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   OLG Hamburg, 21.05.2019 - 7 U 109/18   

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https://dejure.org/2019,15162
OLG Hamburg, 21.05.2019 - 7 U 109/18 (https://dejure.org/2019,15162)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.05.2019 - 7 U 109/18 (https://dejure.org/2019,15162)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - 7 U 109/18 (https://dejure.org/2019,15162)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB, § 99 Abs 1 ZPO
    Unterlassung einer Text-Berichterstattung: Streitgegenstand bei mehrdeutiger Äußerung; Beseitigung der Wiederholungsgefahr nach Verbreitung einer offen mehrdeutigen Äußerung; isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung

  • Wolters Kluwer
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Anspruch auf Unterlassung einer mehrdeutigen Äußerung

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff des Streitgegenstandes in äußerungsrechtlichen Verfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1059
  • afp 2019, 372
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.05.2019 - 7 U 109/18
    Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen dann vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH U. v. 13.12.2012, I ZR 230/11 - GRUR 2013, 401 [Rz.19] - Biomineralwasser; mit weiteren Nachweisen).

    Da dies zu einer "Atomisierung" der Streitgegenstände und vor allem zu unbilligen Kostenfolgen führte, hat der I. Zivilsenat des BGH diese Rechtsprechung indes mittlerweile ausdrücklich aufgegeben, so etwa im Urteil vom 13.9.2012 (I ZR 230/11 - GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser).

    Der Streitgegenstand umfasst in diesem Fall - unabhängig davon, ob der Kläger sich auf diese Rechtsverletzung gestützt und den zu dieser Rechtsverletzung gehörenden Tatsachenvortrag gehalten hat - alle Rechtsverletzungen, die in der konkreten Verletzungsform verwirklicht sind, auch wenn die verschiedenen Verletzungen jeweils einen unterschiedlichen Tatsachenvortrag erfordern (BGH, U. v. 13.12.2012, I ZR 230/11 - GRUR 2013, 401 [Rz.19] - Biomineralwasser; mit weiteren Nachweisen).

    Ein zu feingliedriger Streitgegenstandsbegriff, der sich streng an dem vorgetragenen Lebenssachverhalt orientiert und bereits jede Variante - wie beispielsweise jede auch nur geringfügig abweichende, durch ein und dieselbe Werbeaussage bewirkte Fehleinschätzung der Verbraucher - einem neuen Streitgegenstand zuordnet, entspräche nicht der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise und würde darüber hinaus zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen (BGH, U. v. 13.12.2012, I ZR 230/11 - GRUR 2013, 401 [Rz.23] - Biomineralwasser; mit weiteren Nachweisen).

    Beanstandet der Kläger / Antragsteller in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (BGH, U. v. 13.12.2012, I ZR 230/11 - GRUR 2013, 401 [Rz.24] - Biomineralwasser; mit weiteren Nachweisen).

    Anders ist der Streitgegenstand nur dann zu beurteilen, wenn der Kläger / Antragsteller - was ihm freisteht - mehrere in einer konkreten Verletzungsform oder mit der Verwendung einer bestimmten Bezeichnung verwirklichte Rechtsverletzungen im Wege der kumulativen Klagehäufung jeweils gesondert angreift (vgl. BGH, U. v. 13.12.2012, I ZR 230/11 - GRUR 2013, 401 [Rz.25] - Biomineralwasser; mit weiteren Nachweisen).

    Wie oben ausgeführt, handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände, wenn ein Kläger / Antragsteller mehrere in einer konkreten Verletzungsform verwirklichte Rechtsverletzungen im Wege der kumulativen Klagehäufung jeweils gesondert angreift (vgl. BGH, U. v. 13.12.2012, I ZR 230/11 - GRUR 2013, 401 [Rz.25] - Biomineralwasser; mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.05.2019 - 7 U 109/18
    (a) Nach dem Beschluss des BVerfG vom 25.10.2005 gilt, dass der Äußernde eine auf Unterlassung zielende Verurteilung des Zivilgerichts vermeiden kann, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (vgl. BVerfG, B. v. 25.10.2005, 1 BvR 1696/98 - NJW 2006, 207 [Rz.35] - "IM-Sekretär" Stolpe).

