Rechtsprechung
OLG Celle, 15.11.2006 - 7 U 176/05 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- autokaufrecht.info
Umgehungsgeschäft beim Verbrauchsgüterkauf durch Vorschieben eines Strohmanns
- openjur.de
Umgehungsgeschäft beim Verbrauchsgüterkauf: Gebrauchtwagenverkauf durch einen Kfz-Händler mit der Folge der Passivlegitimation und vollen Sachmangelhaftung des Händlers
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 323 BGB; § 346 Abs. 2 BGB; § 437 Nr. 2 BGB; § 475 Abs. 1 S. 2 BGB
Voraussetzungen für die Annahme eines Umgehungsgeschäfts beim Kauf eines Pkws; Bedeutung des Begriffs "Umgehung" i. S. d. § 475 BGB; Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache; Anrechnung der Nutzungsentschädigung auf den Kaufpreis ...
- verkehrslexikon.de
Gebrauchtwagenverkauf durch einen Kfz-Händler als Umgehungsgeschäft beim Verbrauchsgüterkauf
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Annahme eines Umgehungsgeschäfts beim Kauf eines Pkws; Bedeutung des Begriffs "Umgehung" i. S. d. § 475 BGB; Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache; Anrechnung der Nutzungsentschädigung auf den Kaufpreis ...
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Umgehungsgeschäft bei Autoverkauf
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Umgehungsgeschäft bei Autoverkauf - Voraussetzungen
- Judicialis
BGB § 475
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Umgehungsgeschäft beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475 I 2 BGB) bei "Zwischenschaltung" eines Verbrauchers als "Strohmann"
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 475
Kein Gewährleistungsausschluß wegen Umgehungsgeschäft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Gebrauchtwagenkauf: unzulässige Umgehung von Gewährleistungsvorschriften
Besprechungen u.ä.
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Umgehungsgeschäft beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475 I 2 BGB) bei "Zwischenschaltung" eines Verbrauchers als "Strohmann"
Verfahrensgang
- LG Hannover, 13.05.2005 - 8 O 302/04
- OLG Celle, 15.11.2006 - 7 U 176/05
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Saarbrücken, 04.01.2006 - 1 U 99/05
Gewährleistung: Versuch der Umgehung verbraucherschutzrechtlicher Vorschriften im …
- BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 175/04
Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel
Auszug aus OLG Celle, 15.11.2006 - 7 U 176/05
c) Der Beklagte kann aus der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2005 (NJW 2005, 1039 ff) nichts herleiten. - BGH, 10.03.1998 - VI ZR 30/97
Absehen von erneuter Vernehmung eines Zeugen bei von der Vorinstanz abweichender …
Auszug aus OLG Celle, 15.11.2006 - 7 U 176/05
Das Berufungsgericht darf gem. § 398 ZPO auch ohne erneute Beweisaufnahme eine von einem Zeugen bekundete (Willens)Erklärung jedenfalls dann anders als der Erstrichter auslegen, wenn deren objektiver Erklärungswert vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) aus zu ermitteln ist und das Berufungsgericht bei der der Auslegung vorausgehenden Feststellung des Erklärungstatbestands von demselben Beweisergebnis ausgeht wie der Vorderrichter, sich bei der abweichenden Würdigung also auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH NJW 1998, 384; NJW 1998, 2222). - BGH, 08.09.1997 - II ZR 55/96
Anderweitige Auslegung einer von einem Zeugen bekundeten Willenserklärung im …
Auszug aus OLG Celle, 15.11.2006 - 7 U 176/05
Das Berufungsgericht darf gem. § 398 ZPO auch ohne erneute Beweisaufnahme eine von einem Zeugen bekundete (Willens)Erklärung jedenfalls dann anders als der Erstrichter auslegen, wenn deren objektiver Erklärungswert vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) aus zu ermitteln ist und das Berufungsgericht bei der der Auslegung vorausgehenden Feststellung des Erklärungstatbestands von demselben Beweisergebnis ausgeht wie der Vorderrichter, sich bei der abweichenden Würdigung also auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH NJW 1998, 384; NJW 1998, 2222).
- LG Wiesbaden, 08.07.2010 - 9 S 44/09
Haftung beim Gebrauchtwagenkauf: Gewährleistungsausschluss bei Verkauf durch …
Beispielhaft genannt seien hier nur das Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 15.11.2006 - 7 U 176/05 -, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2005 - VIII ZR 175/04 - oder dasjenige des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2006 - VIII ZR 72/06 -. - LG Itzehoe, 21.02.2012 - 1 S 208/10
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW wegen falscher …
Demgemäß wird auch in der Rechtsprechung und Literatur bei Strohmanngeschäften eine Nichtigkeit nach § 117 BGB nicht angenommen (…vgl. BGH, Urt. v. 13.03.2002 - VIII ZR 292/00, bei Rn. 9; OLG Celle, Urt. v. 15.11.2006 - 7 U 176/05;… Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 1295;… Palandt/Ellenberger, BGB, § 117 Rdnr. 6 m. w. N.).
Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 07.10.2009 - 7 U 176/05 (1) |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Prospekthaftung
- Judicialis
ZPO § 167; ; ZPO § 251a Abs. 2 Satz 4; ; ZPO § 543 Abs. 2; ; BGB § 288; ; BGB § 291
- rechtsportal.de
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 826
Voraussetzungen der Prospekthaftung - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 02.09.2005 - 1 O 728/02
- OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 7 U 176/05
- BGH, 22.11.2007 - III ZR 210/06
- OLG Brandenburg, 07.10.2009 - 7 U 176/05 (1)
- BGH, 24.06.2010 - III ZR 262/09
- OLG Brandenburg, 25.04.2012 - 7 U 176/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 22.11.2007 - III ZR 210/06
Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt über …
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.10.2009 - 7 U 176/05
Die hiergegen vom Kläger zu 6. eingelegte Revision hatte mit der Maßgabe Erfolg, dass der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats, soweit dadurch die Klage des Klägers zu 6. gegen die Beklagten zu 2. bis 5. und 7. abgewiesen worden ist, aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen hat (Urteil vom 22.11.2007 - III ZR 210/06 - Bl. 114 ff. der Revisionsakte).Auf der Grundlage der rechtlichen Beurteilung durch das Revisionsgericht (§ 563 Abs. 2 ZPO) im Urteil vom 22.11.2007 - III ZR 210/06, wonach der Prospekt als solcher fehlerhaft ist, kommt es für die Frage nach der Haftung dem Grunde nach nur noch darauf an, .
Nach den Ausführungen auf Seite 8 des Revisionsurteils vom 22.11.2007 - III ZR 210/06 mit Hinweis auf die beiden Urteile vom 14.06.2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 und III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479) ist die Haftung der Beklagten zu 5. nicht ausgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Revisionsurteil vom 22.11.2007 - III ZR 210/06 auf Seiten 8 und 9 ausgeführt, die von den Beklagten in Bezug genommenen Vorgänge der Gesellschafterversammlung vom 21.08.2001 reichten für sich nicht aus, dass der Kläger zu 6. hierdurch - zu diesem Zeitpunkt - von dem Prospektmangel Kenntnis erlangt habe.
Die Ausführungen der Beklagten zu 4. und 7. im Schriftsatz vom 24.10.2008 (Bl. 1491 ff. d.A.) bieten keine verwertbaren Tatsachen, die über das hinausgingen, was der Bundesgerichtshof bereits in seinem Revisionsurteil vom 22.11.2007 - III ZR 210/06 erörtert hat.
- BGH, 14.06.2007 - III ZR 185/05
Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.10.2009 - 7 U 176/05
Die Beklagte zu 7. haftet somit als verantwortliche Herausgeberin des Prospekts (siehe hierzu: BGH, Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 185/05 unter III. 1. der Gründe, NJW-RR 2007, 1479).Die Beklagte zu 2. haftet folglich als (Mit-)Initiatorin des Fonds ((siehe auch hierzu: BGH, Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 185/05 unter III. 1. der Gründe, NJW-RR 2007, 1479).
Nach den Ausführungen auf Seite 8 des Revisionsurteils vom 22.11.2007 - III ZR 210/06 mit Hinweis auf die beiden Urteile vom 14.06.2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 und III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479) ist die Haftung der Beklagten zu 5. nicht ausgeschlossen.
- BGH, 06.03.2008 - III ZR 298/05
Zur Aufklärungspflicht gegenüber Anlegern
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.10.2009 - 7 U 176/05
Steuervorteile braucht sich der Kläger zu 6., der seine Beteiligung nur über die Beklagte zu 6. als Treuhandkommanditistin hält, nicht anrechnen zu lassen (BGH, Urteil vom 06.03.2008 - III ZR 298/05 WM 2008, 725, 729). - BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06
Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds
Auszug aus OLG Brandenburg, 07.10.2009 - 7 U 176/05
Nach den Ausführungen auf Seite 8 des Revisionsurteils vom 22.11.2007 - III ZR 210/06 mit Hinweis auf die beiden Urteile vom 14.06.2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 und III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479) ist die Haftung der Beklagten zu 5. nicht ausgeschlossen.
- BGH, 24.06.2010 - III ZR 262/09
Prospekthaftung des Hintermanns oder Initiators
Auf die Beschwerde der Beklagten zu 5 wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2009 - 7 U 176/05 - zugelassen.
Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 7 U 176/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Prospekthaftung auf Grund Anerkennung des Emissionsprospekts als einzige Informationsquelle des Anlegers; Richtige und vollständige Wiedergabe sämtlicher für die Anlageentscheidung des Anlegers ausschlaggebenden Umstände; Prospektmangel bei fehlender Veröffentlichung der ...
- OLG Brandenburg
- Judicialis
ZPO § 543 Abs. 2
- rechtsportal.de
BGB § 823; VerkProspektG § 13
Zu den Voraussetzungen einer Prospekthaftung - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 02.09.2005 - 1 O 728/02
- OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 7 U 176/05
- BGH, 22.11.2007 - III ZR 210/06
- OLG Brandenburg, 07.10.2009 - 7 U 176/05
- BGH, 24.06.2010 - III ZR 262/09
- OLG Brandenburg, 25.04.2012 - 7 U 176/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 05.07.1993 - II ZR 194/92
Prospekthaftung auch bei marktfremden Aktienkäufen
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 7 U 176/05
Der Prospekt muss über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren (BGHZ 123, 106, 110; BGH NJW 2000, 3346).Nachträgliche Änderungen verpflichten zu einer entsprechenden Richtigstellung (BGHZ 123, 106, 110).
- BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91
Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 7 U 176/05
Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1982, 2823, 2824; NJW-RR 1992, 879, 881) kommt es für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich darauf an, welches Gesamtbild er bei sorgfältiger und eingehender Lektüre seines ganzen Inhalts vermittelt. - BGH, 29.05.2000 - II ZR 280/98
Prospekthaftung wegen unrichtiger Angaben über die Verwendung angelegter Gelder
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 7 U 176/05
Der Prospekt muss über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren (BGHZ 123, 106, 110; BGH NJW 2000, 3346). - BGH, 12.07.1982 - II ZR 175/81
Prospekthaftung einer Bank - Ausgabe von Inhaberaktien zur Deckung der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 7 U 176/05
Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1982, 2823, 2824; NJW-RR 1992, 879, 881) kommt es für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich darauf an, welches Gesamtbild er bei sorgfältiger und eingehender Lektüre seines ganzen Inhalts vermittelt.
- OLG Brandenburg, 16.11.2006 - 12 U 69/06
Prospekthaftung: Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Bezug auf die …
Eine nachträgliche Informationspflicht kann aber im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die im Prospekt wiedergegebene Darstellung des Risikos deshalb unrichtig ist, weil im Zeitpunkt des Beitritts bereits ohne Abschluss einer Versicherung Produktionsverträge abgeschlossen worden waren (so ansatzweise der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in seiner Entscheidung vom 02.08.2005, Az.: 7 U 176/05, wobei der Senat diese Frage aber nicht weiter zu vertiefen hatte, weil nach dem dort zu bewertenden Sachvortrag nicht auf eine solche Tatsache abgestellt worden war).
Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 25.04.2012 - 7 U 176/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 02.09.2005 - 1 O 728/02
- OLG Brandenburg, 02.08.2006 - 7 U 176/05
- BGH, 22.11.2007 - III ZR 210/06
- OLG Brandenburg, 07.10.2009 - 7 U 176/05
- BGH, 24.06.2010 - III ZR 262/09
- OLG Brandenburg, 25.04.2012 - 7 U 176/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.11.2007 - III ZR 210/06
Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt über …
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.04.2012 - 7 U 176/05
Die Kosten des - ersten - Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az.: BGH III ZR 210/06) werden den Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. auferlegt.Die hiergegen vom Kläger zu 6. eingelegte Revision hatte mit der Maßgabe Erfolg, dass der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats, soweit dadurch die Klage des Klägers zu 6. gegen die Beklagten zu 2. bis 5. und zu 7. abgewiesen worden ist, aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen hat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2007; III ZR 210/06; Bl. 114 ff. der Revisionsakten).
Der Prospekt war, wie der Bundesgerichtshof bereits durch Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) im Anschluss an Verfahren, die Beteiligungen an dem gleichen Fonds betrafen, festgestellt hat, fehlerhaft.
- BGH, 24.06.2010 - III ZR 262/09
Prospekthaftung des Hintermanns oder Initiators
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.04.2012 - 7 U 176/05
Die Kosten des - zweiten - Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az.: BGH III ZR 262/09) fallen der Beklagten zu 5. zur Last.Daraufhin hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 24. Juni 2010 (III ZR 262/09; Bl. 146 der Revisionsakten) das Urteil des Senats insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 5. sowie über die den Kläger zu 6. und die Beklagte zu 5. treffenden Kosten entschieden worden ist, und die Sache in diesem Umfang an den Senat zurückverwiesen.