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   LAG Hamm, 17.10.2017 - 7 TaBV 39/17   

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LAG Hamm, 17.10.2017 - 7 TaBV 39/17 (https://dejure.org/2017,39307)
LAG Hamm, Entscheidung vom 17.10.2017 - 7 TaBV 39/17 (https://dejure.org/2017,39307)
LAG Hamm, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - 7 TaBV 39/17 (https://dejure.org/2017,39307)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Umgruppierung, Einzelhandel, "in der Regel körperlich schweres Arbeiten"

  • IWW

    § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ ... 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO, §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG, § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 99 Abs. 4 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 83 Abs. 1 ArbGG, § 5 ArbSchG, §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 07.11.1990 - 4 AZR 67/90

    Eingruppierung einer Regaleinrichterin im Einzelhandel

    Auszug aus LAG Hamm, 17.10.2017 - 7 TaBV 39/17
    Einzig das Beispiel "Etikettierer, Auszeichner, Kommissionierer" käme in Betracht, beinhaltet aber nur Teilaspekte der Tätigkeit und ist deshalb nicht erfüllt (vgl. auch BAG, Urteil v. 07.11.1990, 4 AZR 67/90).

    Würde man die Ebene des Arbeitsvorganges auf Ebene der einzelnen Tätigkeiten sehen, käme es zu einer Atomisierung des Arbeitsvorganges, was dem zu erzielenden Arbeitsergebnis des WST widersprechen würde (BAG v. 07.11.1990 aaO Rdnr. 16; LAG Thüringen, Urteil v. 21.02.2007, 4/1 Sa 248/05 Rdnr. 40).

    Vergleicht man diese im WST anfallenden Belastungen mit den Tätigkeiten, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.2000 aaO., vom 29.07.1992 (4 AZR 502/91) und vom 07.11.1990 aaO. zugrunde lagen, so ergibt sich als wesentliche Abweichung ein zu bewegendes Gewicht von 680 kg pro Tag im WST gegenüber mindestens 1750 kg bis 2000 kg, eine deutlich niedrigere Anzahl einzelner Gewichte über zwei bzw. fünf Kilogramm im WST, lediglich 200 Greifvorgänge im WST gegenüber 1080 Greifvorgängen, die das Landesarbeitsgericht Köln im Urteil vom 12.05.2006 aaO. beschrieben hat, keine extremen Temperaturschwankungen, anders in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.2000 aaO. sowie keine gebückte Haltung mit mindestens einem Drittel der Arbeitszeit (BAG vom 29.07.1992, aaO.).

    Damit kann die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals "in der Regel" nur ergeben, dass es sich um eine Tätigkeit handeln muss, die in rechtlich erheblichem Ausmaß ständig wiederkehrend ist und die einen Bezug zum körperlich schweren Arbeiten aufweist (BAG vom 07.11.1990 aaO., vom 29.07.1992 aaO.).

    Hiervon ist auch das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 07.11.1990 aaO., 29.07.1992 aaO., 27.09.2000 aaO. ausgegangen, finden sich doch auch dort konkrete Feststellungen zu den einzelnen Arbeitsschritten, die die Mitarbeiterinnen zu verrichten haben.

  • BAG, 29.07.1992 - 4 AZR 502/91

    Auszeichnerin im Einzelhandel

    Auszug aus LAG Hamm, 17.10.2017 - 7 TaBV 39/17
    Vergleicht man diese im WST anfallenden Belastungen mit den Tätigkeiten, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.2000 aaO., vom 29.07.1992 (4 AZR 502/91) und vom 07.11.1990 aaO. zugrunde lagen, so ergibt sich als wesentliche Abweichung ein zu bewegendes Gewicht von 680 kg pro Tag im WST gegenüber mindestens 1750 kg bis 2000 kg, eine deutlich niedrigere Anzahl einzelner Gewichte über zwei bzw. fünf Kilogramm im WST, lediglich 200 Greifvorgänge im WST gegenüber 1080 Greifvorgängen, die das Landesarbeitsgericht Köln im Urteil vom 12.05.2006 aaO. beschrieben hat, keine extremen Temperaturschwankungen, anders in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.2000 aaO. sowie keine gebückte Haltung mit mindestens einem Drittel der Arbeitszeit (BAG vom 29.07.1992, aaO.).