    Die Formulierung in diesem Beschluss kann vielmehr auch als ein bloßer Hinweis auf die bestehenden Grundsätze der Rechtsprechung zur Beseitigung einer Wiederholungsgefahr zu verstehen sein, denn das BVerfG hat in diesem Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Äußernde nach der Rechtsprechung durch eine "ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung" eine auf Unterlassung zielende Verurteilung des Zivilgerichts vermeiden könne (BVerfG, B. v. 25.10.2005, 1 BvR 1696/98 - NJW 2006, 207 [Rz.35] - "IM-Sekretär" Stolpe).

    (aa) Ausdrücklich hat das BVerfG im genannten Beschluss vom 25.10.2005 ("IM-Sekretär" Stolpe) ausgeführt, dass kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund besteht, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt (darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen), wenn der Äußernde nicht bereit ist, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben (BVerfG, B. v. 25.10.2005, 1 BvR 1696/98 - NJW 2006, 207 [Rz.35] - "IM-Sekretär" Stolpe).

    Sieht er sich dazu nicht in der Lage, trifft er hingegen auf die im Persönlichkeitsschutz begründete Schranke der Meinungsäußerungsfreiheit (BVerfG, B. v. 25.10.2005, 1 BvR 1696/98 - NJW 2006, 207 [Rz.36] - "IM-Sekretär" Stolpe).

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.05.2019 - 7 U 109/18
    Die stattgehabte Rechtsverletzung begründet die Gefahr einer Wiederholung; diese ist durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert (vgl. BGH, U. v. 8.2.1994 - Az. VI ZR 286/93 - NJW 1994, 1281, 1283).

    BGHZ 14, 163, 167 = NJW 1954, 1682; BGHZ 78, 9, 20 = NJW 1980, 2801; BGH, NJW 1994, 1281, 1283; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap.12 Rz.20f) ausschließlich um solche, in denen ausgeführt wird, dass durch eine Rechtsverletzung die Gefahr einer Wiederholung dieser Rechtsverletzung begründet wird und dass an die Widerlegung dieser Vermutung strenge Anforderungen zu stellen sind, so dass diese Wiederholungsgefahr in aller Regel nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden kann.

    Die stattgehabte Rechtsverletzung begründete die Gefahr einer Wiederholung; diese ist durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert (vgl. BGH, U. v. 8.2.1994 - Az. VI ZR 286/93 - NJW 1994, 1281, 1283).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 967/05

    Kein Gegendarstellungsanspruch bei mehreren Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.05.2019 - 7 U 109/18
    Auch hat das BVerfG in einer anderen Entscheidung darauf hingewiesen, dass in derartigen Fällen für die Klarstellung und damit die Abwendung der Unterlassungsverpflichtung ein einfacher Weg eröffnet sein muss, wobei nachteilige Wirkungen auf die Ausübung der Kommunikationsfreiheit insbesondere zu erwarten sind, wenn eine hohe Kostenlast auf den zukäme, der eine mehrdeutige Äußerung getroffen hat, auch wenn er nach Erkennen der Mehrdeutigkeit und des persönlichkeitsverletzenden Inhalts einer Deutungsalternative eine Klarstellung vorgenommen hat, die eine Persönlichkeitsverletzung ausschließt (BVerfG, B. v. 19.12.2007 - 1 BvR 967/05 - NJW 2008, 1654 [Rz.34]).

