betriebsvereinbarung -

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.11.2017 - 7 Sa 95/16
    Das rechtfertigt es bei der Prüfung des die Entscheidung der Arbeitgeberin rechtfertigenden Grundes, jedenfalls die hinter der vorgenannten Rechtsprechung stehenden Grundsätze auch vorliegend zur Anwendung gelangen zu lassen, nämlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Anpassungsregelungen, z.B. BAG, 18.9.2012, 3 AZR 431/10; 9.11.1999, 3 AZR 432/98; zit. nach juris).

    Das Gewicht des sachlichen Grundes, der auf Beklagtenseite finanzielle Aspekte zu beinhalten hat, hängt davon ab, wie stark im konkreten Fall in die nach § 6 Ziff. 1 grundsätzlich vorgesehene Steigerung eingegriffen wird (vgl. die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Anpassungsregelungen, z.B. BAG, 18.9.2012, 3 AZR 431/10; 9.11.1999, 3 AZR 432/98; zit. nach juris).

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 557/08

    Betriebsrente - versicherungsmathematische Abschläge - Auslegung

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.11.2017 - 7 Sa 95/16
    Richtig ist, dass auch Betriebspartner bei Aufstellen ihrer normativen Regelungen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot unterliegen (BAG, 29.9.2010, 3 AZR 557/08; 26.5.2009, 1 ABR 12/08; zit. nach juris).

    Durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe können die Betriebspartner eine Auslegung und Anwendung der Betriebsvereinbarung auf der Basis geänderter tatsächlicher Verhältnisse ermöglichen, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Regelungsgegenstandes erforderlich ist (BAG, 29.9.2010, 3 AZR 557/08; zit. nach juris).

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98

    Ruhegeldanpassung - Bochumer Verband

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.11.2017 - 7 Sa 95/16
    Das rechtfertigt es bei der Prüfung des die Entscheidung der Arbeitgeberin rechtfertigenden Grundes, jedenfalls die hinter der vorgenannten Rechtsprechung stehenden Grundsätze auch vorliegend zur Anwendung gelangen zu lassen, nämlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Anpassungsregelungen, z.B. BAG, 18.9.2012, 3 AZR 431/10; 9.11.1999, 3 AZR 432/98; zit. nach juris).

    Das Gewicht des sachlichen Grundes, der auf Beklagtenseite finanzielle Aspekte zu beinhalten hat, hängt davon ab, wie stark im konkreten Fall in die nach § 6 Ziff. 1 grundsätzlich vorgesehene Steigerung eingegriffen wird (vgl. die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Anpassungsregelungen, z.B. BAG, 18.9.2012, 3 AZR 431/10; 9.11.1999, 3 AZR 432/98; zit. nach juris).

  • ArbG Hamburg, 13.10.2016 - 12 Ca 91/16

    Betriebsrentenanpassung - Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.11.2017 - 7 Sa 95/16
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016 (Az. 12 Ca 91/16) teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016, Az.: 12 Ca 91/16, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

  • BAG, 30.08.2016 - 3 AZR 272/15

    Betriebliche Altersversorgung - Verzinsung eines Versorgungskapitals

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.11.2017 - 7 Sa 95/16
    Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat ( BAG, 30.8.2016, 3 AZR 272/15; 10.7.2013, 10 AZR 915/12 ; zit. nach juris) .
  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13

    Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.11.2017 - 7 Sa 95/16
    Ist nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Abweichung für den einzelnen Arbeitnehmer günstiger ist, bleibt es bei der zwingenden Geltung der Betriebsvereinbarung (BAG, 15.4.2015, 4 AZR 587/13; zit. nach juris).
  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 267/14

    Anspruch auf Fortführung einer Versorgungszusage - Auslegung von

    Auszug aus LAG Hamburg, 09.11.2017 - 7 Sa 95/16
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 08.12.2015, 3 AZR 267/14; zit. nach juris).
  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 529/12

