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   LAG Berlin, 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99 (Kost)   

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LAG Berlin, 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99 (Kost) (https://dejure.org/1999,3520)
LAG Berlin, Entscheidung vom 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99 (Kost) (https://dejure.org/1999,3520)
LAG Berlin, Entscheidung vom 30. Dezember 1999 - 7 Ta 6121/99 (Kost) (https://dejure.org/1999,3520)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses; Verpflichtung zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nur gegen Zahlung einer Abfindung bzw. Weiterbeschäftigung; Bestimmung des Streitwerts im Fall eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert: Auflösungsantrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG § 9 Abs. 1 Satz 1; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
    Streitwert für Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2000, 526
  • DB 2000, 484
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 06.03.1979 - 6 AZR 397/77

    Änderung der Streitwertfestsetzung - Bindungswirkung - Neufestsetzung des

    Auszug aus LAG Berlin, 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99
    Einschränkungen werden für den Fall anerkannt, dass es in der Berufungsinstanz nur noch um den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geht; dann soll der Streitwert anderweitig festgesetzt werden (BAG Urteil vom 6.3.1979 -- 6 AZR 397/77 --, AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; LAG Berlin Urteil vom 30.11.1987, AnwBl. 88, 486; LAG Hamm Beschluß vom 16.8.1989, NZA 90, 328 = BB 89, 2048; LAG Hamm Beschluß vom 5.12.1996, LAGE § 269 ZPO Nr. 2; GK- ArbGG /Wenzel, Rdn. 118 zu § 12 ).

    Der durch den Feststellungsantrag nach § 4 Satz 1 KSchG und der durch den Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG bestimmte Verfahrensteil bilden voneinander abgrenzbare Streitgegenstände, die jeweils für sich zu bewerten sind (BAG Urteil vom 6.3.1979 -- 6 AZR 397/77 --, AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision, unter 2. a) der Gründe).

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat die Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 zweiter Hs. ArbGG dahin verstanden, dass ihr nicht zu entnehmen sei, der Auflösungsstreit müsse immer mit null bewertet werden (BAG Urteil vom 6.3.1979 a.a.O.).

    Für solche Fälle ist angenommen worden, der Streitwert sei für das Rechtsmittelverfahren anderweitig nach § 3 ZPO festzusetzen (BAG Urteil vom 6.3.1979 a.a.O.; LAG Hamm Beschluß vom 4.12.1996, LAGE § 269 ZPO Nr. 2; LAG Berlin Urteil vom 30.11.1987, AnwBl. 88, 486; anscheinend auch KR-Spilger a.a.O., Rdn. 95 zu § 9 KSchG ).

  • BAG, 25.01.1960 - 2 AZR 519/57

    Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze - Abfindung -

    Auszug aus LAG Berlin, 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99
    In der Rechtsprechung, vor allem aber im Schrifttum wird durchgehend die Meinung vertreten, der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG sei nicht besonders zu bewerten und wirke sich nicht streitwerterhöhend aus (BAG Beschluß vom 25.1.1960 -- 2 AZR 519/57 --, AP Nr. 7 zu § 12 ArbGG 1953; LAG Düsseldorf Beschluß vom 20.7.1987, LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert, Nr. 66, wo zwar von Auflösungsvertrag gesprochen wird, aber Auflösungsantrag gemeint ist; LAG Saarbrücken Beschluß vom 23.1.1975, JurBüro 1975, 800, 801; LAG Köln Beschluß vom 27.7.1995 AR-Blattei Entscheidungssammlung: Arbeitsgerichtsbarkeit XIII Streitwert und Kosten, 160.13 Nr. 199 = ARST 96, 18; KR (5. Auflage 1998) -- Spilger, Rdn. 94 zu § 9 KSchG ; GK- ArbGG /Wenzel, Rdn. 118 i.V.m. Rdn. 103 zu § 12 ; ErfKomm (1999) -- Ascheid, § 9 KSchG Rdn. 38; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Auflage 1996, § 141 V, 3., S. 1247; Hueck/von Hoyningen-Huene, Kündigungsschutzgesetz , 12. Auflage 1997, Rdn. 65 zu § 9 ; Herschel/Löwisch, Kündigungsschutzgesetz , 6. Aufl. 1984, Rdn. 58 zu § 9 ; Kittner/Däubler/Zwanziger, Kündigungsschutzrecht, 4. Auflage 1999, Rdn. 48 zu §§ 9, 10 KSchG ).