    (bb) Dementsprechend wird im genannten Beschluss des BVerfG vom 19.12.2007 maßgeblich darauf abgestellt, dass von Verfassungs wegen zu beanstandende, nachteilige Wirkungen auf die Ausübung der Kommunikationsfreiheit (nur dann) zu erwarten wären, wenn eine hohe Kostenlast auf den zukäme, der eine mehrdeutige Äußerung getroffen hat, wenn er nach Erkennen der Mehrdeutigkeit und des persönlichkeitsverletzenden Inhalts einer Deutungsalternative eine Klarstellung vorgenommen hat, die eine Persönlichkeitsverletzung ausschließt (1 BvR 967/05 - NJW 2008, 1654 [Rz.34]).

  • LG Hamburg, 21.03.2018 - 324 O 463/17

    Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Unterlassung mehrdeutiger Äußerungen; Folge der

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.05.2019 - 7 U 109/18
    Auf die Berufung der Antragsgegner wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, 324 O 463/17, vom 21.3.2018 im Kostenpunkt abgeändert:.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.3.2018 (324 O 463/17), die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 12.10.2017 zu Ziffer I.3.

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 159/78

    Ehrenscbutz gegen "verdeckte" Behauptungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.05.2019 - 7 U 109/18
    BGHZ 14, 163, 167 = NJW 1954, 1682; BGHZ 78, 9, 20 = NJW 1980, 2801; BGH, NJW 1994, 1281, 1283; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap.12 Rz.20f) ausschließlich um solche, in denen ausgeführt wird, dass durch eine Rechtsverletzung die Gefahr einer Wiederholung dieser Rechtsverletzung begründet wird und dass an die Widerlegung dieser Vermutung strenge Anforderungen zu stellen sind, so dass diese Wiederholungsgefahr in aller Regel nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden kann.
  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 38/53

    Periodische Druckschrift. Verlegerhaftung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.05.2019 - 7 U 109/18
    BGHZ 14, 163, 167 = NJW 1954, 1682; BGHZ 78, 9, 20 = NJW 1980, 2801; BGH, NJW 1994, 1281, 1283; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap.12 Rz.20f) ausschließlich um solche, in denen ausgeführt wird, dass durch eine Rechtsverletzung die Gefahr einer Wiederholung dieser Rechtsverletzung begründet wird und dass an die Widerlegung dieser Vermutung strenge Anforderungen zu stellen sind, so dass diese Wiederholungsgefahr in aller Regel nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden kann.
  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 60/11

    Peek & Cloppenburg III

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.05.2019 - 7 U 109/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird der Lebenssachverhalt aus allen Tatsachen gebildet, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH NJW 2013, 540 [Rz.14]; Becker-Eberhard in MüKo-ZPO, 5. Aufl., Vorb § 253 Rz.33; BGH NJW-RR 2013, 748 [Rz.13]; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 207/11

    Anwaltsregress wegen Verlusts eines Vorprozesses gegen einen Finanzdienstleister:

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.05.2019 - 7 U 109/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird der Lebenssachverhalt aus allen Tatsachen gebildet, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH NJW 2013, 540 [Rz.14]; Becker-Eberhard in MüKo-ZPO, 5. Aufl., Vorb § 253 Rz.33; BGH NJW-RR 2013, 748 [Rz.13]; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 222/03

    dentalästhetika II

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.05.2019 - 7 U 109/18
    So hatte der I. Zivilsenat des BGH früher etwa vertreten, dass zum schlüssigen Klagevorbringen einer Klage gegen eine irreführende Werbung der Vortrag gehöre, in welcher Hinsicht das Verkehrsverständnis von der Wirklichkeit abweiche; werde im Laufe des Verfahrens vorgetragen, dass die beanstandete Werbung auch noch unter einem anderen, mit der Klage noch nicht vorgetragenen Gesichtspunkt unzutreffend und daher irreführend sei, handele es sich insofern um einen neuen Streitgegenstand (vgl. BGH, U. v. 13.7.2006 - I ZR 222/03 - NJW 2007, 337 - dentalästhetika II).
  • LG Hamburg, 14.07.2023 - 324 O 228/23

