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   OLG Brandenburg, 12.05.2004 - 7 U 165/03   

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https://dejure.org/2004,1733
OLG Brandenburg, 12.05.2004 - 7 U 165/03 (https://dejure.org/2004,1733)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.05.2004 - 7 U 165/03 (https://dejure.org/2004,1733)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Mai 2004 - 7 U 165/03 (https://dejure.org/2004,1733)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiederholungsgefahr bei der Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB); Unangemessene Benachteiligung des Mieters; Einzugsermächtigung ohne Widerspruchsmöglichkeit gegen Buchungen; Geltungserhaltende Reduktion; Verschuldensunabhängige Haftung; Vorrübergehender ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    UKlaG § 1; ; UKlaG §... 16 Abs. 1; ; UKlaG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ; UKlaG § 4 Abs. 1; ; AGBG a.F. § 13; ; AGBG a.F. § 22; ; BGB § 307; ; BGB § 315 c Abs. 2; ; BGB § 307 Abs. 1; ; BGB § 273; ; BGB § 320; ; BGB § 305 c Abs. 1; ; BGB § 308; ; BGB § 309; ; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 280 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 280 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 573 c Abs. 1; ; BGB § 573 c Abs. 4; ; BGB § 573 c; ; BGB § 575; ; BGB § 557 a Abs. 3; ; BGB § 575 Abs. 1; ; BGB § 575 Abs. 4; ; BGB § 535 ff.; ; BGB a.F. § 285; ; BGB a.F. § 325; ; BGB a.F. § 326; ; EGBGB § 5 Abs. 1 Satz 3; ; EGBGB § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln innerhalb eines Wohnraummietformularvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unzulässige Mietvertragsklauseln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Schlüsselverlust: Nicht immer ist neues Schloss gerechtfertigt

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Schlüsselfragen - Neue-Schlüssel-Klausel im Mietvertrag auf dem Prüfstand

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Verpflichtung des Mieters, dem Vermieter eine Einzugsermächtigung zu erteilen - Mieter muss Möglichkeit haben, dem Einzug widersprechen zu können

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 280 § 307 § 535 ; UKlaG § 1
    Formularmäßige Vereinbarung der Erfüllung einer Lastschriftermächtigung, einer Schadensersatzverpflichtung bei Verlust des Schlüssels und eines Kündigung sverbots nach Mietvertragsbeginn in einem Wohnraummietvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2004, 1409
  • NZM 2004, 905
  • ZMR 2004, 745
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 81/03

    Zur Zulässigkeit des Ausschlusses des gesetzlichen Kündigungsrechts des Mieters

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2004 - 7 U 165/03
    Vertragliche Regelungen, die einen vorübergehenden Kündigungsausschluss zu Lasten des Mieters vorsehen, enthalten keine Abweichung von § 573 c Abs. 1, 4 BGB (BGH ZMR 2004, 251, 252; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 573 c, Rn. 24, und § 575, Rn. 67 ff., 79; Emmerich/Sonnenschein/Haug, a.a.O., § 575, Rn. 6).

    Denn § 573 c BGB hat die Fristen der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zum Gegenstand, die durch eine von den Parteien vereinbarte Kündigungsverzichtsabrede für einen bestimmten Zeitraum nicht verändert werden (BGH ZMR 2004, 251; Staudinger/Rolfs, BGB, 13. Bearb. 2003, § 573 c, Rn. 44; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 575, Rn. 69); die Fragen der Zulässigkeit der Kündigung als solcher und der gegebenenfalls einzuhaltenden Kündigungsfristen sind voneinander zu trennen (vgl. BGH, a.a.O.).

    Denn im Regierungsentwurf zu § 575 BGB (BT-Drucksache 14/4553, S. 69) ist ausdrücklich ausgeführt, dass dem Interesse des Mieters an einer langfristigen Bindung des Mietverhältnisses durch den Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages und den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für einen vertraglich festgelegten Zeitraum Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH ZMR 2004, 251, 252; Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 575, Rn. 70).

