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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 21.03.2006 - 7 U 124/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,7999
OLG Hamburg, 21.03.2006 - 7 U 124/05 (https://dejure.org/2006,7999)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.03.2006 - 7 U 124/05 (https://dejure.org/2006,7999)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. März 2006 - 7 U 124/05 (https://dejure.org/2006,7999)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Telemedicus

    Identifizierende Berichtersattung über Festnahme eines Prominenten

  • Telemedicus

    Identifizierende Berichtersattung über Festnahme eines Prominenten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Balko

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Presserecht: Berichterstattung über eine begangene Straftat unter Namensnennung des Täters, "Fernseh-Kommissar"

  • rechtsportal.de

    Presserecht: Berichterstattung über eine begangene Straftat unter Namensnennung des Täters, "Fernseh-Kommissar"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2006, 257
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.03.2006 - 7 U 124/05
    1) Die Berichterstattung über eine begangene Straftat unter Namensnennung des Täters stellt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar, weil die Bekanntmachung seines Fehlverhaltens zu einer negativen Bewertung des Täters in der Öffentlichkeit führt (vgl. BVerfGE 35, 202ff; BVerfG NJW 1993, 1463ff).

    Bei Straftaten von geringerem Gewicht, die, im Unterschied zu Kapitalverbrechen, nicht als solche von überragendem Allgemeininteresse sind, kann jedoch dem Schutz des Straftäters vor einer öffentlichen Preisgabe seines Fehlverhaltens unter voller Namensnennung jedenfalls dann der Vorrang zu geben sein, wenn sich aus der Person des Täters oder der Straftat selbst keine besonderen Umstände ergeben, die die Veröffentlichung rechtfertigen (grundlegend BVerfGE 35, 202; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 10, Rn.198 m.w.N.).

  • BVerfG, 25.09.1992 - 1 BvR 205/92

    Fernsehberichterstattung und Allgemeines Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.03.2006 - 7 U 124/05
    1) Die Berichterstattung über eine begangene Straftat unter Namensnennung des Täters stellt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar, weil die Bekanntmachung seines Fehlverhaltens zu einer negativen Bewertung des Täters in der Öffentlichkeit führt (vgl. BVerfGE 35, 202ff; BVerfG NJW 1993, 1463ff).

    Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Bereich des Zeitgeschehens gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist, und dass die Verletzung der Rechtsordnung ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter begründet, wobei die Zulässigkeit des Eingriffs in die geschützte Persönlichkeitssphäre durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 1463, 1464; BGH, Urteil vom 15.11.2005; Geschäftsnummer VI ZR 286/04).

  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 15/93

    Bindung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.03.2006 - 7 U 124/05
    Ferner ist auf die Stellung des Täters, seine öffentliche Bekanntheit sowie sein bisheriges Verhalten in der Öffentlichkeit abzuheben (vgl. auch BGH NJW 1994, 1950, 1952).
  • LG Hamburg, 11.11.2005 - 324 O 105/05
    Auszug aus OLG Hamburg, 21.03.2006 - 7 U 124/05
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Geschäftsnummer 324 O 105/05, vom 11.11.2005 wird zurückgewiesen.
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 286/04

    Verkehrsverstoß von Prominenten

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.03.2006 - 7 U 124/05
    Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Bereich des Zeitgeschehens gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist, und dass die Verletzung der Rechtsordnung ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter begründet, wobei die Zulässigkeit des Eingriffs in die geschützte Persönlichkeitssphäre durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 1463, 1464; BGH, Urteil vom 15.11.2005; Geschäftsnummer VI ZR 286/04).
  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

    Der berichtete Vorgang ist auch kein alltägliches, lediglich unter dem Gesichtspunkt der Person des Klägers berichtenswertes Ereignis (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835; OLG Hamburg, AfP 2006, 257 f.).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 24.11.2005 - 7 U 124/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,19806
OLG Stuttgart, 24.11.2005 - 7 U 124/05 (https://dejure.org/2005,19806)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.2005 - 7 U 124/05 (https://dejure.org/2005,19806)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. November 2005 - 7 U 124/05 (https://dejure.org/2005,19806)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kfz-Kaskoversicherung: Verletzung der Auskunftsobliegenheit bezüglich Vorschäden; Kenntnis des Versicherers

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.12.2001 - IV ZR 225/00

    Rechtsfolgen vorsätzlich falscher Angaben des Versicherungsnehmers bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2005 - 7 U 124/05
    Der Versicherungsnehmer hat diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (BGH NZV 2002, 118; BGH VersR 1998, 577; BGH VersR 1993, 960).

    Danach kann sich ein Versicherer bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung dann nicht mehr auf einen Leistungsausschluss aus § 6 Abs. 3 VVG berufen, wenn diese Pflichtverletzung von vornherein generell nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und auf der Seite des Versicherungsnehmers nur ein geringes Verschulden vorliegt, das selbst einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht und ohne weiteres unterlaufen kann (BGH NZV 2002, 118 [119]; BGH VersR 1984, 228 f. = r + s 1984, 178; OLG Nürnberg NZV 1997, 361 [362]).

