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   OLG Brandenburg, 21.07.2004 - 7 U 189/02   

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https://dejure.org/2004,17190
OLG Brandenburg, 21.07.2004 - 7 U 189/02 (https://dejure.org/2004,17190)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.07.2004 - 7 U 189/02 (https://dejure.org/2004,17190)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Juli 2004 - 7 U 189/02 (https://dejure.org/2004,17190)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • grimme-kollegen.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    LKW Brand - Voraussetzungen eines Ausschlusses der Haftung des Frachtführers nach § 426 HGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 426
    Anforderungen an den Nachweis der Unabwendbarkeit der Beschädigung von Frachtgut

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 26.10.1909 - II 722/08

    Haftung des Verfrachters und des Frachtführers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.07.2004 - 7 U 189/02
    Er kann den Nachweis der Unabwendbarkeit grundsätzlich nur dadurch führen, dass er die eigentliche Schadensursache aufklärt und erforderlichenfalls beweist und außerdem darlegt und ggf. beweist, dass die bewiesene Schadensursache durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnte (Schlegelberger, HGB, § 429, Rdnr. 16; Heymann-Honsell, HGB, § 429, Rdnr. 20; RGZ 72, 104, 106; OLG Düsseldorf, VKS 2, 412; OLG Hamburg, VersR 1991, 447, 448).
  • OLG Hamm, 27.06.2016 - 18 U 110/14

    Haftung des Frachtführers wegen Anstoßes des Gutes gegen eine Bahnüberführung

    Da eine Höhenkontrolle der Ladung vor Fahrtantritt unterblieben ist, gehen etwaige verbleibende Unklarheiten bezüglich des Anstoßes an die Brücke zu Lasten der Beklagten, die nach allgemeinen Regeln als Frachtführerin die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 426 HGB trägt (Senat, Urteil vom 21.04.2016 - 18 U 17/14; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.07.2004 - 7 U 189/02, juris Rn.20f; 8; Koller, aaO, § 426 Rdnr. 20).
  • OLG Hamm, 21.04.2016 - 18 U 17/14

    Haftung des Frachtführers für die Beschädigung von Transportgut aufgrund eines

    Er hat deshalb entweder die konkrete, unvermeidbare Schadensursache zu beweisen oder darzutun und nachzuweisen, dass der Schaden nicht durch irgendeinen bei größter Sorgfalt vermeidbaren oder in seinen Folgen abwendbaren Umstand herbeigeführt worden sein kann (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 21.07.2004 - 7 U 189/02, juris Rn.20f; 8; Koller, aaO, § 426 Rdnr. 20).
  • LG Bielefeld, 11.12.2013 - 16 O 57/12

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Durchführung eines

    Der Frachtführer kann den Nachweis der Unabwendbarkeit grundsätzlich nur dadurch führen, dass er die eigentliche Schadensursache aufklärt und erforderlichenfalls beweist und außerdem darlegt und ggf. beweist, dass die bewiesene Schadensursache durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnte (OLG Brandenburg, TranspR 2005, 114).
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