  • BGH, 28.05.1984 - III ZR 63/83

    Formularmäßige Vereinbarung der Unwiderruflichkeit eines Überweisungsauftrags;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2004 - 7 U 165/03
    Demzufolge ist die Klausel unwirksam, da das Entfallen der Widerrufsmöglichkeit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führt (vgl. BGH NJW 2003, 1237, 1238; 1986, 3199, 3200; 1984, 2816; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. § 9 - 11, Rn. 459 a; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 b, Rn. 6, Fußnote 20; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rn. II 423).

    Diese ist darin zu sehen, dass der Zahlungspflichtige durch das Entfallen der Widerrufsmöglichkeit im Verhältnis zum Zahlungsempfänger gleichzeitig die Möglichkeit zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nach §§ 273, 320 BGB verliert (vgl. BGH NJW 1984, 2816).

    Dies stellt eine uneingeschränkt aus sich heraus verständliche und sinnvolle Regelung dar (vgl. BGH NJW 1984, 2816, 2817; Palandt/ Heinrichs, a.a.O., Rn. 12 vor § 307; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, § 6, Rn. 43).

  • BGH, 23.01.2003 - III ZR 54/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Teilnahme von Mobilfunkkunden am

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2004 - 7 U 165/03
    Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Klauseln nach § 307 BGB, der gemäß Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 3 EGBGB auch für die vor dem 1.1.2002 geschlossenen Mietverträge, bei denen die Klauseln Verwendung gefunden haben, gilt, ist in Anlehnung an die Unklarheitenregel nach § 315 c Abs. 2 BGB auf die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit abzustellen, ohne dass allerdings völlig fernliegende Auslegungen, von denen Störungen des Rechtsverkehrs ernstlich nicht zu besorgen sind, zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2003, 1237, 1238; Senat, NJW-RR 2004, 273; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 305 c, Rn. 19; vgl. zu § 5 AGBG a. F.: BGH NJW 1999, 276, 277; 1994, 1798, 1799; 1993, 1133, 1135); der in der Literatur (MünchKomm./Micklitz, BGB, 4. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 53) vertretenen Ansicht, dass im Hinblick auf die EU-Richtlinie Nr. 93/13 demgegenüber auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen sei, ist nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) nicht zu folgen.

    Demzufolge ist die Klausel unwirksam, da das Entfallen der Widerrufsmöglichkeit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führt (vgl. BGH NJW 2003, 1237, 1238; 1986, 3199, 3200; 1984, 2816; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. § 9 - 11, Rn. 459 a; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 b, Rn. 6, Fußnote 20; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rn. II 423).

    Denn angesichts der erheblichen Rationalisierungsvorteile und der Kostenersparnis auf Seiten des Verwenders sowie der Möglichkeit des anderen Teils zum Widerruf von Buchungen stehen - anders als beim Abbuchungsverfahren - in diesem Fall den Vorteilen für den Verwender keine Nachteile auf Seiten der Kunden gegenüber, die so beachtlich wären, dass sie ohne weiteres als unangemessen bewertet werden müssten (BGH NJW 2003, 1237, 1238; 1996, 988, 989; OLG Nürnberg NJW-RR 1995, 1144, 1145; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 307, Rn. 124; MünchKomm./Basedow, a.a.O., § 9 AGBG, Rn. 107; Bub/Treier, a.a.O., Rn. II 423; Sternel, Mietrecht, 3., Aufl., Rn. III 110).

  • BGH, 01.04.1992 - XII ZR 100/91

    Formularklausel zur Haftung des Mieters einer Fernschreibanlage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2004 - 7 U 165/03
    Denn die formularmäßige Überbürdung einer verschuldensunabhängigen Haftung widerspricht dem generellen Grundsatz des Haftungsrechts, dass ein Schuldner nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn er den Schaden zu vertreten hat; dieser Grundsatz ist ein wesentlicher Grundgedanke des bürgerlichen Rechts und gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche (BGH NJW 1992, 1761, 1762).