    Insbesondere falsche Angaben zu Vorschäden sind generell geeignet in diesem Sinne, denn diese können dazu führen, dass eine den Wert des Fahrzeugs übersteigende Entschädigung bezahlt wird (BGH NZV 2002, 118 [119]; BGH VersR 1984, 228 f. = r + s 1984, 178).

    Wenn wie im vorliegenden Fall eine ganz erhebliche Abweichung zwischen den Angaben des Versicherungsnehmers und der Wirklichkeit vorliegt - kein Vorschaden im Gegensatz zum tatsächlich erlittenen Haftpflichtschaden über knapp 7.000,00 EUR - liegt ein erhebliches Verschulden auf der Hand (ebenso BGH NZV 2002, 118 [119]).

    Falsche Angaben erfüllen schon nicht den objektiven Tatbestand einer Aufklärungsobliegenheit, wenn sie so schnell berichtigt werden, dass die korrigierten Informationen dem Versicherer bereits in dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem er sich erstmals mit diesem Vorgang befasst (BGH NZV 2002, 118 [119]; BGH VersR 1968, 137; OLG Hamm VersR 2000, 577 [578] = NVersZ 2000, 179).

    Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung seines Gesamtverhaltens nachweisen kann, dass die Falschangaben auf einem Irrtum beruhten (BGH NZV 2002, 118 [119]; OLG Hamm VersR 1985, 535 f.).

    Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die falschen Angaben bereits zu einem Nachteil für den Versicherer geführt haben oder nicht freiwillig berichtigt worden sind, bleibt es bei der Leistungsfreiheit (BGH NZV 2002, 118 [119]; BGH VersR 1993, 1351 [1352]; OLG Hamm VersR 2000, 577 [578] = NVersZ 2000, 179).

  • OLG Hamm, 19.11.1999 - 20 U 205/98

    Berichtigung falscher Angaben gegenüber dem Außendienstmitarbeiter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2005 - 7 U 124/05
    Falsche Angaben erfüllen schon nicht den objektiven Tatbestand einer Aufklärungsobliegenheit, wenn sie so schnell berichtigt werden, dass die korrigierten Informationen dem Versicherer bereits in dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem er sich erstmals mit diesem Vorgang befasst (BGH NZV 2002, 118 [119]; BGH VersR 1968, 137; OLG Hamm VersR 2000, 577 [578] = NVersZ 2000, 179).

    Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die falschen Angaben bereits zu einem Nachteil für den Versicherer geführt haben oder nicht freiwillig berichtigt worden sind, bleibt es bei der Leistungsfreiheit (BGH NZV 2002, 118 [119]; BGH VersR 1993, 1351 [1352]; OLG Hamm VersR 2000, 577 [578] = NVersZ 2000, 179).

  • BGH, 26.01.2005 - IV ZR 239/03

    Anforderungen an die Verweigerung der Leistung durch den Versicherer wegen einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2005 - 7 U 124/05
    Falsche Angaben sind auch dann unschädlich, wenn auf Seiten der Versicherung das Aufklärungsbedürfnis fehlt (BGH NJW 2005, 1185 = VersR 2005, 493).

    Wenn ein Aufklärungsbedürfnis des Versicherers fehlt, weil die maßgeblichen Umstände bereits bekannt sind, verletzen unzulängliche Angaben über diese Umstände keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit nicht rechtfertigen (BGH NJW 2005, 1185 = VersR 2005, 493; OLG Oldenburg OLGR 2004, 549 = ZfS 2005, 85).

  • BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 231/81

    Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung; Berufung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2005 - 7 U 124/05
    Danach kann sich ein Versicherer bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung dann nicht mehr auf einen Leistungsausschluss aus § 6 Abs. 3 VVG berufen, wenn diese Pflichtverletzung von vornherein generell nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und auf der Seite des Versicherungsnehmers nur ein geringes Verschulden vorliegt, das selbst einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht und ohne weiteres unterlaufen kann (BGH NZV 2002, 118 [119]; BGH VersR 1984, 228 f. = r + s 1984, 178; OLG Nürnberg NZV 1997, 361 [362]).

    Insbesondere falsche Angaben zu Vorschäden sind generell geeignet in diesem Sinne, denn diese können dazu führen, dass eine den Wert des Fahrzeugs übersteigende Entschädigung bezahlt wird (BGH NZV 2002, 118 [119]; BGH VersR 1984, 228 f. = r + s 1984, 178).

