Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 01.06.2017

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   KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16   

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https://dejure.org/2017,45591
KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16 (https://dejure.org/2017,45591)
KG, Entscheidung vom 07.11.2017 - 7 U 180/16 (https://dejure.org/2017,45591)
KG, Entscheidung vom 07. November 2017 - 7 U 180/16 (https://dejure.org/2017,45591)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Baukostenobergrenzen postulierenden Klauseln in vorformulierten Architekten- bzw. Ingenieurverträgen

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Baukostenobergrenzen postulierenden Klauseln in vorformulierten Architekten- bzw. Ingenieurverträgen

  • rechtsportal.de

    BGB § 307 Abs. 3 S. 1
    Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Baukostenobergrenzen postulierenden Klauseln in vorformulierten Architekten- bzw. Ingenieurverträgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenobergrenzen werden durch RBBau-Vertragsmuster wirksam vereinbart!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Baukostenobergrenzen postulierenden Klauseln

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenobergrenzen werden durch RBBau-Vertragsmuster wirksam vereinbart! (IBR 2018, 82)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • LG Berlin, 22.11.2016 - 16 O 379/15

    Formularmäßiger Architektenvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber:

    Auszug aus KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16
    Die Berufung des Klägers gegen das am 22. November 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 379/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie der getroffenen Entscheidung und ihrer Begründung wird auf das am 22. November 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 379/15 - Bezug genommen, wonach die Unterlassungsklage abgewiesen worden ist.

    Das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin, das veröffentlicht worden ist (IBRRS 2017, 1105), spricht dem Kläger im Ergebnis zu Recht einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ab.

  • BGH, 16.11.2016 - VII ZR 314/13

    Architektenvertrag: Wirksamkeit einer vom Auftraggeber gestellten AGB-Klausel

    Auszug aus KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16
    Die angegriffene Entscheidung stehe insoweit auch in Widerspruch zu einer - nach der Urteilsverkündung durch das Landgericht - veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2016 - VII ZR 314/13 -, der entnommen werden könne, dass die Begründung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts durch den Auftraggeber in der Form vorformulierter Vertragsbedingungen ohne weiteres die Annahme rechtfertige, es lägen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor.

    In diesem Zusammenhang ergebe sich auch kein Widerspruch zu der vom Kläger angezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2016 - VII ZR 314/13 -, die sich mit einer typischen Preisnebenabrede befasse.

    Hieran ändert im Übrigen auch die von dem Kläger als Gegenargument angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2016 - VII ZR 314/13 - (BauR 2017, 306) nichts, der eine der Inhaltskontrolle zu unterwerfende Regelung zugrunde lag, die einer Vertragspartei ein einseitig auszuübendes Leistungsbestimmungsrecht zubilligte, also gerade nicht den Umfang einer Leistungspflicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festlegte.

  • BGH, 06.10.2016 - VII ZR 185/13

    Architektenvertrag: Schadensersatzanspruch gegen Architekten bei Überschreitung

    Auszug aus KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16
    So hätten der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2016 - VII ZR 185/13 - und das Schrifttum, das diese Entscheidung besprochen habe, Bedenken gegen festgelegte Baukostenobergrenzen nicht formuliert, obwohl eine von dem Kläger öffentlichkeitswirksam entfachte Diskussion zur Thematik zumindest ein Eingehen auf die Problematik hätte erwarten lassen.

    Insoweit lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung keinen Zweifel daran, dass es sich bei derartigen Abreden regelmäßig um Vereinbarungen zur Beschaffenheit der beauftragten Planung handelt (vgl. zuletzt BGH, NJW 2017, 386 [387] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; aus dem an dieser Stelle beispielhaft zitierten Schrifttum ebenso Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. [2014], 12. Teil Rdnr. 796; ders. in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 13. Aufl. [2017], Einleitung Rdnr. 202; Kuhn in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 2. Aufl. [2016], § 13 Rdnr. 30; Meurer/Rothermel in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl. [2016], § 4 Rdnr. 23) und hält solche Vereinbarungen insbesondere auch dann für rechtlich bedenkenfrei, wenn wie hier eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Auftraggeber in Erscheinung tritt und in einem Vertrag geschätzte Baukosten etwa für die Honorarermittlung des Architekten festschreibt (s. dazu BGH, NJW 2014, 2354 [2356]).

