Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 31.07.2014

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 18.12.2015 - 7 U 195/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,62237
OLG Frankfurt, 18.12.2015 - 7 U 195/13 (https://dejure.org/2015,62237)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.12.2015 - 7 U 195/13 (https://dejure.org/2015,62237)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Dezember 2015 - 7 U 195/13 (https://dejure.org/2015,62237)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,62237) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hessen

    § 2 Abs. 4 AUB 88
    Zur Frage, ob eine PTBS (posttraumatische Belastungsstörung) unter den Ausschlusstatbestand des § 2 IV AUB 88 fällt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Frage, ob eine PTBS (posttraumatische Belastungsstörung) unter den Ausschlusstatbestand des § 2 IV AUB 88 fällt

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Unfallversicherung - Ausschluss posttraumatische Belastungsstörung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AUB 88 § 2 Abs. 4
    PTBS; posttraumatische Belastungsstörung; Unfallversicherung; Psychoklausel

  • rechtsportal.de

    BGB § 247
    Eintrittspflicht der privaten Unfallversicherung für eine posttraumatische Belastungsstörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Wiesbaden, 11.07.2013 - 2 O 139/08
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2015 - 7 U 195/13
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 11.7.2013, Az.: 2 O 139/08, wird zurückgewiesen.

    Unter Abänderung des am 11.7.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 2 O 139/08 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 142.648,44 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • BGH, 23.06.2004 - IV ZR 130/03

    Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für krankhafte Störungen infolge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2015 - 7 U 195/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: BGH, Urteil vom 29.9.2004, Az.: IV ZR 233/03; BGH, Urteil vom 23.6.2004, Az.: IV ZR 130/03 und BGH, Beschluss vom 15.7.2009, Az.: IV ZR 229/06) ist diese Klausel dahin zu verstehen, dass Gesundheitsschädigungen infolge psychischen Reaktionen, die sowohl auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst und Ähnliches erfolgen als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden.

    Mit dem Ausschluss von krankhaften Störungen infolge von psychischen Reaktionen knüpft die bedingungsgemäße Entschädigung von Unfallschäden - so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.6.2004, Az.: IV ZR 130/03 - an objektiv erfassbare Vorgänge an.

  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 233/03

    Umfang des Versicherungsschutzes in der Unfallversicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2015 - 7 U 195/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: BGH, Urteil vom 29.9.2004, Az.: IV ZR 233/03; BGH, Urteil vom 23.6.2004, Az.: IV ZR 130/03 und BGH, Beschluss vom 15.7.2009, Az.: IV ZR 229/06) ist diese Klausel dahin zu verstehen, dass Gesundheitsschädigungen infolge psychischen Reaktionen, die sowohl auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst und Ähnliches erfolgen als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden.
  • OLG Celle, 22.05.2008 - 8 U 5/08
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2015 - 7 U 195/13
    Um einigermaßen verlässliche Feststellungen treffen zu können, ob eine krankhafte psychische Reaktion des Versicherungsnehmers vorliegt und ob diese dann auch auf dem Unfall beruht, wären - so der Bundesgerichtshof - vielmehr regelmäßig langwierige, ggf. stationäre Untersuchungen erforderlich (vgl. dazu auch Grimm, Kommentar zur Unfallversicherung, 4. Auflage 2006, Ziffer 5 AUB 99, Rdnr. 104, 100; OLG Jena, Urteil vom 20.3.2002, Az.: 4 U 240/01; OLG Celle, Urteil vom 22.5.2008, Az.: 8 U 5/08, in r + s 2008, 389).
  • BGH, 15.07.2009 - IV ZR 229/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Leistungsausschluss

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2015 - 7 U 195/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: BGH, Urteil vom 29.9.2004, Az.: IV ZR 233/03; BGH, Urteil vom 23.6.2004, Az.: IV ZR 130/03 und BGH, Beschluss vom 15.7.2009, Az.: IV ZR 229/06) ist diese Klausel dahin zu verstehen, dass Gesundheitsschädigungen infolge psychischen Reaktionen, die sowohl auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst und Ähnliches erfolgen als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden.
  • OLG Celle, 22.05.2015 - 8 U 199/14