    Besondere Umstände, die die Angemessenheit der Risikoabwälzung begründen könnten (vgl. BGH NJW 1992, 1761, 1762), sind nicht dargetan; allein der Umstand, dass das Risiko des Verlustes von Schlüsseln regelmäßig der Sphäre des Vermieters entzogen und allein durch den Mieter beherrschbar ist, reicht hierzu nicht aus (vgl. BGH, a.a.O.).

  • BGH, 10.01.1996 - XII ZR 271/94

    Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung zur Erteilung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2004 - 7 U 165/03
    Die Klausel führt - bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - zu dem Verständnis, dass dem Mieter die bei der Einzugsermächtigung regelmäßig offenstehende Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine Kontobelastung und der Herbeiführung der Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages (vgl. BGH NJW 1996, 988, 989; MünchKomm./Basedow, BGB, 4. Aufl., § 9 AGBG, Rn. 107) verwehrt sein soll.

    Denn angesichts der erheblichen Rationalisierungsvorteile und der Kostenersparnis auf Seiten des Verwenders sowie der Möglichkeit des anderen Teils zum Widerruf von Buchungen stehen - anders als beim Abbuchungsverfahren - in diesem Fall den Vorteilen für den Verwender keine Nachteile auf Seiten der Kunden gegenüber, die so beachtlich wären, dass sie ohne weiteres als unangemessen bewertet werden müssten (BGH NJW 2003, 1237, 1238; 1996, 988, 989; OLG Nürnberg NJW-RR 1995, 1144, 1145; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 307, Rn. 124; MünchKomm./Basedow, a.a.O., § 9 AGBG, Rn. 107; Bub/Treier, a.a.O., Rn. II 423; Sternel, Mietrecht, 3., Aufl., Rn. III 110).

  • OLG Brandenburg, 25.06.2003 - 7 U 36/03

    Fitnesscenter darf Kunden nicht verbieten, eigene Getränke mitzubringen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2004 - 7 U 165/03
    Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Klauseln nach § 307 BGB, der gemäß Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 3 EGBGB auch für die vor dem 1.1.2002 geschlossenen Mietverträge, bei denen die Klauseln Verwendung gefunden haben, gilt, ist in Anlehnung an die Unklarheitenregel nach § 315 c Abs. 2 BGB auf die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit abzustellen, ohne dass allerdings völlig fernliegende Auslegungen, von denen Störungen des Rechtsverkehrs ernstlich nicht zu besorgen sind, zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2003, 1237, 1238; Senat, NJW-RR 2004, 273; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 305 c, Rn. 19; vgl. zu § 5 AGBG a. F.: BGH NJW 1999, 276, 277; 1994, 1798, 1799; 1993, 1133, 1135); der in der Literatur (MünchKomm./Micklitz, BGB, 4. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 53) vertretenen Ansicht, dass im Hinblick auf die EU-Richtlinie Nr. 93/13 demgegenüber auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen sei, ist nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) nicht zu folgen.

    Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Klausel - unter Beachtung des vorgenannten Auslegungsgrundsatzes - entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten herbeiführt (Senat, NJW-RR 2004, 273; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 307, Rn. 6; vgl. zu § 9 AGBG a. F.: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 9, Rn. 73; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9, Rn. 50).

  • BGH, 25.06.1986 - IVa ZR 263/84

    Geltendmachung des überraschenden Charakters einer Klausel im Wege der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2004 - 7 U 165/03
    Denn ein solcher Verstoß kann nach § 1 UKlaG angesichts des klaren Wortlauts der Norm, der lediglich Verstöße gegen § 307 bis 309 BGB nennt, nicht geltend gemacht werden (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1 UKlaG, Rn. 4; vgl. zu §§ 3, 9, 13 AGBG a. F.: BGH NJW-RR 1987, 45, 46).
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 19/85

    Formularmäßige Vereinbarung des Auszahlungsfortschritts bei einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2004 - 7 U 165/03
    Demzufolge ist die Klausel unwirksam, da das Entfallen der Widerrufsmöglichkeit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führt (vgl. BGH NJW 2003, 1237, 1238; 1986, 3199, 3200; 1984, 2816; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. § 9 - 11, Rn. 459 a; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 b, Rn. 6, Fußnote 20; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Rn. II 423).
  • BGH, 05.11.1998 - III ZR 226/97