  • BGH, 10.07.1990 - XI ZR 275/89

    Funktion, Reichweite und Kriterien des Transparenzgebots bei Preisnebenabreden

    Auszug aus KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16
    Insoweit wird im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 112, 115 [119]) zu Recht angeführt, dass der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht verpflichtet ist, gewissermaßen in Form eines juristischen Kommentars die Vertragspartei über sich aus dem übergeordneten Recht ergebende Rechtsfolgen etwa aus dem Mängelgewährleistungsrecht zu belehren.
  • KG, 08.04.2014 - 7 U 97/13

    Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Berechnung des Architektenhonorars

    Auszug aus KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16
    Soweit diese Auffassung, die auch der Senat seiner Rechtsprechung bislang zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 8. April 2014 - 7 U 97/13 -, juris Rdnr. 27), im Schrifttum vereinzelt abgelehnt und dabei insbesondere behauptet wird, bei der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze handele es sich nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern in Wirklichkeit um eine Garantie für Drittleistungen (vgl. jüngst Retzlaff, NZBau 2017, 131 [132]; bereits zuvor mit pauschalem Bezug zur AGB-Kontrolle Kaufmann, BauR 2011, 1387 [1396]), übersieht die Kritik, dass es gerade zu den Kernaufgaben eines Architekten und Planers gehört, den wirtschaftlichen Rahmen eines Bauvorhabens - unabhängig von einer daneben möglichen Bausummengarantie (vgl. insoweit nur Koeble in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 13. Aufl. [2017], Einleitung Rdnr. 186) - abzustecken und mit den Kostenvorstellungen des Auftraggebers in Einklang zu bringen (ausführlich dazu BGH, NJW 2013, 1593 m. w. Nachw.).
  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12

    AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung

    Auszug aus KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16
    Diese Sichtweise entspricht im Allgemeinen einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (beispielhaft BGH, NJW 2017, 1461 [1462]; NJW 2014, 1658 [1660]; NJW 2014, 2269 [2272]) und wird auch im Schrifttum nicht angezweifelt (vgl. statt vieler nur Roloff in: Erman, BGB, 15. Aufl. [2017], § 307 Rdnr. 38; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. [2016], § 307 Rdnr. 12).
  • BGH, 12.03.2014 - IV ZR 295/13

    Zur Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder

    Auszug aus KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16
    Diese Sichtweise entspricht im Allgemeinen einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (beispielhaft BGH, NJW 2017, 1461 [1462]; NJW 2014, 1658 [1660]; NJW 2014, 2269 [2272]) und wird auch im Schrifttum nicht angezweifelt (vgl. statt vieler nur Roloff in: Erman, BGB, 15. Aufl. [2017], § 307 Rdnr. 38; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. [2016], § 307 Rdnr. 12).
  • BGH, 24.04.2014 - VII ZR 164/13

    Honorarklage aus einem Ingenieurvertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber:

    Auszug aus KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16
    Insoweit lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung keinen Zweifel daran, dass es sich bei derartigen Abreden regelmäßig um Vereinbarungen zur Beschaffenheit der beauftragten Planung handelt (vgl. zuletzt BGH, NJW 2017, 386 [387] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; aus dem an dieser Stelle beispielhaft zitierten Schrifttum ebenso Koeble in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. [2014], 12. Teil Rdnr. 796; ders. in: Locher/Koeble/Frik, HOAI, 13. Aufl. [2017], Einleitung Rdnr. 202; Kuhn in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 2. Aufl. [2016], § 13 Rdnr. 30; Meurer/Rothermel in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl. [2016], § 4 Rdnr. 23) und hält solche Vereinbarungen insbesondere auch dann für rechtlich bedenkenfrei, wenn wie hier eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Auftraggeber in Erscheinung tritt und in einem Vertrag geschätzte Baukosten etwa für die Honorarermittlung des Architekten festschreibt (s. dazu BGH, NJW 2014, 2354 [2356]).
  • BGH, 12.10.2007 - V ZR 283/06