  • BGH, 12.05.1993 - IV ZR 120/92

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Täuschungsversuchs des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2005 - 7 U 124/05
    Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die falschen Angaben bereits zu einem Nachteil für den Versicherer geführt haben oder nicht freiwillig berichtigt worden sind, bleibt es bei der Leistungsfreiheit (BGH NZV 2002, 118 [119]; BGH VersR 1993, 1351 [1352]; OLG Hamm VersR 2000, 577 [578] = NVersZ 2000, 179).
  • BGH, 08.05.1967 - II ZR 17/65

    Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz gegen die Folgen eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2005 - 7 U 124/05
    Die ausreichende und in der Regel von den Versicherern verwendete Belehrung lautet wie folgt: "Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben führen auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entsteht." (BGH VersR 1983, 674 [675]; BGH VersR 1967, 593 [594]; OLG Hamm NZV 1998, 160 [161]; Heß/Höke in Beckmann/Matusche-Beckmann, Handbuch des Versicherungsrechts, 2004, § 29 Rn. 226 - 228).
  • BGH, 13.04.1983 - IVa ZR 163/81

    Klage des Versicherungsnehmers auf Leistung aus einer Hausratsversicherung für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2005 - 7 U 124/05
    Die ausreichende und in der Regel von den Versicherern verwendete Belehrung lautet wie folgt: "Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben führen auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entsteht." (BGH VersR 1983, 674 [675]; BGH VersR 1967, 593 [594]; OLG Hamm NZV 1998, 160 [161]; Heß/Höke in Beckmann/Matusche-Beckmann, Handbuch des Versicherungsrechts, 2004, § 29 Rn. 226 - 228).
  • OLG Nürnberg, 14.11.1996 - 8 U 1708/96

    Geschönter Kilometerstand - Leistungsfreiheit der Versicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2005 - 7 U 124/05
    Danach kann sich ein Versicherer bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung dann nicht mehr auf einen Leistungsausschluss aus § 6 Abs. 3 VVG berufen, wenn diese Pflichtverletzung von vornherein generell nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und auf der Seite des Versicherungsnehmers nur ein geringes Verschulden vorliegt, das selbst einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht und ohne weiteres unterlaufen kann (BGH NZV 2002, 118 [119]; BGH VersR 1984, 228 f. = r + s 1984, 178; OLG Nürnberg NZV 1997, 361 [362]).
  • OLG Oldenburg, 15.09.2004 - 3 U 43/04

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2005 - 7 U 124/05
    Wenn ein Aufklärungsbedürfnis des Versicherers fehlt, weil die maßgeblichen Umstände bereits bekannt sind, verletzen unzulängliche Angaben über diese Umstände keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit nicht rechtfertigen (BGH NJW 2005, 1185 = VersR 2005, 493; OLG Oldenburg OLGR 2004, 549 = ZfS 2005, 85).
  • BGH, 02.06.1993 - IV ZR 72/92

    Ehegatte als solcher kein Wissenserklärungsvertreter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.11.2005 - 7 U 124/05
    Der Versicherungsnehmer hat diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (BGH NZV 2002, 118; BGH VersR 1998, 577; BGH VersR 1993, 960).
  • OLG Hamm, 06.11.1997 - 4 U 86/97

    Bezeichnung von konkreten Mietwagenkosten "als absolut überhöht"

  • OLG Koblenz, 15.01.1999 - 10 U 1574/97

    Altschäden

  • BGH, 11.02.1998 - IV ZR 89/97

    Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur umfassenden Aufklärung der Einzelheiten

  • AG Düsseldorf, 20.08.2007 - 28 C 16247/06

    Versicherungsschutz aus einem Fahrzeugteileversicherungsvertrag für einen

    Der Versicherungsnehmer hat diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (BGH NVZ 2002, 118, OLG Stuttgart RuS 2006, 64).

    Denn diese können dazu führen, dass eine den Wert des Fahrzeugs übersteigende Entschädigung bezahlt wird (BGH NVZ 2002, 118, OLG Stuttgart RuS 2006, 64).

  • AG Wuppertal, 17.11.2008 - 39 C 241/08

    Einstandspflicht der Kaskoversicherung bei Verschweigen von Vormängeln

    Der Versicherungsnehmer hat diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (BGH NVZ 2002, 118, OLG Stuttgart RuS 2006, 64).

    Denn diese können dazu führen, dass eine den Wert des Fahrzeugs übersteigende Entschädigung bezahlt wird (BGH NVZ 2002, 118, OLG Stuttgart RuS 2006, 64).

  • OLG Köln, 28.03.2008 - 20 U 231/07

    Leistungsfreiheit des Hausratversicherers wegen unrichtiger Angaben über die

    Es genügt insoweit nicht, nur vorzutragen, sie habe sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Beendigung der Vorversicherung bei der IEJ schlicht geirrt (vgl. OLG Köln, Schaden-Praxis 2007, 155; OLG Stuttgart, RuS 2006, 64).
  • OLG Celle, 04.01.2007 - 8 U 134/06

    Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers wegen falscher Angaben des

    Allein die Möglichkeit der Beklagten, über eine versicherungsübergreifende Datenbank entsprechende Vorschäden abzufragen, genügt jedoch zur Beseitigung des Aufklärungsbedürfnisses des Versicherers nicht (vgl. Urteil des Senats vom 10. November 1994 - 8 U 162/93 -, veröffentlicht in: VersR 1995, 1347; OLG Bremen VersR 1998, 1149, 1150; OLG Saarbrücken r + s 2006, 277 und 1998, 139 f.; OLGR Oldenburg 2004, 549, 550; OLG Stuttgart r + s 2006, 64, 65).
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