    Damit kann die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals "in der Regel" nur ergeben, dass es sich um eine Tätigkeit handeln muss, die in rechtlich erheblichem Ausmaß ständig wiederkehrend ist und die einen Bezug zum körperlich schweren Arbeiten aufweist (BAG vom 07.11.1990 aaO., vom 29.07.1992 aaO.).

    In Abgrenzung hierzu erfüllt als Zeitmoment eine nur gelegentlich schwere körperliche Arbeit die tariflichen Anforderungen nicht (BAG vom 07.11.1990 und 29.07.1992 aaO.).

    Hiervon ist auch das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 07.11.1990 aaO., 29.07.1992 aaO., 27.09.2000 aaO. ausgegangen, finden sich doch auch dort konkrete Feststellungen zu den einzelnen Arbeitsschritten, die die Mitarbeiterinnen zu verrichten haben.

  • BAG, 27.09.2000 - 10 ABR 48/99

    Begriff der körperlich schweren Arbeit - Zusammenfassung mehrerer Tätigkeiten zu

    Auszug aus LAG Hamm, 17.10.2017 - 7 TaBV 39/17
    Er ist damit ein unbestimmter Rechtsbegriff und daher auszulegen, und zwar zunächst vom Wortlaut her, letztendlich unter Mitberücksichtigung des Sinn und Zwecks der Tarifnorm; auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen (BAG, Beschluss vom 27.09.2000, 10 ABR 48/99 Rdnr. 45 m.w.N.).

    Bei der Auslegung geht die Beschwerdekammer mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.2000 aaO. davon aus, dass aufgrund des eingetretenen Wandels innerhalb der gesellschaftlichen Anschauung und der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse nicht nur auf die reine Muskelbeanspruchung einer Tätigkeit abgestellt werden kann, sondern dass im Einzelfall alle Umstände zu berücksichtigen sind, die auf die Menschen belastend einwirken und zu körperlichen Reaktionen führen (BAG aaO. Rdnr. 47).

    Vergleicht man diese im WST anfallenden Belastungen mit den Tätigkeiten, die den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.2000 aaO., vom 29.07.1992 (4 AZR 502/91) und vom 07.11.1990 aaO. zugrunde lagen, so ergibt sich als wesentliche Abweichung ein zu bewegendes Gewicht von 680 kg pro Tag im WST gegenüber mindestens 1750 kg bis 2000 kg, eine deutlich niedrigere Anzahl einzelner Gewichte über zwei bzw. fünf Kilogramm im WST, lediglich 200 Greifvorgänge im WST gegenüber 1080 Greifvorgängen, die das Landesarbeitsgericht Köln im Urteil vom 12.05.2006 aaO. beschrieben hat, keine extremen Temperaturschwankungen, anders in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.2000 aaO. sowie keine gebückte Haltung mit mindestens einem Drittel der Arbeitszeit (BAG vom 29.07.1992, aaO.).

    Hiervon ist auch das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 07.11.1990 aaO., 29.07.1992 aaO., 27.09.2000 aaO. ausgegangen, finden sich doch auch dort konkrete Feststellungen zu den einzelnen Arbeitsschritten, die die Mitarbeiterinnen zu verrichten haben.

  • ArbG Bochum, 08.03.2017 - 3 BV 48/16
    Auszug aus LAG Hamm, 17.10.2017 - 7 TaBV 39/17
    Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.03.2017 - 3 BV 48/16 - teilweise abgeändert und die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeiternehmerinnen.

    Die Arbeitgeberin beantragt (nach Einstellung des Verfahrens wegen übereinstimmender Erledigungserklärung betreffend eine ursprünglich noch betroffene Mitarbeiterin), den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum 08.03.2017, AZ.: 3 BV 48/16, abzuändern und die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmer.

  • LAG Köln, 12.05.2006 - 4 (12) Sa 69/06

    Eingruppierung

    Auszug aus LAG Hamm, 17.10.2017 - 7 TaBV 39/17
    Auf die arbeitsschutzrechtlichen Grundsätze, die im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, also bei einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne des § 5 ArbSchG anzuwenden sind, hat das Bundesarbeitsgericht bislang nicht abgestellt; in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird deren Heranziehung zum Teil abgelehnt (LAG Köln, Urteil vom 12.05.2006, 4 (12) Sa 69/06 Rdnr. 47).
  • LAG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 13 TaBV 4/14