    Unterlassungsverfügung: Verdachtsberichterstattung über Rammstein-Sänger

    Damit ist die Kammer nicht über das Antragsbegehren hinausgegangen, da sich dieses auf den zu untersagenden Verdacht und nicht auf die einzelnen Äußerungen bezieht (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019 - 7 U 109/18).
  • AG Brandenburg, 16.07.2021 - 31 C 79/21

    Zwangsversteigerung: Sachverständiger darf Grundstück besichtigen

    Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann insofern aber grundsätzlich - wenn die Verfügungsklägerseite die Hauptsache für erledigt erklärt und die Verfügungsbeklagte dieser Erledigung widerspricht - auch durch ein Urteil die Erledigung der Hauptsache festgestellt werden, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bis zum erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und dieser Antrag dann erst durch das erledigende Ereignis später unzulässig und/oder unbegründet wurde ( OLG Hamburg , Urteil vom 21.05.2019, Az.: 7 U 109/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 10421 = "juris"; OLG Köln , Urteil vom 12.01.2001, Az.: 6 U 98/00, u.a. in: WRP 2001, Seiten 1099 ff.; OLG Köln , Urteil vom 15.05.1985, Az.: 6 U 42/85, u.a. in: WRP 1985, Seiten 660 f.; OLG Köln , Urteil vom 28.05.1982, Az.: 6 U 36/82, u.a. in: WRP 1982, Seiten 599 f.; OLG Karlsruhe , Urteil vom 13.09.1978, Az.: 6 U 20/78, u.a. in: WRP 1978, Seiten 832 f.; LG Fulda , Urteil vom 17.08.2018, Az.: 1 S 33/18, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 1341 ff.; LG München I , Urteil vom 11.09.2017, Az.: 9 O 11793/17, u.a. in: AfP 2018, Seiten 89 ff.; AG Brandenburg an der Havel , Beschluss vom 05.07.2018, Az.: 31 C 107/18, u.a. in: Grundeigentum 2018, Seiten 1155 f.; AG Bonn , Urteil vom 06.05.2010, Az.: 106 C 94/10, u.a. in: BeckRS 2010, Nr. 12915 = "juris" ).

    Im Falle der einseitigen Erledigungserklärung muss das Gericht somit jetzt prüfen, ob die Hauptsache des einstweiligen Verfügungsverfahrens erledigt ist, ob also der eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und begründet war und nur durch ein nach Rechtshängigkeit des Verfahren eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist ( BGH , Urteil vom 10.01.2017, Az.: II ZR 10/15, u.a. in: DStR 2017, Seiten 889 ff. BGH , Urteil vom 19.06.2008, Az.: IX ZR 84/07, u.a. in: NJW 2008, Seiten 2580 f.; BGH , Urteil vom 13.09.2005, Az.: X ZR 62/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 544 ff.; BGH , Urteil vom 07.06.2001, Az.: I ZR 157/98, u.a. in: NJW 2002, Seiten 442 f.; BGH , Urteil vom 08.02.1989, Az.: IVa ZR 98/87, u.a. in: NJW 1989, Seiten 2885 ff.; OLG Hamburg , Urteil vom 21.05.2019, Az.: 7 U 109/18, u.a. in: BeckRS 2019, Nr. 10421 = "juris"; OLG Köln , Beschluss vom 17.05.2016, Az.: I-1 W 9/16 , u.a. in: NJW-RR 2016, Seite 134; OLG Köln , Urteil vom 12.01.2001, Az.: 6 U 98/00, u.a. in: WRP 2001, Seiten 1099 ff.; OLG Köln , Urteil vom 15.05.1985, Az.: 6 U 42/85, u.a. in: WRP 1985, Seiten 660 f.; OLG Köln , Urteil vom 28.05.1982, Az.: 6 U 36/82, u.a. in: WRP 1982, Seiten 599 f.; OLG Karlsruhe , Urteil vom 13.09.1978, Az.: 6 U 20/78, u.a. in: WRP 1978, Seiten 832 f.; LG Fulda , Urteil vom 17.08.2018, Az.: 1 S 33/18, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 1341 ff.; LG München I , Urteil vom 11.09.2017, Az.: 9 O 11793/17, u.a. in: AfP 2018, Seiten 89 ff.; AG Brandenburg an der Havel , Beschluss vom 05.07.2018, Az.: 31 C 107/18, u.a. in: Grundeigentum 2018, Seiten 1155 f.; AG Bonn , Urteil vom 06.05.2010, Az.: 106 C 94/10, u.a. in: BeckRS 2010, Nr. 12915 = "juris" ).

