Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 18.05.2005 - 7 U 169/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- aufrecht.de
Kein Anschlußzwang; ebay kann innerhalb von 14 Tagen kündigen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Aufhebung einer für ein Nutzerkonto ausgesprochenen Sperre; Anspruch auf Ersatz eines aus einer Kontosperrung entstandenen Schadens; Wirksamkeit einer Kündigung eines Nutzungsvertrages
- OLG Brandenburg
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
EBay-Account - Kündigung innerhalb von 14 Tagen möglich
- Judicialis
AGB § 2 Nr. 7; ; AGB § 4 Nr. 3; ; AGB § 4 Nr. 4; ; BGB § 177; ; BGB § 179; ; BGB § 180; ; BGB § 307; ; BGB § 309; ; BGB § 621 Nr. 5; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 543 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 145 § 242 § 307 § 309
Zur Berechtigung der Kündigung eines Nutzerkontos durch den marktbeherrschenden Betreiber eines "Marktplatzes" - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- heise.de (Pressebericht, 29.06.2005)
EBay darf Mitgliedern bei Negativbewertungen jederzeit kündigen
- heise.de (Pressebericht, 29.06.2005)
EBay darf Mitgliedern bei Negativbewertungen jederzeit kündigen
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Jederzeitige Kündigung durch Online-Auktionshaus eBay
- beck.de (Leitsatz)
Kündigung durch eBay wegen negativer Bewertungen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Jederzeitige Kündigung durch Online-Auktionshaus eBay
Besprechungen u.ä.
- it-recht-kanzlei.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Problemkreis der negativen Bewertungen
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 21.07.2004 - 14 2 O 49/04
- OLG Brandenburg, 18.05.2005 - 7 U 169/04
Papierfundstellen
- MMR 2005, 698
- K&R 2005, 424
Wird zitiert von ... (5)
- KG, 05.08.2005 - 13 U 4/05
Internethandel: Sperrung eines eBay Nutzers
Das Landgericht Potsdam hat die Klage des Ehemanns der Klägerin auf Aufhebung der Sperrung seines eBay-Accounts "nnnnn " unter Hinweis auf die ordnungsgemäße Kündigung abgewiesen, die Berufung des Ehemanns ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 18.05.2005 (7 U 169/04) zurückgewiesen worden. - AG Brandenburg, 26.11.2014 - 31 C 263/14 Die für eine Kündigung der Verfügungsbeklagten dispositiv vereinbarte Kündigungsfrist von 4 Wochen kann insofern dann aber auch nicht als unangemessen kurz bezeichnet werden, da die Kündigung des Dienstverhältnisses gemäß § 621 Nr. 5 BGB hier sogar von jeder Vertragspartei jederzeit - längsten aber mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen - zulässig gewesen wäre, so dass die hier vereinbarte Kündigungsfrist von 4 Wochen - die nur die ordentliche Kündigungsmöglichkeit der Verfügungsbeklagten zum Inhalt hat - auch mit der gesetzlichen Regelung der §§ 307 und 621 BGB im Einklang steht ( BGH , Urteil vom 09.06.2011, Az.: III ZR 203/10, u. a. in: NJW 2011, Seiten 2955 ff.; OLG Brandenburg , Urteil vom 18.05.2005, Az.: 7 U 169/04; AG Andernach , Urteil vom 22.12.2009, Az.: 63 C 96/09 ).
- OLG Brandenburg, 27.09.2018 - 17 Kart 5/18
Glaubhaftmachung einer Existenzbedrohung bei Antrag auf Erlass einer …
In die nach § 938 gebotene Interessenabwägung ist schließlich auch einzustellen, dass die Antragsgegnerin nach § 10 Abs. 2 der Nutzungsbedingungen - rechtlich zulässig (Brbg. OLG, Urt. v. 18.05.2005 - 7 U 169/04) - berechtigt ist, Nutzungsverträge betreffend den Internet-Marktplatz mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des Kalendermonats ordentlich zu kündigen, wobei hier dahinstehen kann, ob die Sperrung des Nutzerkontos seitens der Antragsgegnerin vom 15.08.2018 nach ihrem Wortlaut nicht zugleich als ordentliche Kündigung zu werten wäre mit dem Ergebnis der Vertragsbeendigung zum 31.08.2018. - KG, 05.08.2005 - AU 13 U 4/05
EBay darf Accounts auch ohne Negativbewertung kündigen
Das Landgericht Potsdam hat die Klage des Ehemanns der Klägerin auf Aufhebung der Sperrung seines eBay-Accounts "........" unter Hinweis auf die ordnungsgemäße Kündigung abgewiesen, die Berufung des Ehemanns ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 18.05.2005 (7 U 169/04) zurückgewiesen worden. - LG Potsdam, 02.08.2023 - 2 S 6/22
Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung …
Nach der Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Online-Auktionshaus, in jenem Fall eBay, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von 14 Tagen aufnimmt, da es die Vertragsfreiheit gebietet, Dauerschuldverhältnisse mit einer ordentlichen Kündigungsfrist zu kündigen (vgl. OLG Brandenburg Urteil vom 18.05.2005 - 7 U 169/04 - Rn. 18, juris).
Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 11.01.2006 - 7 U 169/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 4 Abs 1 Nr 6 Buchst b AHB
Betriebshaftpflichtversicherung: Risikoausschluss für Schäden an fremden Sachen infolge einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers - IWW
- Judicialis
AHB § 4 I Nr. 6
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
AHB § 4 I Nr. 6 b
Reichweite des Risikoausschlusses nach § 4 I Nr. 6 b AHB - rechtsportal.de
AHB § 4 Abs. 1 Nr. 6
Zum Deckungsausschluss nach § 4 I Nr. 6 AHB wenn Schäden an fremden Sachen durch die Ausübung gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit verursacht wurden - Zum Deckungsausschluss nach § 4 I Nr. 6 AHB bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Deckungsausschluss erfasst nur Schäden an fremden Sachen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Umfang des Haftungsausschlusses nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
Besprechungen u.ä. (2)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Betriebshaftpflichtversicherung - Ausschlussklauseln: Was genau wird vonder "beruflichen Tätigkeit" des VN erfasst?
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Betriebshaftpflichtversicherung: Reichweite der Ausschlüsse (IBR 2007, 104)
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 26.08.2004 - 7 O 129/04
- OLG Frankfurt, 11.01.2006 - 7 U 169/04
Papierfundstellen
- VersR 2007, 640
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.03.1970 - IV ZR 650/68
Schadenfeuer - Betriebshaftpflichtversicherung - Tätigkeitsklausel
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2006 - 7 U 169/04
Sie waren nicht Teile einer unbeweglichen Sache, auf die eingewirkt werden sollte (vgl. auch BGH VersR 1970, 609; OLG Hamm VersR 1971, 261; OLG Köln ZFS 1988, 88; LG Düsseldorf ZFS 1989, 173).Bei Schweißarbeiten ist auch weder das dem Funkenflug ausgesetzte Stroh noch das dadurch in Brand gesetzte Haus Ausschlussobjekt (vgl. BGH VersR 1970, 609 sowie Späte a.a.O. § 4 Rdn. 141 mit zahlreichen weiteren Beispielen. Eine in Kauf genommene Einwirkung der für eine Brandentstehung geeigneten Schweißarbeiten kann auch nicht mit der Begründung in Anspruch genommen werden, dass eine räumliche Nähe leicht entzündbarer Stoffe zu der Bearbeitung der Dachfolie bestand. Hiervon könnte nur ausgegangen werden, wenn aufgrund der bestehenden räumlichen Nähe eine Gefährdung weiterer unbeweglicher Teile des Hauses bestand, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Späte a.a.O. § 4 Rdn. 141).
- OLG Köln, 05.03.1987 - 5 U 224/86
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2006 - 7 U 169/04
Die als Bearbeitungsschadensklausel zu verstehende Risikoausschlussklausel trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Versicherungsnehmer durch unmittelbares Bearbeiten bestimmter Sachen diese in erhöhtem Maße der Gefahr einer Beschädigung aussetzt (vgl. auch OLG Köln NJW-RR 1987, 1052 (1053). - OLG Hamm, 14.10.1970 - 20 U 122/70
Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2006 - 7 U 169/04
Sie waren nicht Teile einer unbeweglichen Sache, auf die eingewirkt werden sollte (vgl. auch BGH VersR 1970, 609; OLG Hamm VersR 1971, 261; OLG Köln ZFS 1988, 88; LG Düsseldorf ZFS 1989, 173).
- LG Dortmund, 14.12.2006 - 2 O 23/06
Betriebshaftpflichtversicherung: Bearbeitungsschaden
Hieran gemessen kann eine Beschädigung der Kirchenorgel durch zwangsläufige Einwirkung (vgl. zu diesem Kriterium auch OLG Frankfurt/Main, NJOZ 2006, 4165, 4166) des klägerischen Gewerkes auf diese im Sinne des Risikoausschlusses bei dessen verständiger Auslegung nicht festgestellt werden, ohne dass es hierfür der Aufklärung bedurfte, ob der Kläger - wie die Beklagte behauptet - die Orgel zur Durchführung seines Auftrages zwangsläufig betreten musste.