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   OLG München, 24.11.2004 - 7 U 1518/04   

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https://dejure.org/2004,5479
OLG München, 24.11.2004 - 7 U 1518/04 (https://dejure.org/2004,5479)
OLG München, Entscheidung vom 24.11.2004 - 7 U 1518/04 (https://dejure.org/2004,5479)
OLG München, Entscheidung vom 24. November 2004 - 7 U 1518/04 (https://dejure.org/2004,5479)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unangemessene Benachteiligung durch Klauseln in einem Kfz - Händlervertrag; Einräumung eines außerordentlichen Kündigungsrechts bei Insolvenz des Vertragspartners; Voraussetzungen für den Ausschluss eines Handelsvertreterausgleichs; Billigkeit des Ausgleichs an ...

  • Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack

    Insolvenz des Absatzmittlers

  • Judicialis

    HGB § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; HGB § 89 b Abs. 3 Ziff. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Ziff. 2
    Zur außerordentlichen Kündigung eines Kfz-Händler-Vertrags aus wichtigem Grund bei Insolvenzantragsstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - BMW 15 -, vereinbarter wichtiger Grund, Antragstellung, Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Insolvenz des VH, krasses Missmanagements

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2005, 406
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.06.1971 - VII ZR 223/69

    Rechtsstellung des Verkaufsleiters oder Generalvertreters

    Auszug aus OLG München, 24.11.2004 - 7 U 1518/04
    Der Handelsvertreter soll mit dem Ausgleich eine Gegenleistung erhalten für einen auf seiner Tätigkeit beruhenden, ihm aber infolge der Vertragsbeendigung nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der Schaffung des Kundenstammes liegt (vgl. BGHZ 56, 290, 294).
  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG München, 24.11.2004 - 7 U 1518/04
    Auch in der Entscheidung vom 26.2.1997 hält der Bundesgerichtshof an der Voraussetzung der Übertragung des Kundenstammes fest (BGH NJW 1997, 1503).
  • BGH, 16.02.1961 - VII ZR 239/59

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers

    Auszug aus OLG München, 24.11.2004 - 7 U 1518/04
    (vgl. BGH NJW 1996, 2159, 2160; NJW 1559, 144; NJW 1961, 662 1977, 896).
  • BGH, 19.11.1970 - VII ZR 47/69

    Berücksichtigung einer langen Vertragsdauer bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG München, 24.11.2004 - 7 U 1518/04
    Der Ausgleich ist Gegenleistung für vom Handelsvertreter mit Markterschließung und Schaffung eines Kundenstammes zugunsten des Unternehmers erbrachte Vorleistungen, welche dem Handelsvertreter noch nicht (vollständig) vergütet worden sind und in Folge der Vertragsbeendigung nicht mehr abgegolten werden (vgl. BGHZ 55, 45, 54, Ebenroth/Boujon/Joost, HGB, 2001, RdNr. 1).
  • OLG München, 11.04.1997 - 23 U 5702/96

    Rückzahlung einer Einstandssumme an den Handelsvertreter bei Beendigung des

    Auszug aus OLG München, 24.11.2004 - 7 U 1518/04
    Die Beweislast für den schuldhaften, zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs führenden Vertragsverstoß liegt bei der Beklagten (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl. § 89b, Rn 65, 0LG München BB 1997, 1553).
  • BGH, 17.04.1996 - VIII ZR 5/95

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers; Pflicht zur Rückübermittlung

    Auszug aus OLG München, 24.11.2004 - 7 U 1518/04
    (vgl. BGH NJW 1996, 2159, 2160; NJW 1559, 144; NJW 1961, 662 1977, 896).
  • OLG München, 26.04.2006 - 7 U 5350/05

    Rechtstellung des Unternehmers in der Insolvenz des

    Dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB auf die Insolvenzschuldnerin als Vertragshändlerin der Beklagten vorliegen (vgl. dazu Senatsurteile vom 24.11.2004, 7 U 1518/04, S. 10 und vom 16.10.2002, 7 U 2177/02, S. 7), wird im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen.

    Stellt ein Vertragshändler Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist es dem Unternehmer bereits angesichts des Risikos, Leistungs- oder Zahlungsansprüche nach Antragstellung nicht mehr oder nicht mehr vollständig durchsetzen zu können, nicht zuzumuten, den Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, hier mithin ein weiteres Jahr, fortzusetzen (siehe dazu bereits Senatsurteil vom 24.11.2004, 7 U 1518/04, Seite 11).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist hinsichtlich der Schuldhaftigkeit des Verhaltens der Insolvenzschuldnerin die Beklagte vortrags- und beweisbelastet (vgl. Senat, Urteil vom 24.11.2004, 7 U 1518/04, Seite 11 ff.; OLG München BB 1997, 1553; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Auflage, RN 65 zu § 89 b HGB).

    Soweit der Senat im Urteil vom 24.11.2004 (a. a. O. Seite 11 ff.) Überlegungen zur Frage der Kenntnis der Beklagten vom Wirtschaften ihrer Vertragshändler angestellt hat, geschah dies ersichtlich im Rahmen der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte der Beweiserleichterung bedürftig sein könnte.

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 24.11.2004 (a. a. O. Seite 12 unten) ausgeführt hat, ist dem Vertragshändler bei seinen Investitionsentscheidungen ein weites Ermessen einzuräumen.

  • OLG Bamberg, 30.10.2015 - 6 U 12/15

    Fristlose Kündigung eines Versicherungsvertreters wegen des Verdachts einer

    Steht das Ende des Vertragsverhältnisses aufgrund vertraglicher Befristung oder einer bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung ohnehin bevor, so sind an den wichtigen Grund besonders strenge Anforderungen zu stellen (OLG Celle GmbHR 2005, 541) und ein Abwarten bis zum bevorstehenden ordentlichen Vertragsende muss für den Kündigenden im Hinblick auf Schwere und Gewicht des konkreten außerordentlichen Kündigungsgrundes, wie z.B. bei einem besonders groben Hinwegsetzen des Gekündigten über seine Pflichten, schlechterdings unzumutbar sein (OLG München Urt. v. 24.11.2004 - 7 U 1518/04, HVR Nr. 1165; OLG Saarbrücken Urt. v. 25.1.2006 - 1 U 101/05-35, HVR Nr. 1170).
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