  • LG Hamburg, 11.10.2019 - 324 O 657/17

    Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen in einem Buch seitens der Katholischen

    Es liegt kein Fall einer mehrdeutigen Äußerung vor, hinsichtlich derer die Beklagte durch eine einfache Klarstellung (vgl. grundsätzlich dazu BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339-356 s.o. aber auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2019 - 7 U 109/18 -, juris Rz. 60) möglicherweise frei werden könnte.
  • LG Hamburg, 23.08.2019 - 324 O 127/19

    Veranlassung zur Antragstellung, Formulierung eines bestimmten zu unterlassenden

    Ohnehin gilt, dass es sich in aller Regel nicht um einen Wechsel des Streitgegenstandes handelt, wenn ein Kläger / Antragsteller von einem "blanken" Verbot einer bestimmten Äußerung zu dem Verbot des Erweckens eines bestimmten Eindrucks durch eben diese Äußerung "wechselt" (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2019 - 7 U 109/18 -, juris Rz. 53).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,41956
OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18 (https://dejure.org/2018,41956)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.10.2018 - 7 U 109/18 (https://dejure.org/2018,41956)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Oktober 2018 - 7 U 109/18 (https://dejure.org/2018,41956)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 159; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242
    Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung "die Eltern, nach Heirat die Ehefrau"

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 159 VVG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 328 BGB, § 331 BGB
    Private Lebensversicherung: Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung; Hinterlegungsrecht des Versicherers bei Zweifeln an der Person des Gläubigers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung "die Eltern, nach Heirat die Ehefrau"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2019, 22
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.07.2015 - IV ZR 437/14

    Kapitallebensversicherung: Auslegung einer Erklärung des Versicherungsnehmers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18
    Dort sei die Bezugsrechtsverfügung seitens des bereits verheirateten Versicherungsnehmers jeweils zum Zeitpunkt der Ehe getroffen worden, so dass die Einsetzung sich auf die Person des konkreten Ehegatten individualisiert habe und nicht abstrakt getroffen worden sei (z.B. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14).

    Die Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe abstellend aus Sicht des Versicherers als objektivem Empfänger gemäß §§ 133, 157, 242 BGB auszulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, Rn. 14 f., juris).

    Insbesondere bleiben nachträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers außer Betracht, wenn sie dem Versicherer nicht so mitgeteilt worden sind, dass dieser nach objektivem Empfängerhorizont den Inhalt einer etwaigen Bezugsrechtsänderung erkennen kann (BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, Rn. 14, juris).

    Anders als in den von der Klägerin in Bezug genommenen, durch den Bundesgerichtshof bislang entschiedenen Fällen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, juris; BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 150/05, juris), handelt es sich nicht um die Bezugsberechtigung einer konkreten, zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung mit dem Versicherungsnehmer verheirateten Ehefrau.

    Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Benennung des Ehegatten als Bezugsberechtigten ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht auflösend bedingt durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles ist (z.B. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, juris; BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 150/05, juris).

    Bei der Verwendung der Begriffe "Ehegatte" bzw. "Ehefrau" ist in diesen Fällen nach der Lebenserfahrung regelmäßig nicht anzunehmen, dass das Bezugsrecht nur für den Fall eingeräumt sein soll, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch besteht (BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, Rn. 15 f., juris; BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 150/05, Rn. 12 ff., juris).