    Einhaltung des Transparenzgebots bei Vereinbarung einer an die II. BerechnungsVO

    Auszug aus KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16
    Als in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettete Leistungsbeschreibung sind die streitgegenständlichen Regelungen zur Baukostenobergrenze allerdings gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB an dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Transparenzgebot zu messen (grundsätzlich dazu BGHZ 165, 12 [20 f.]; BGH, NJW-RR 2008, 251 [252]).
  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 48/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Mithaftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus KG, 07.11.2017 - 7 U 180/16
    Als in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettete Leistungsbeschreibung sind die streitgegenständlichen Regelungen zur Baukostenobergrenze allerdings gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB an dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Transparenzgebot zu messen (grundsätzlich dazu BGHZ 165, 12 [20 f.]; BGH, NJW-RR 2008, 251 [252]).
  • BGH, 21.03.2013 - VII ZR 230/11

    BGH präzisiert Pflichten des Architekten

  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

  • KG, 28.08.2018 - 21 U 24/16

    Architektenvertrag: Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Werkmängeln und

    (3) Aus der Ansicht des Senats, wonach die Vereinbarung einer Kostenobergrenze niemals eine Beschaffenheitsvereinbarung sein kann, folgt keineswegs, dass eine solche Kostenobergrenze deshalb rechtlich ohne Bedeutung wäre (dies übersieht KG Berlin, Urteil vom 07. November 2017, 7 U 180/16, Rn. 21).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 01.06.2017 - 7 U 180/16   

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https://dejure.org/2017,62888
OLG Stuttgart, 01.06.2017 - 7 U 180/16 (https://dejure.org/2017,62888)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.06.2017 - 7 U 180/16 (https://dejure.org/2017,62888)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - 7 U 180/16 (https://dejure.org/2017,62888)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.06.2017 - 7 U 180/16
    Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 15).

    Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, nachdem die Bestimmung des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung nicht anwendbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 27 ff.).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 39).

    Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 41 ff.).

    Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 45).

    Dem Effektivitätsgebot kommt kein absoluter Rang zu, vielmehr sind ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten geboten, bei denen auch die Interessen der Versichertengemeinschaft an sich im Blick zu behalten sind (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 45).

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.06.2017 - 7 U 180/16
    Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurückzufordernden Vermittlungskosten in Höhe von - unstreitig - 3.060,10 ? jedoch nicht in Abzug zu bringen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 34; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 43; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 48).

    Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 34; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 42; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 47).

    Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn das Versicherungsvertrag nicht wirksam zu Stande kommt und rückabgewickelt werden muss (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 36 f.; BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15 -, VersR 2016, 973, Tz. 25).

    Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es grundsätzlich nicht, wenn der Versicherungsnehmer (der Kläger) auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen kann, aber Fondsverluste tragen muss (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 37).

    Indes steht das europarechtliche Effektivitätsgebot im Falle eines erheblichen und nicht nur geringen Verlustes oder auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nationalem Recht ergebende Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegen (vgl. Senat, Urteile vom 22.05.2017 - 7 U 34/17 und 7 U 54/17; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2016 - 8 U 750/16; Heyers, NJW 2016, 1357, 1358 f.; Jacob, r+s 2016, 498, 499; Rudy, r+s 2015, 115, 119; dazu nichts besagend: BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 37).

    Es käme zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten, wenn die widersprechenden Versicherungsnehmer trotz Gewährung des Versicherungsschutzes alle möglicherweise durch den Versicherer aus ihren Risikobeiträgen gezogenen Nutzungen erhielten (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 42).

  • BGH, 08.03.2017 - IV ZR 435/15

    Versicherungsvertrag: Anwendbarkeit der neuen Gerichtsstandsregelung auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.06.2017 - 7 U 180/16
    Die Beklagte hat weder im Sinne von Art. 4, 60 Abs. 1 EuGVVO 2001 ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates noch gemäß den Art. 4, 60 Abs. 1 LugÜ 2007 im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen - dem das Fürstentum L. nicht beigetreten ist (BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15 -, VersR 2016, 1099, Tz. 14) - gebundenen Staates (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - IV ZR 435/15 -, WM 2017, 655, Tz. 12).