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - Eingruppierung nach

    Auszug aus LAG Hamm, 17.10.2017 - 7 TaBV 39/17
    Soweit zu letztem Punkt seitens des Betriebsrates angemerkt worden ist, dass es auch zur Bedienung von Kunden komme, was eine Stressbelastung auslösen kann, konnte die Beschwerdekammer das nicht berücksichtigen, da es zur Feststellung der tariflichen Eingruppierung nur auf die kraft Direktionsrechts zugewiesenen Tätigkeiten ankommt (LAG Baden-Württemberg v.17.12.2014, 13 TaBV 4/14 Rdnr. 81).
  • BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01

    Umgruppierung wegen geänderter tariflicher Tätigkeitsbewertung

    Auszug aus LAG Hamm, 17.10.2017 - 7 TaBV 39/17
    Höhe Anforderungen an die binnen Wochenfrist gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu erklärende Zustimmungsverweigerung sind nach der aktuellen, zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur BAG, Beschluss vom 06.08.2002, 1 ABR 49/01).
  • LAG Thüringen, 21.02.2007 - 1 Sa 248/05
    Auszug aus LAG Hamm, 17.10.2017 - 7 TaBV 39/17
    Würde man die Ebene des Arbeitsvorganges auf Ebene der einzelnen Tätigkeiten sehen, käme es zu einer Atomisierung des Arbeitsvorganges, was dem zu erzielenden Arbeitsergebnis des WST widersprechen würde (BAG v. 07.11.1990 aaO Rdnr. 16; LAG Thüringen, Urteil v. 21.02.2007, 4/1 Sa 248/05 Rdnr. 40).
  • BAG, 13.05.2014 - 1 ABR 9/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen - unbeachtliche

    Auszug aus LAG Hamm, 17.10.2017 - 7 TaBV 39/17
    Abgesehen davon, dass bei einer solchen Konstellation eine entsprechende Feststellung - auch ohne Antrag der Arbeitgeberin - durch das Gericht zu treffen wäre (vgl. BAG, Beschlüsse vom 18.10.1988, 1 ABR 33/87 und vom 13.05.2014, 1 ABR 9/12), liegt eine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat nicht vor, da seine Mitteilungen nach jeweils ordnungsgemäßer Einleitung des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG form- und fristgerecht erfolgt sind, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
  • LAG Hamm, 21.02.2014 - 13 TaBV 40/13

    Ein- und Umgruppierung Punktionskräfte

    Auszug aus LAG Hamm, 17.10.2017 - 7 TaBV 39/17
    b) Dabei kam es für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht darauf an, aus welchem Rechtsgrund die von den Beteiligten herangezogenen Eingruppierungsvorschriften anzuwenden sind; maßgeblich ist insoweit allein, dass die Arbeitgeberin - streitlos - im Betrieb ein bestimmtes System der Eingruppierung zur Anwendung bringt (LAG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014, 13 TaBV 40/13; Fitting u.a., BetrVG 28. Aufl., § 99 Rdnr. 79 c m. zahlreichen N.).
  • BAG, 15.05.1990 - 1 ABR 6/89

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Eingruppierung

  • BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 71/89

    Eingruppierung eines Arbeitnehmers als Croupier mit Zustimmung des Betriebsrats -

  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 33/87

    Neueinstellung - Betriebsrat - Auskunftspflicht - Arbeitsvertrag -

  • BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - körperlich

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Oktober 2017 - 7 TaBV 39/17 - aufgehoben.
  • LAG Hessen, 15.01.2019 - 15 TaBV 130/17

    § 99 Abs. 4 BetrVG

    Nur so wird vermieden, dass eine Tätigkeit in einer Weise "atomisiert" wird, die eine sachgerechte tarifliche Bewertung nicht mehr ermöglicht (vgl. insoweit auch LAG Hamm 17. Oktober 2017 - 7 TaBV 39/17 - Rz. 103).
  • LAG Hessen, 15.01.2019 - 15 TaBV 104/17

    § 99 Abs. 4 BetrVG

    (a) Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) sind dabei nicht einzelne Arbeitsschritte einzeln zu bewerten (vgl. insoweit auch LAG Hamm 17. Oktober 2017 - 7 TaBV 39/17 - Rz. 103).
  • LAG Hessen, 15.01.2019 - 15 TaBV 243/17

    § 99 Abs. 4 BetrVG

    (a) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sind nicht einzelne Arbeitsschritte einzeln zu bewerten (vgl. insoweit auch LAG Hamm 17. Oktober 2017 - 7 TaBV 39/17 - Rz. 103).
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