  • BGH, 14.02.2007 - IV ZR 150/05

    Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten aus der Rentenversicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18
    Das landgerichtliche Urteil widerspreche der Auslegung, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14.02.2007 (Az.: IV ZR 150/05) getroffen habe.

    Anders als in den von der Klägerin in Bezug genommenen, durch den Bundesgerichtshof bislang entschiedenen Fällen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, juris; BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 150/05, juris), handelt es sich nicht um die Bezugsberechtigung einer konkreten, zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung mit dem Versicherungsnehmer verheirateten Ehefrau.

    Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Benennung des Ehegatten als Bezugsberechtigten ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte nicht auflösend bedingt durch eine Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles ist (z.B. BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, juris; BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 150/05, juris).

    Bei der Verwendung der Begriffe "Ehegatte" bzw. "Ehefrau" ist in diesen Fällen nach der Lebenserfahrung regelmäßig nicht anzunehmen, dass das Bezugsrecht nur für den Fall eingeräumt sein soll, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch besteht (BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, Rn. 15 f., juris; BGH, Urteil vom 14.02.2007 - IV ZR 150/05, Rn. 12 ff., juris).

  • OLG Nürnberg, 21.12.2015 - 8 U 1255/15

    Zur Hinterlegungsberechtigung des Lebensversicherers nach Wideruf der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18
    Dabei kann von einer Versicherungsgesellschaft, die über ausreichenden juristischen Sachverstand zur Prüfung rechtlicher Fragen verfügt, grundsätzlich erwartet werden, dass sie erst hinterlegt, wenn nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage noch objektive Zweifel an der Person des Gläubigers verbleiben (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2015 - 8 U 1255/15, VersR 2016, S. 383 f.).

    Angesichts des Risikos, im Fall einer Fehleinschätzung erhebliche Beträge gegebenenfalls mehrfach auskehren zu müssen, dürfen die Anforderungen andererseits nicht überspannt werden (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2015 - 8 U 1255/15, VersR 2016, S. 383 f.).

    Damit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, welcher der seitens der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 21.12.2015 - 8 U 1255/15, beck-online) zugrunde lag.

  • OLG Hamm, 13.05.2016 - 20 W 20/16

    Lebensversicherung; Bezugsrecht; Auslegung: bei Heirat Ehegatte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18
    Es schloss sich insoweit den Ausführungen des OLG Hamm im Beschluss vom 13.05.2016 (Az.: 20 W 20/16, r+s 2017, S. 204 ff.) an und führte aus, abweichend von den Fällen einer Bezugsrechtsbestimmung zugunsten der Ehegattin bei bestehender Ehe, handele sich hier um eine aufschiebend bedingte Bezugsrechtsbestimmung irgendeiner, nicht bestimmten, nur ihrer Funktion "Ehefrau" nach benannten Person.

    Nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) der Beklagten kann sich die Formulierung "Eltern, nach Heirat die Ehefrau" in Verbindung mit der für die Beklagte erkennbaren Tatsache, dass es sich bei dem Versicherungsnehmer um einen unverheirateten 17-jährigen handelte, nur so verstanden werden, dass sich die Bezugsrechtsbestimmung auf irgendeine beliebige, nur ihrer Funktion als "Ehefrau" nach bestimmbare, Person handelt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2016 - 20 W 20/16, r + s 2017, S. 204, 205, Rn. 11).

    Der objektive Erklärungsempfänger muss aufgrund der gleichzeitigen Benennung der Eltern, als damals - mangels Bestehen einer Ehe - nächste Angehörige, davon ausgehen, dass der Versicherungsnehmer sich Gedanken über den Bestand und Fortbestand einer eventuellen zukünftigen Ehe gemacht hat und die Bestimmung ausschließlich an die Funktion einer potentiellen "Ehefrau" und damit den Bestand einer Ehe anknüpfte, die aufgrund der Scheidung (als auflösende Bedingung, § 158 Abs. 2 BGB) endet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2016 - 20 W 20/16, r + s 2017, S. 204, 205, Rn. 12).