    Auslegung der sog. "Psychoklausel" in der privaten Unfallversicherung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2015 - 7 U 195/13
    Als krankhafte Störung infolge psychischer Reaktion fällt sie unter den Ausschlusstatbestand nach § 2 IV AUB 88 (vgl. OLG Hamm RuS 2013, 88; OLG Düsseldorf RuS 2010, 165; OLG Brandenburg VersR 2006, 125; abweichend: OLG Celle, Urteil vom 22.5.2015, Az.: 8 U 199/14, eine spezielle Sachverhaltskonstellation betreffend).
  • OLG Jena, 20.03.2002 - 4 U 240/01

    Unwirksamkeit des Deckungsausschlusses für psychische Reaktionen in der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2015 - 7 U 195/13
    Um einigermaßen verlässliche Feststellungen treffen zu können, ob eine krankhafte psychische Reaktion des Versicherungsnehmers vorliegt und ob diese dann auch auf dem Unfall beruht, wären - so der Bundesgerichtshof - vielmehr regelmäßig langwierige, ggf. stationäre Untersuchungen erforderlich (vgl. dazu auch Grimm, Kommentar zur Unfallversicherung, 4. Auflage 2006, Ziffer 5 AUB 99, Rdnr. 104, 100; OLG Jena, Urteil vom 20.3.2002, Az.: 4 U 240/01; OLG Celle, Urteil vom 22.5.2008, Az.: 8 U 5/08, in r + s 2008, 389).
  • OLG Hamm, 18.03.2011 - 20 U 96/10

    Eintrittspflicht der privaten Unfallversicherung bei posttraumatischer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2015 - 7 U 195/13
    Als krankhafte Störung infolge psychischer Reaktion fällt sie unter den Ausschlusstatbestand nach § 2 IV AUB 88 (vgl. OLG Hamm RuS 2013, 88; OLG Düsseldorf RuS 2010, 165; OLG Brandenburg VersR 2006, 125; abweichend: OLG Celle, Urteil vom 22.5.2015, Az.: 8 U 199/14, eine spezielle Sachverhaltskonstellation betreffend).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 4 U 30/08

    Anspruch eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr auf Invaliditätsleistungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.12.2015 - 7 U 195/13
    Als krankhafte Störung infolge psychischer Reaktion fällt sie unter den Ausschlusstatbestand nach § 2 IV AUB 88 (vgl. OLG Hamm RuS 2013, 88; OLG Düsseldorf RuS 2010, 165; OLG Brandenburg VersR 2006, 125; abweichend: OLG Celle, Urteil vom 22.5.2015, Az.: 8 U 199/14, eine spezielle Sachverhaltskonstellation betreffend).
  • OLG Frankfurt, 13.07.2022 - 7 U 88/21

    Unfallversicherung: Unzulässige Feststellungsklage nach Ablauf der

    Die mit einer posttraumatischen Belastungsstörung einhergehende Verkleinerung des Hippocampus ist ihrerseits Folge der psychischen Reaktion und hat nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats außer Betracht zu bleiben (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2015 - 7 U 195/13, BeckRS 2016, 16679, Rn. 33; NZB zurückgewiesen).

    Wie der Senat bereits zu der inhaltsgleichen Vorgängerklausel § 2 Abs. 4 AUB 88 entschieden hat, besteht schon dann kein Versicherungsschutz, wenn die Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann, also rein psychisch-reaktiver Natur ist, was bei einer posttraumatischen Belastungsstörung der Fall ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.12.2015 - 7 U 195/13, BeckRS 2016, 16679, Rn. 35, 38; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 12. Juni 2017 - I-6 U 139/15 -, juris Rn. 52).

  • OLG Dresden, 12.12.2017 - 4 U 1036/17

    Eintrittspflicht der privaten Unfallversicherung bei einem Unfall aufgrund einer

    Aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten und aus der Stellungnahme von Dr. P. ergibt sich gerade nicht, dass die Amnesie eine organische Erkrankung als Ursache hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 12 U 87/05 -, Rn. 10; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Dezember 2015 - 7 U 195/13 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Köln, 31.07.2014 - I-7 U 195/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,36214
OLG Köln, 31.07.2014 - I-7 U 195/13 (https://dejure.org/2014,36214)
OLG Köln, Entscheidung vom 31.07.2014 - I-7 U 195/13 (https://dejure.org/2014,36214)
OLG Köln, Entscheidung vom 31. Juli 2014 - I-7 U 195/13 (https://dejure.org/2014,36214)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,36214) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Rückforderung von an die Kommunale Zusatzversorgung gezahlten Sanierungsgeldern und Beitragszuschüssen Ost

  • rechtsportal.de

    Rückforderung von an die Kommunale Zusatzversorgung gezahlten Sanierungsgeldern und Beitragszuschüssen Ost