    Sofern diese Ansicht begründet wird, wird überwiegend darauf hingewiesen, dass dem Vierteljahresverdienst, der gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 erster Hs. ArbGG für die Bestandsstreitigkeit höchstens anzusetzen ist, gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 zweiter Hs. ArbGG eine Abfindung nicht hinzugerechnet werden dürfe (so insbesondere: KR-Spilger a.a.O.; GK- ArbGG /Wenzel a.a.O.; Hueck/von Hoyningen-Huene a.a.O.), zum Teil wird auch darauf abgestellt, dass der Rechtsstreit auch im Falle der Stellung eines Auflösungsantrages ein Streit um Bestehen, Nichtbestehen oder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sei und deswegen die Begrenzung auf die Vierteljahresvergütung gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG maßgebend bleibe (so insbesondere: BAG Beschluß vom 25.1.1960 a.a.O.; LAG Saarbrücken Beschluß vom 23.1.1975 a.a.O.).

  • BAG, 02.11.1955 - 1 AZR 285/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bedingte Revisionseinlegung, Begriff der Divergenz

    Auszug aus LAG Berlin, 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99
    Einschränkungen werden für den Fall anerkannt, dass es in der Berufungsinstanz nur noch um den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geht; dann soll der Streitwert anderweitig festgesetzt werden (BAG Urteil vom 6.3.1979 -- 6 AZR 397/77 --, AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; LAG Berlin Urteil vom 30.11.1987, AnwBl. 88, 486; LAG Hamm Beschluß vom 16.8.1989, NZA 90, 328 = BB 89, 2048; LAG Hamm Beschluß vom 5.12.1996, LAGE § 269 ZPO Nr. 2; GK- ArbGG /Wenzel, Rdn. 118 zu § 12 ).

    Der durch den Feststellungsantrag nach § 4 Satz 1 KSchG und der durch den Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG bestimmte Verfahrensteil bilden voneinander abgrenzbare Streitgegenstände, die jeweils für sich zu bewerten sind (BAG Urteil vom 6.3.1979 -- 6 AZR 397/77 --, AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision, unter 2. a) der Gründe).

  • LAG Hamm, 16.08.1989 - 2 Sa 308/89

    Streitwert; Kündigungsschutz; Abmahnung; Personalakte

    Auszug aus LAG Berlin, 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99
    Einschränkungen werden für den Fall anerkannt, dass es in der Berufungsinstanz nur noch um den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geht; dann soll der Streitwert anderweitig festgesetzt werden (BAG Urteil vom 6.3.1979 -- 6 AZR 397/77 --, AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 Streitwertrevision; LAG Berlin Urteil vom 30.11.1987, AnwBl. 88, 486; LAG Hamm Beschluß vom 16.8.1989, NZA 90, 328 = BB 89, 2048; LAG Hamm Beschluß vom 5.12.1996, LAGE § 269 ZPO Nr. 2; GK- ArbGG /Wenzel, Rdn. 118 zu § 12 ).

    Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Gesichtspunkte entspricht es billigem Ermessen (§ 3 ZPO ), den Gegenstandswert eines vom Arbeitnehmer gemäß § 9 Abs. 1 KSchG gestellten Auflösungsantrages auf den Betrag einer Monatsvergütung festzusetzen (so im Ergebnis auch: LAG Berlin Urteil vom 30.11.1987, AnwBl. 88, 486; anders LAG Hamm Beschluß vom 16.8.1989, NZA 90, 328 = BB 89, 2048: zwei Drittel des Wertes des Feststellungsantrages).

  • LAG Hamburg, 03.09.2003 - 4 Ta 11/03

    Wertfestsetzung - Kündigungsschutzverfahren - Feststellungsantrag -

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  • LAG Köln, 29.12.2004 - 9 Ta 410/04

    Gebührenstreitwert bei Auflösungsantrag neben Kündigungsschutzantrag - keine

    Ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG ist bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts nicht gesondert neben dem Kündigungsschutzantrag zu berücksichtigen (gegen LAG Berlin, Beschluss vom 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99 - ).

    Er hat sich dabei auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30. Dezember 1999 - 7 Ta 6121/99 - bezogen.

    Eine zusätzliche Bewertung des Auflösungsantrages widerspricht sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 7 S. 1 Halbsatz 2 ArbGG, wonach eine Abfindung nicht hinzugerechnet wird (so zutreffend LAG München, Beschluss vom 14. September 2001 - 4 Ta 200/01 - LAG Hamburg, Beschluss vom 3. September 2003 - 4 Ta 11/03 - LAG Köln vom 29.12.2000 - 8 Ta 230/00 - KR-Spilger, 6. Aufl., § 9 KSchG Rdn. 94; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, § 12 Rdn. 190 f.; a. A. LAG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 1999 - 7 Ta 6121/99 - Germelmann-Matthes-Prütting-Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl., § 12 Rdn. 115; Meier, Streitwerte im Arbeitsrecht, "Auflösungsantrag" Rdn. 101 ff.).

