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   LAG Köln, 05.07.2017 - 7 Ta 71/17   

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https://dejure.org/2017,31585
LAG Köln, 05.07.2017 - 7 Ta 71/17 (https://dejure.org/2017,31585)
LAG Köln, Entscheidung vom 05.07.2017 - 7 Ta 71/17 (https://dejure.org/2017,31585)
LAG Köln, Entscheidung vom 05. Juli 2017 - 7 Ta 71/17 (https://dejure.org/2017,31585)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Aussetzung - Kündigungsschutzprozess - Strafverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses wegen eines laufenden Strafverfahrens

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §149 ZPO; ArbGG §§ 61 a, 64 Abs. 8; IX § 85 SGB
    Aussetzung; Kündigungsschutzprozess; Strafverfahren

  • rechtsportal.de

    §149 ZPO ; ArbGG §§ 61 a, 64 Abs. 8; IX § 85 SGB
    Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses wegen eines laufenden Strafverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Köln, 05.07.2017 - 7 Ta 71/17
    Selbst in dem Fall einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung eines Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen spricht sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in neuerer Zeit dafür aus, dem Beschleunigungsgebot des Kündigungsschutzverfahrens den Vorrang zu geben, obwohl die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung eine unmittelbar vorgreifliche Wirkung für die Wirksamkeit der zu beurteilenden Kündigung haben kann (vgl. BAG v. 02.03.2006,2 AZR 53/05 unter B. V).
  • LAG Niedersachsen, 24.09.2020 - 10 Ta 114/20

    Uneingeschränkte Prüfung eines Aussetzungsgrundes durch das Beschwerdegericht;

    Daraus folgt grundsätzlich, dass ein Arbeitgeber, der - wie vorliegend die Beklagte - sich aus einem Strafverfahren Erkenntnisse für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs erhofft, den er im Wege der Widerklage in den Kündigungsschutzprozess eingeführt hat, das Risiko trägt, dass aufgrund der besonderen Prozessförderungspflichten eine Aussetzung nicht erfolgt (LAG Köln 5. Juli 2017 - 7 Ta 71/17 - Rn. 6) .
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