Rechtsprechung
LAG Düsseldorf, 29.08.2012 - 7 TaBV 4/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Werkstatt für behinderte Menschen ist Tendenzunternehmen - Kein Recht auf Bildung eines Wirtschaftsausschusses
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- LAG Düsseldorf
29.08.2012
29.08.2012 - rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Werkstatt für Behinderte als Tendenzbetrieb
- lto.de (Kurzinformation)
Zum Betriebsverfassungsrecht - Behindertenwerkstatt bleibt trotz Facharbeitern Tendenzbetrieb
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Behindertenwerkstätten sind Tendenzbetriebe
- arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)
Behindertenwerkstatt ist ein Tendenzbetrieb
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Behindertenwerkstatt ist ein Tendenzbetrieb
- anwalt.de (Kurzinformation)
Behindertenwerkstatt ist ein Tendenzbetrieb
- juraforum.de (Kurzinformation)
Nur eingeschränkte Mitbestimmung in Behindertenwerkstatt
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Werkstatt für Behinderte ist ein Tendenzbetrieb - Betrieb mit unmittelbarer und überwiegender karitativer Bestimmung bedarf keiner Bildung eines Wirtschaftsausschusses
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Solingen, 25.11.2011 - 2 BV 23/09
- LAG Düsseldorf, 29.08.2012 - 7 TaBV 4/12
- BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 93/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- ArbG Solingen, 25.11.2011 - 2 BV 23/09
Rechtmäßigkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses - Tendenzeigenschaft des …
Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.08.2012 - 7 TaBV 4/12
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 25.11.2011 - 2 BV 23/09 - abgeändert:.Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 25.11.2011, 2 BV 23/09, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
- BAG, 07.04.1981 - 1 ABR 83/78
Eine Werkstatt für Behinderte im Sinne von SchwbG § 52 dient karitativen …
Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.08.2012 - 7 TaBV 4/12
Diese Hilfe für Behinderte verliert nicht dadurch ihren karitativen Charakter, dass sie gleichzeitig eine sozialpolitische Aufgabe der Gesellschaft, d.h. des Staates ist (vgl. BAG, Beschluss vom 07.04.1981, 1 ABR 83/78, zitiert nach juris; so auch LAG Hamm, Beschluss vom 22.06.2011, 10 TaBV 96/00, zitiert nach juris).Darauf, ob die arbeitstechnische Organisation des Betriebes geeignet ist, das Ziel auf optimale Weise zu erreichen, kommt es nicht an (vgl. BAG, Beschluss vom 07.04.1981, 1 ABR 83/78, zitiert nach juris).
- BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05
Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung
Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.08.2012 - 7 TaBV 4/12
Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebspartnern darüber, ob in einem Unternehmen oder Betrieb zu Recht ein Wirtschaftsausschuss gebildet worden ist, kann dies durch einen entsprechenden Feststellungsantrag im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geklärt werden (vgl. BAG, Beschluss vom 15.03.2006, 7 ABR 24/05, zitiert nach juris).Es kommt darauf an, in welcher Größenordnung das Unternehmen seine personellen und sonstigen Mittel zur Verwirklichung seiner tendenzgeschützten und seiner nicht tendenzgeschützten Ziele regelmäßig einsetzt (vgl. BAG, Beschluss vom 15.03.2006, 7 ABR 24/05, zitiert nach juris).
- BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 58/87
Zoologischer Garten
Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.08.2012 - 7 TaBV 4/12
In derartigen Fällen bedarf es der Feststellung, in welchem Umfang die Arbeitszeit der Mitarbeiter für Zwecke der tendenzgeschützten Bestimmung in Anspruch genommen wird und inwieweit sie auf andere, nicht tendenzgeschützte Bestimmungen des Unternehmens entfällt (vgl. BAG, Beschluss vom 21.06.1989, 7 ABR 58/87, zitiert nach juris). - BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 29/09
Betriebsrat - karitative Unternehmen - Tendenzträger - pädagogische Mitarbeiter
Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.08.2012 - 7 TaBV 4/12
Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, dient ein Unternehmen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts karitativen Zwecken, wenn es den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat, auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist, die Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und der Unternehmer nicht ohnehin von Gesetzes wegen zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist (vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 14.09.2010, 1 ABR 29/09, Rn 20 m.w.N., zitiert nach juris). - BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11
Betriebsverfassungsrecht: Fehlende Tendenzeigenschaft des DRK-Blutspendedienstes
Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.08.2012 - 7 TaBV 4/12
Das ist auch dann der Fall, wenn er bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung erzielt (vgl. BAG, Beschluss vom 22.05.2012, 1 ABR 7/11, zitiert nach juris, m.w.N.). - LAG Hamm, 22.06.2001 - 10 TaBV 96/00
Einstufung einer in privatrechtlicher Rechtsform betriebener Behindertenwerkstatt …
Auszug aus LAG Düsseldorf, 29.08.2012 - 7 TaBV 4/12
Diese Hilfe für Behinderte verliert nicht dadurch ihren karitativen Charakter, dass sie gleichzeitig eine sozialpolitische Aufgabe der Gesellschaft, d.h. des Staates ist (vgl. BAG, Beschluss vom 07.04.1981, 1 ABR 83/78, zitiert nach juris; so auch LAG Hamm, Beschluss vom 22.06.2011, 10 TaBV 96/00, zitiert nach juris).
- BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 93/12
Wirtschaftsausschuss - Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung
Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. August 2012 - 7 TaBV 4/12 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:.