    Untersagung der Verwendung einer vorformulierten Laufzeitverlängerungsklausel in

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2004 - 7 U 165/03
    Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Klauseln nach § 307 BGB, der gemäß Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 3 EGBGB auch für die vor dem 1.1.2002 geschlossenen Mietverträge, bei denen die Klauseln Verwendung gefunden haben, gilt, ist in Anlehnung an die Unklarheitenregel nach § 315 c Abs. 2 BGB auf die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit abzustellen, ohne dass allerdings völlig fernliegende Auslegungen, von denen Störungen des Rechtsverkehrs ernstlich nicht zu besorgen sind, zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2003, 1237, 1238; Senat, NJW-RR 2004, 273; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 305 c, Rn. 19; vgl. zu § 5 AGBG a. F.: BGH NJW 1999, 276, 277; 1994, 1798, 1799; 1993, 1133, 1135); der in der Literatur (MünchKomm./Micklitz, BGB, 4. Aufl., § 13 AGBG, Rn. 53) vertretenen Ansicht, dass im Hinblick auf die EU-Richtlinie Nr. 93/13 demgegenüber auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen sei, ist nach der Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) nicht zu folgen.
  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 214/80

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Gesonderte Wirksamkeitsprüfung - Trennbare

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2004 - 7 U 165/03
    Denn die Wiederholungsgefahr entfällt nicht bereits mit der Änderung der betroffenen Klausel oder der bloßen Absichtserklärung des Verwenders, die Klausel nicht weiter verwenden zu wollen; vielmehr spricht es für das Fortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender - wie hier die Beklagte - gleichzeitig und noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der von ihm benutzten AGB verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (BGH, a.a.O.; NJW 1982, 178, 179; Senat, a.a.O.; Palandt/Bassenge, a.a.O.).
  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

  • OLG Brandenburg, 03.04.2002 - 7 U 185/01

    Prozessstandschaft bei Eigeninteresse an der Geltendmachung einer Forderung

  • BGH, 12.07.2000 - XII ZR 159/98

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr

  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Deaktivierungsgebühr in AGB eines

  • BGH, 10.02.1993 - XII ZR 74/91

    Langfristige Bindung an Breitbandkabelanschluß

  • OLG Nürnberg, 04.04.1995 - 3 U 4115/94

    Einziehungsermächtigung als Ermächtigung oder Vollmacht, das Weisungsrecht des

  • BGH, 10.05.1994 - XI ZR 65/93

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Globalabtretung

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 244/97

    Teilunwirksamkeit einer formularmäigen Abwälzung der Sach- und

  • AG Berlin-Spandau, 20.12.2012 - 6 C 546/12

    Schlüsselverlust Mieter - Wirksamkeit einer formularmäßigen

    Dementsprechend ist es sowohl in der Rechtsprechung (OLG Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2004 - 7 U 165/03) als auch im Schrifttum (Schmidt, MDR 2010, 1367, 1369; Flatow, NZM 2011, 660, 661 mit Nachw. in FN 6) anerkannt, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen solche Klauseln nicht vereinbart werden können.
  • OLG Brandenburg, 21.06.2006 - 7 U 17/06

    Wirksamkeit der Vergütungsklauseln einer Sparkasse

    e) Die für einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr (Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 1 UKlaG, Rn. 7; Senat ZMR 2004, 745, 746) ist gegeben.
  • OLG Saarbrücken, 13.12.2006 - 5 U 137/06

    Nachweispflicht für Verletzung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur

    Weiterhin kann die Klägerin von der Beklagten vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 1.206,64 EUR gemäß § 286 BGB als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung beanspruchen, weil nun keine vollständige Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren auf die anwaltliche Verfahrensgebühr des wegen desselben Gegenstandes geführten nachfolgenden Rechtsstreits mehr erfolgt (RVG GG 2500, 2503, vgl. Ruess, MDR 2005, 313 ff, 317; Hartung, MDR 2004, 1409 ff, 1415); die Forderung ist im Übrigen nach Grund und Höhe unstreitig.
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 30.12.2003 - 7 U 165/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2891
OLG Stuttgart, 30.12.2003 - 7 U 165/03 (https://dejure.org/2003,2891)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.12.2003 - 7 U 165/03 (https://dejure.org/2003,2891)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Dezember 2003 - 7 U 165/03 (https://dejure.org/2003,2891)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Regressforderung des Hausratversicherers; Konkludenter Verzicht des Versicherers für den Fall eines fahrlässig verursachten Brandschadens am Gebäude und am Hausrat des im selben Haus wohnenden Vermieters; Wirkung des Verzichts zu Gunsten der mit Mieter in häuslicher ...

  • Judicialis

    VVG § 671

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 67 Abs. 1; BGB § 823; BGB § 832
    Regressbeschränkung zugunsten des Mieters bei leichter Fahrlässigkeit gilt auch für Hausratversicherung. Mit Anmerkung: Dr. Dirk-Carsten Günther

  • rechtsportal.de

    VVG § 671
    Konkludenter Regressverzicht des Hausratsversichererers der zugleich Gebädeversicherer ist

  • ibr-online

    Mietrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2004, 433
  • VersR 2004, 592
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2003 - 7 U 165/03
    Auch in der Hausratsversicherung besteht ein konkludenter Regressverzicht des Versicherers, der zugleich Gebäudeversicherer ist, für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden am Gebäude und am Hausrat des im selben Haus wohnenden Vermieters durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (Fortführung von BGHZ 145, 393).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. November 2000 (AZ.: IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393), das den Regress einer Gebäudefeuerversicherung für ein vermietetes Gebäude zum Gegenstand hatte, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen konkludenten Regressverzicht der Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, angenommen.

  • OLG Dresden, 24.04.2003 - 4 U 193/03

    Leistungsfreiheit wegen grobfahrlässiger Schadensherbeiführung: Wohnungsbrand

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2003 - 7 U 165/03
    Über einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Abtretung von Haftpflichtversicherungsansprüchen war nicht zu befinden (vgl. hierzu OLG Dresden, VersR 2003, 1391 mit Anmerkung Wolter).
  • LG Ulm, 21.08.2003 - 6 O 107/03
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2003 - 7 U 165/03
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 21. August 2003 - 6 O 107/03 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Einige Oberlandesgerichte sind dem Bundesgerichtshof gefolgt (außer dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht die Oberlandesgerichte Dresden, VersR 2003, 497, Stuttgart, VersR 2004, 592, Hamm, VersR 2002, 1280, Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 zurückgewiesen, IV ZR 361/02, München, VersR 2005, 500 und Urteil vom 16. Mai 2001, 3 U 6151/00 und Zweibrücken, Urteil vom 29. August 2001, 1 U 5/01).
  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 378/02

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Einige Oberlandesgerichte sind dem Bundesgerichtshof gefolgt (außer dem Berufungsgericht und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht die Oberlandesgerichte Stuttgart, VersR 2004, 592, Hamm, VersR 2002, 1280, Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 zurückgewiesen, IV ZR 361/02, München, VersR 2005, 500 und Urteil vom 16. Mai 2001, 3 U 6151/00 und Zweibrücken, Urteil vom 29. August 2001, 1 U 5/01).
  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 116/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Einige Oberlandesgerichte sind dem Bundesgerichtshof gefolgt (außer dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht die Oberlandesgerichte Dresden, VersR 2003, 497, Stuttgart, VersR 2004, 592, Hamm, VersR 2002, 1280, Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 zurückgewiesen, IV ZR 361/02, München, VersR 2005, 500 und Urteil vom 16. Mai 2001, 3 U 6151/00 und Zweibrücken, Urteil vom 29. August 2001, 1 U 5/01).
  • LG Krefeld, 01.07.2015 - 2 O 123/13

    Für welche Personen im Umkreis des Mieters muss der Versicherer auf Regress

    Zudem würde andernfalls jener Mieter der - möglicherweise entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Vermieter - keine oder eine nicht ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, bevorzugt (OLG Stuttgart, NJOZ 2004, 1120, 1122).
  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 26/04

    Neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Regressverzicht des

    Das Oberlandesgericht (VersR 2004, 592) entnimmt dem Hausratversicherungsvertrag einen Regressverzicht für den Fall leicht fahrlässiger Brandverursachung durch den Wohnungsmieter und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Beklagte.
  • OLG Bremen, 01.02.2012 - 3 U 53/11

    Voraussetzungen des Anspruchsübergangs auf den Hausratversicherer; Begriff der

    Dieser konkludente Regressverzicht ist aber nur dann anzunehmen, wenn der Brandschaden vom Mieter durch leichte Fahrlässigkeit verursacht worden ist (ausführlich zur Begründung: OLG Stuttgart, Urteil vom 30.12.2003, 7 U 165/03; vgl. auch OLG Karlsruhe, a.a.O., OLG Düsseldorf, a.a.O., jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 18.05.2006 - 3 U 104/05

    Gebäudeversicherung: Ausschluss des Regressverzichts bei grober Fahrlässigkeit;

    Der Senat folgt insoweit der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass das Bestehen einer Haftpflichtversicherung des Mieters zum Zeitpunkt des Schadensfalles es nicht rechtfertigt, den Regressverzicht entsprechend auszulegen (OLG Stuttgart in VersR 2004, 592 f.; OLG Hamm in OLGR Hamm 2002, 268; Senat, Urteil vom 15.12.2005, Az. 3 U 28/05).
  • OLG Schleswig, 06.02.2019 - 12 U 19/18

    Gebäudeversicherung: Grobe Fahrlässigkeit bei Schweißarbeiten; Ausdehnung des

    Eine Regressklage des Sachversicherers, die der Vermieter im Rahmen seiner Obliegenheit unterstützen müsse, würde dies gefährden (vgl. hierzu Günther, VersR 2004, 592-598, 596).

    Das OLG Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 30.12.2003 (VersR 2004, 592), für einen Fall, in dem der regressierende Sachversicherer nicht nur der Gebäude-, sondern auch der Hausratsversicherer des durch einen Brand geschädigten Vermieters war, den Regressverzicht auf den Hausratsschaden erweitert.

  • OLG Düsseldorf, 22.02.2006 - 5 U 109/05

    Konkludent rechtsgeschäftlicher Haftungsverzicht in einem Mietvertragsverhältnis

    In Erwägung all dessen lässt sich dann allerdings gerade nicht sagen, dass es dem für die ergänzende Vertragsauslegung maßgeblichen hypothetischen Willen der Parteien des Gebäudeversicherungsvertrages (zur ergänzenden Vertragsauslegung: Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 157 BGB, Rn. 7 m. w. N.; vgl. auch: Gaul/Platsch NVersZ 2001, 490, 497) entsprochen haben könnte, auch bei zu unterstellender Kenntnis von dem Bestehen einer eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung des Mieters einen Regressverzicht zu dessen Gunsten zu vereinbaren (im Ergebnis ebenso: OLG Köln, a. a. O; LG Lübeck, a. a. O.; Armbrüster NVersZ 2001, 193; Prölss, r+s 1997, 221; Gaul/Pletsch NversZ 2001, 490; Wolter, VersR 2001, 998ff; Günther, VersR 2004, 595ff., 597f.; a. A.: OLG Stuttgart, VersR 2004, 592f).
  • OLG Hamm, 28.10.2005 - 30 U 106/05

    Kein Regressanspruch des privathaftpflichtversicherten Gewerberaummieters gegen

    Der Senat verkennt nicht, dass der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seiner für die versicherungsrechtliche Lösung grundlegenden Entscheidung ausgeführt hat: "Die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung kann nicht davon abhängen, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat" [BGHZ 145, 393, 399 = VersR 2001, 94 = NJW 2001, 1353; ebenso: OLG Stuttgart VersR 2004, 592; OLG Dresden VersR 2003, 497; vgl. auch: OLG Hamm VersR 2002, 1280 = NZM 2002, 502].
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - L 13 VE 70/09

    Zwangsarbeit; Wirbelsäule; Schaden

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