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags -

  • BAG, 10.12.2014 - 10 AZR 63/14

    Auslegung eines Prozessvergleichs - Nachtschicht

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 362/11

    Berechnung einer Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung -

  • BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12

    Versetzung - Auswahl beim sog. Entfristungsüberhang

  • BAG, 12.10.2011 - 10 AZR 631/10

    Variable Vergütung - Betriebsvereinbarung

  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 711/08

    Betriebsrente - Entgeltentwicklung - Ausgangsrente

  • BAG, 13.01.1981 - 6 AZR 678/78

    Gestaltungsmöglichkeit - Tarifvertraglich höherwertige Tätigkeit - Vorübergehende

  • BAG, 26.05.2009 - 1 ABR 12/08

    Unbestimmter Sozialplan

  • BAG, 17.04.1985 - 3 AZR 72/83

    Versorgungsregelung - Unterstützungskasse - Zusatzversorgung - Annahme des

  • BAG, 14.12.1999 - 1 AZR 81/99

    Wirksamkeit des Verzichts auf Leistung aus Sozialplan

  • BAG, 26.03.1997 - 10 AZR 751/96

    Tarifliche Zuwendung - Erziehungsurlaub

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

  • BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 349/02

    Betriebsvereinbarung - langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre -

  • BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 72/98

    Unterlassungsanspruch von Gewerkschaften gegen tarifwidrige betriebliche

  • LAG Hamburg, 20.12.2017 - 6 Sa 72/17

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - individualvertragliche

    Diese Umstände belegen insgesamt den Willen der Parteien, sich von der Systematik des BVW loszulösen und stattdessen eine Direktzusage zu vereinbaren (so auch LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2017, in einem Parallelverfahren zum Az. 7 Sa 95/16).

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Altersversorgungsregelungen in Aufhebungsvereinbarungen, die nach den von der Beklagten geschilderten Vorgaben zustande gekommen sind, bei einem auf den Zeitpunkt ihres Abschlusses bezogenen Günstigkeitsvergleich als günstiger zu bewerten sind als die Altersversorgung nach dem BVW (so auch LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2017, in einem Parallelverfahren zum Az. 7 Sa 95/16).

  • LAG Hamburg, 20.12.2017 - 6 Sa 86/17

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - individualvertragliche

    Diese Umstände belegen insgesamt den Willen der Parteien, sich von der Systematik des BVW loszulösen und stattdessen eine Direktzusage zu vereinbaren (vgl. auch LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2017, in einem Parallelverfahren zum Az. 7 Sa 95/16).

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Altersversorgungsregelungen in Frühpensionierungsvereinbarungen, die nach den von der Beklagten geschilderten Vorgaben zustande gekommen sind, bei einem auf den Zeitpunkt ihres Abschlusses bezogenen Günstigkeitsvergleich als günstiger zu bewerten sind als die Altersversorgung nach dem BVW (so auch LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2017, in einem Parallelverfahren zum Az. 7 Sa 95/16).

  • LAG Hamburg, 20.12.2017 - 6 Sa 52/17

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - individualvertragliche

    Diese Umstände belegen insgesamt den Willen der Parteien, sich von der Systematik des BVW loszulösen und stattdessen eine Direktzusage zu vereinbaren (so auch LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2017, in einem Parallelverfahren zum Az. 7 Sa 95/16).

    Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Altersversorgungsregelungen in Aufhebungsvereinbarungen, die nach den von der Beklagten geschilderten Vorgaben zustande gekommen sind, bei einem auf den Zeitpunkt ihres Abschlusses bezogenen Günstigkeitsvergleich als günstiger zu bewerten sind als die Altersversorgung nach dem BVW (so auch LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2017, in einem Parallelverfahren zum Az. 7 Sa 95/16).

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 23/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. November 2017 - 7 Sa 95/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen auf die rückständigen Beträge jeweils ab dem Zweiten des jeweiligen Monats zu zahlen hat.
  • LAG Nürnberg, 20.02.2018 - 6 Sa 83/17

    Erhöhung einer Betriebsrente

    Zur Begründung der Entscheidung schließt sich das erkennende Gericht den zutreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg in seinem Urteil vom 09.11.2017, Az.: 7 Sa 95/16 (Aktenzeichen beim BAG 3 AZR 23/18, nach Juris) an unter Übertragung auf den vorliegenden Fall.
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