  • BGH, 14.02.1985 - IX ZR 76/84

    Rechtsgeschäftliche Vereinbarung einer Hinterlegung; Rechtsfolgen einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18
    Voraussetzung für die Erfüllungswirkung im Sinne des § 378 BGB ist, dass der Schuldner zur Hinterlegung im Sinne von § 372 BGB berechtigt war (BGH, Urteil vom 14.02.1985 - IX ZR 76/84, Rn. 13, juris).
  • BGH, 10.12.2004 - V ZR 340/03

    Voraussetzungen und Wirksamkeit der Hinterlegung bei Angabe eines weiteren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18
    Da die Hinterlegung nur für den wahren Gläubiger zu einer Erfüllung seiner Verbindlichkeit führt, ist der Eintritt der schuldbefreienden Wirkung zudem davon abhängig, dass sich der Gläubiger zumindest auch unter den vom Schuldner im Hinterlegungsantrag benannten Empfangsberechtigten befindet (BGH, Urteil vom 10.12.2004 - V ZR 340/03, zu II. 2. a), beck-online).
  • BGH, 03.12.2003 - XII ZR 238/01

    Voraussetzungen der Erfüllung durch Hinterlegung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18
    Das ist dann der Fall, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Gläubigers führt, deren Behebung auf eigene Gefahr dem Schuldner nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 03.12.2003 - XII ZR 238/01 -, Rn. 14, juris).
  • BGH, 20.03.2008 - IX ZR 2/07

    Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.10.2018 - 7 U 109/18
    Gleichzeitig erlischt die Forderung des wahren Gläubigers (BGH Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 2/07, Rn. 14, beck-online).
  • OLG Stuttgart, 27.01.2022 - 7 U 172/21

    Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung in einem Lebensversicherungsvertrag

    Maßgeblich ist daher der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers, spätere Umstände sind grundsätzlich unerheblich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148 Rn. 14 mwN; Senatsurteil vom 11.10.2018 - 7 U 109/18, VersR 2019, 22 juris Rn. 22 f.).
  • OLG Stuttgart, 10.02.2022 - 7 U 165/21

    Kündigung einer Rentenversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht durch

    Maßgeblich ist daher der bei Abgabe der Erklärung vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers, spätere Umstände sind grundsätzlich unerheblich (vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juni 2013 - IV ZR 243/12, VersR 2013, 1121 Rn. 10; vom 22.07.2015 - IV ZR 437/14, VersR 2015, 1148 Rn. 14 mwN; Senatsurteil vom 11.10.2018 - 7 U 109/18, VersR 2019, 22 Rn. 22 f.).
  • OLG Brandenburg, 27.01.2021 - 11 U 128/20

    Lebensversicherung: Zweifel an Bezugsberechtigung Begünstigter

    Angesichts des Risikos, im Fall einer Fehleinschätzung erhebliche Beträge gegebenenfalls mehrfach auskehren zu müssen, dürfen die Anforderungen andererseits nicht überspannt werden (vgl. OLG Stuttgart Urt. v. 11.10.2018 - 7 U 109/18, BeckRS 2018, 33553 Rn. 31 OLG Nürnberg, a.a.O.,).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 28.01.2019 - 7 U 109/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,38073
OLG Schleswig, 28.01.2019 - 7 U 109/18 (https://dejure.org/2019,38073)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.01.2019 - 7 U 109/18 (https://dejure.org/2019,38073)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28. Januar 2019 - 7 U 109/18 (https://dejure.org/2019,38073)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de

    Autoreparatur; Beweislast; Motorschaden; Schadenseintritt; Reparaturzeit; sekundäre Darlegungslast; Kühlmittelpumpe; Ölwechsel; Ölspülung; Probefahrt; Vorschaden; Angebot

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beweislast des Bestellers für eine Pflichtverletzung bei einem Motorschaden

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