    Die internationale Zuständigkeit für die Klage ergibt sich deshalb mittelbar aus den nationalen Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit, hier aus § 215 Abs. 1 VVG (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - IV ZR 435/15 -, WM 2017, 655, Tz. 13; BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15 -, VersR 2016, 1099, Tz. 15 m.w.N.).

    Die Norm des § 215 VVG erfasst dabei auch die hier geltend gemachte bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsverträge nach erklärtem Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - IV ZR 435/15 -, WM 2017, 655, Tz. 15 ff.).

    Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG enthalten keine hiervon abweichende Überleitungsvorschrift, da dies zu einer Geltungsbeschränkung der neuen Gerichtsstandsklausel in § 215 VVG und damit des neuen Rechts führen würde, die der gesetzgeberischen Zielrichtung zuwiderliefe (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - IV ZR 435/15 -, WM 2017, 655, Tz. 17 ff.).

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 80/15

    Rückabwicklung eines mit einer liechtensteinischen Gesellschaft geschlossenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.06.2017 - 7 U 180/16
    Die Beklagte hat weder im Sinne von Art. 4, 60 Abs. 1 EuGVVO 2001 ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates noch gemäß den Art. 4, 60 Abs. 1 LugÜ 2007 im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen - dem das Fürstentum L. nicht beigetreten ist (BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15 -, VersR 2016, 1099, Tz. 14) - gebundenen Staates (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - IV ZR 435/15 -, WM 2017, 655, Tz. 12).

    Die internationale Zuständigkeit für die Klage ergibt sich deshalb mittelbar aus den nationalen Vorschriften für die örtliche Zuständigkeit, hier aus § 215 Abs. 1 VVG (BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - IV ZR 435/15 -, WM 2017, 655, Tz. 13; BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15 -, VersR 2016, 1099, Tz. 15 m.w.N.).

    Vielmehr ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 4, 8 EGVVG a.F. entsprechend dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers in Deutschland deutsches Recht anwendbar (vgl. auch BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 80/15 -, VersR 2016, 1099, Tz. 18 ff.).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.06.2017 - 7 U 180/16
    Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurückzufordernden Vermittlungskosten in Höhe von - unstreitig - 3.060,10 ? jedoch nicht in Abzug zu bringen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 34; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 43; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 48).

    Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 34; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 42; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 47).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.06.2017 - 7 U 180/16
    Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurückzufordernden Vermittlungskosten in Höhe von - unstreitig - 3.060,10 ? jedoch nicht in Abzug zu bringen (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 34; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 43; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 48).

    Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 34; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 42; BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 448/14 -, VersR 2015, 1104, Tz. 47).

  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 213/00

    Ansprüche des Bankkunden bei unverbindlichen Optionsscheingeschäften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.06.2017 - 7 U 180/16
    Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (BGH, Urteil vom 20.03.2001 - XI ZR 213/00 -, NJW 2001, 1863).
  • EuGH, 15.04.2010 - C-215/08

    E. Friz - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.06.2017 - 7 U 180/16
    Dabei ist es europarechtlich unbedenklich, einem Verbraucher jene Risiken zuzuweisen, die unmittelbar mit der gewählten Kapitalanlage verbunden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - C-215/08 -, NJW 2010, 1511, Tz. 49).
  • BGH, 16.10.2013 - IV ZR 52/12

    Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages: Widerrufsrecht bei unzureichender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.06.2017 - 7 U 180/16
    Da der Kläger über sein Widerspruchsrecht nicht hinreichend belehrt wurde, konnte er sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben (BGH, Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12 -, VersR 2013, 1513, Tz. 24).
  • BGH, 14.10.2015 - IV ZR 388/13

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an eine ordnungsgemäße

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.06.2017 - 7 U 180/16
    Durch die drucktechnische Gestaltung der Belehrung muss sichergestellt sein, dass der Versicherungsnehmer die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsbelehrung sucht (BGH, Urteil vom 14.10.2015 - IV ZR 388/13 -, RuS 2105, 598, Tz. 11).
  • BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 343/15

    Fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell: Widerspruchsrecht

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung eines nach

  • EuGH, 21.12.2016 - C-327/15

    TDC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

  • OLG Stuttgart, 22.05.2017 - 7 U 34/17

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrags über eine fondsgebundene

  • OLG Nürnberg, 24.10.2016 - 8 U 750/16

    Zuweisung des Verlustrisikos einer fondsgebundenen Lebensversicherung bei

  • OLG Stuttgart, 22.05.2017 - 7 U 54/17

    Kündigung eines Versicherungsvertragsvertrages: Anspruch auf Rückabwicklung unter

  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14

    Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten

  • OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 154/17

    Altvertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung: Bereicherungsausgleich

    c) Der Kläger muss sich - abgesehen von der nicht hinreichend nachvollziehbaren und folglich nicht vereinbarungsgemäßen "Anlage" in den von der Beklagten so bezeichneten "Metafund Balance" bis zum Jahresende 2008 (dazu sogleich bb) - indes bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten monatlichen Prämie angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben (vgl. dazu Senatsurteile vom 22.05.2017 - 7 U 34/17 + 7 U 54/17 und vom 01.06.2017 - 7 U 180/16).

    dd) Das Verlustrisiko aus der vereinbarungsgemäßen Anlage des Sparanteils nach dem 31.12.2008 (vgl. dazu oben cc) kann nicht mit Blick darauf, dass der Rentenversicherungsvertrag nach dem wirksam erklärten Widerspruch rückwirkend (ex tunc) und nicht erst ab der Widerspruchserklärung (ex nunc) rückabzuwickeln ist, dem Versicherer auferlegt werden (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats: Urteile vom 22.05.2017 - 7 U 34/17 + 7 U 54/17 und vom 01.06.2017 - 7 U 180/16; a.A. OLG Köln, Urteil vom 04.08.2017 - 20 U 11/17, juris Rn. 26 ff.).

  • OLG Stuttgart, 03.05.2018 - 7 U 210/17

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Ordnungsgemäßheit einer Belehrung über das

    Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zu Stande kommt und rückabgewickelt werden muss (zum Bereicherungsrecht: BGH, Urteile vom 21.03.2018 - IV ZR 353/17, vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 36 f. und vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15, VersR 2016, 973 Rn. 25; so schon Senatsurteile vom 22.05.2017 - 7 U 34/17, VersR 2017, 1132 und 7 U 54/17; vom 01.06.2017 - 7 U 180/16 und vom 21.12.2017 - 21.12.2017 - 7 U 154/17).

    Dem europarechtlichen Effektivitätsgebot widerspricht es grundsätzlich nicht, wenn der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Monatsfrist des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages widersprechen kann, aber Fondsverluste tragen muss (zur vergleichbaren Regelung des § 5a VVG a.F.: BGH, Urteile vom 21.03.2018 - IV ZR 353/17 und vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 37 und Senatsurteile om 22.05.2017 - 7 U 34/17, VersR 2017, 1132 und 7 U 54/17; vom 01.06.2017 - 7 U 180/16 und vom 21.12.2017 - 21.12.2017 - 7 U 154/17).

  • OLG Stuttgart, 20.07.2017 - 7 U 50/17

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Berechnung des Bereicherungsanspruchs nach

    Indes steht das europarechtliche Effektivitätsgebot im Falle eines erheblichen und nicht nur geringen Verlustes oder auch im Falle eines Totalverlustes der Sparanteile der Prämien einer Berufung des Versicherers auf die sich nach nationalem Recht ergebende Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht entgegen (vgl. Senat, Urteile vom 22.05.2017 - 7 U 34/17 und 7 U 54/17 und Urteil vom 1.6.2017- 7 U 180/16; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2016 - 8 U 750/16; Heyers, NJW 2016, 1357, 1358 f.; Jacob, r+s 2016, 498, 499; Rudy, r+s 2015, 115, 119; dazu nichts besagend: BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 37).
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