  • LAG Hamburg, 30.06.2005 - 8 Ta 5/05

    Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren zur Festsetzung der

    2004, § 9 KSchG Rz 94; a. A. noch LAG Berlin v. 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99(Kost) - MDR 00, 526), obwohl auch dieser Antrag unter gewissen Voraussetzungen isoliert verfolgt werden kann und der Gegenstandswert dieser Verfahren bis zur Grenze von § 42 IV GKG (früher § 12 VII ArbGG) festgesetzt wird (LAG Hamburg Beschluss v. 29.12.2004 - 8 Sa 44/04 - n. v.).
  • LAG Sachsen, 09.06.2005 - 4 Ta 390/04

    Keine Streitwerterhöhung durch Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess -

    Die Beschwerdekammer hat zwar wiederholt entschieden, dass neben dem Kündigungsschutzantrag auch der Auflösungsantrag streitwertmäßig zu berücksichtigen und mit einem Monatsgehalt zu bewerten sei (vgl. statt vieler: Beschlüsse vom 28.08.2002 - 4 Ta 61/02 - und vom 17.02.2002 - 4 Ta 341/02 -), wobei diese Auffassung auch von anderen Landesarbeitsgerichts und im Schrifttum vertreten wird (vgl. LAG Berlin vom 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99 - zustimmend Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 12 Rz. 115; Müller, Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers, Diss. 2004, § 8 VIII, S. 146 m. w. N.).

    Das Beschwerdegericht schließt sich vielmehr der Auffassung des Landesarbeitsgerichts München, Beschluss vom 14.09.2001 - 4 Ta 200/01 - NZA-RR 2002, 493 sowie der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Beschluss vom 26.06.2001 (2 Ta 12/01) an und lehnt die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin im Beschluss vom 30.12.1999 (7 Ta 6121/99 [Kost], LAGE § 12 ArbGG 1999 Streitwert Nr. 119 b) ab.

    Nach allgemeiner und langjähriger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum wird der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG nicht besonders bewertet und wirkt sich auch nicht streitwerterhöhend aus (vgl. bereits BAG, Beschluss vom 20.01.1960 - 2 AZR 519/57 - AP Nr. 7 zu § 12 ArbGG 1953; KR-Spilger, 6. Aufl., § 9 KSchG Rz. 93, 94; GK-ArbGG/Wenzel, Rz. 118 i. V. m. Rz. 103 zu § 12; vgl. des Weiteren den diesbezüglichen umfassenden Überblick über die Rechtsprechung und Literatur im Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99 [Kost] - LAGE § 12 ArbGG 1999 Streitwert Nr. 119 b).

  • LAG Nürnberg, 29.08.2005 - 2 Ta 109/05

    Streitwert für Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG

    Entgegen LAG Berlin vom 30.12.1999, 7 Ta 6121/99 = LAGE § 12 Streitwert Nr. 119 b ist nicht zwischen Auflösungsantrag und Abfindungsbetrag bei der Streitwertfestsetzung zu unterscheiden.

    Das Arbeitsgericht, das die Abfindung mit dem vollen Betrag von 12.335,90 EURO als zusätzlichen Wert angesetzt hat, stützt sich auf das LAG Berlin vom 30.12.1999, 7 Ta 6121/99 = LAGE § 12 Streitwert Nr. 119 b, sowie auf die Kostenteilung nach § 92 ZPO im Falle der teilweisen Abweisung des Antrags hinsichtlich einer bezifferten Abfindungssumme (BAG vom 26.06.1986, 2 AZR 522/85).

  • LAG München, 14.09.2001 - 4 Ta 200/01

    Streitwert für Auflösungsantrag neben Streitwert der Kündigungsschutzklage;

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  • LAG Hamburg, 01.04.2011 - 5 Ta 8/11

    Gegenstandswert beim Auflösungsantrag

    Die von den Beschwerdeführern zitierte Entscheidung des LAG Berlin (30.12.1999 - 7 Ta 6121/99 (Kost) - juris) ist vereinzelt geblieben und hat keine Rechtsprechungsänderung im Sinne der Beschwerdeführer gebracht.
  • ArbG Bremen, 22.09.2006 - 5 Ca 5305/06

    Kündigungsschutzklage - Prozesskostenhilfe für Weiterbeschäftigungsantrag

    Die Vorschrift verfolgt den sozialen Zweck, diejenigen Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig besonders günstig zu gestalten (LAG Berlin 7 Ta 6121/99 v. 30.12.99).
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