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 05.12.2012 - IV ZR 110/10

    Kirchliche Zusatzversorgungskasse: Höhe des Sanierungsgeldes als

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 195/13
    Sowohl der Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.12.2012, - IV ZR 110/10 -, juris) als auch das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 17.03.2010 - 20 U 45/09 -, juris; Urteil vom 26.04.2013 -20 U 98/12 -, juris) gehen ebenso wie der Senat (Urteil vom 13.12.2007 - 7 U 22/07 - Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12 -, veröffentlicht in Juris) von einer auch im Verhältnis der Parteien zu beachtenden tarifvertraglichen Grundentscheidung (§ 17 AVT-K und Ziffer 4.1 AVP 2001) aus.

    Insbesondere hat der Bundesgerichtshof dies zuletzt mit seinem Urteile vom 05.12.2012 - IV ZR 110/10 bzw. IV ZR 111/10 - klar gestellt.

    Die Kernentscheidung der Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe bleibt aber ausdrücklich kraft satzungsmäßiger Zuweisung dem Verwaltungsrat der Beklagten vorbehalten, was unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten bedenkenfrei ist, da damit ihm die Leistungsbestimmung, die nach § 315 BGB ("Bestimmung nach billigen Ermessens") zu erfolgen hat, obliegt (BGH, Urteil vom 05.12.2012, - IV ZR 110/10 -, juris).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits festgestellt hat, ist § 315 Abs. 3 BGB daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann (Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10 unter Verweis auf die Entscheidung des BAG NZA-RR 2008, 520).

    Neben sachfremden Motiven ist daher auch zu prüfen, ob der Verwaltungsrat deshalb nicht ermessensfehlerfrei entscheiden konnte, weil er von einem unzutreffenden Sachverhalt in Form eines weit überhöhten umstellungsbedingten Finanzbedarfs ausgegangen ist (vgl. BGH 5.12.2012 IV ZR 110/10) bzw. bestimmte Umstände zu Unrecht herangezogen oder außer Betracht gelassen hat (Staudinger-Rieble, BGB Neubearbeitung 2009, § 315 Rz. 327).

  • OLG Köln, 02.05.2013 - 7 U 107/12

    Berechnung einer Rente in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 195/13
    Sowohl der Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.12.2012, - IV ZR 110/10 -, juris) als auch das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 17.03.2010 - 20 U 45/09 -, juris; Urteil vom 26.04.2013 -20 U 98/12 -, juris) gehen ebenso wie der Senat (Urteil vom 13.12.2007 - 7 U 22/07 - Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12 -, veröffentlicht in Juris) von einer auch im Verhältnis der Parteien zu beachtenden tarifvertraglichen Grundentscheidung (§ 17 AVT-K und Ziffer 4.1 AVP 2001) aus.

    Der Errichtungszweck der Beklagten ist die Gewährung einer Zusatzversorgung, die der im öffentlichen Dienst entspricht (Senat, Urteil vom 02.05.2013, aaO.).

    Festzuhalten ist, dass die Satzungsregelungen der Beklagten wegen der zu beachtenden Tarifautonomie nur einer eingeschränkten Rechtsprüfung unterliegen (Senat, Urteil vom 13.12.2007; Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.04.2014 - IV ZR 191/13 - die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, beides veröffentlicht in juris; OLG Hamm - Urteil vom 25.02.2011 - 20 U 103/10, I-20 U 103/10 - zitiert nach juris Rz. 40 sowie auch Rz. 41).

  • BGH, 05.02.2003 - VIII ZR 111/02

    Rückforderung von Leistungen an ein Energieversorgungsunternehmen

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 195/13
    Als Bereicherungsgläubigerin hat die Klägerin die Unbilligkeit der Bestimmung darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BGH NJW 2003, 1449 ff.).

    Hieraus kann sich aber nicht ergeben, dass der Verwaltungsrat bei dem Beschluss vom 20.05.2010 einen weit überhöhten umstellungsbedingten Finanzierungsbedarf zugrundegelegt hat, was die Klägerin im vorliegenden Kondiktionsprozess darzulegen hätte, bevor sich die Frage nach einer etwa erweiterten Entgegnungslast des Prozessgegners stellt (vgl. BGH Urteil vom 05.02.2013 - VIII ZR 111/02 - NJW 2003, 1449 ff., 1450).

  • BGH, 24.01.2002 - IX ZR 228/00

    Anpassung des Erbbauzinses

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 195/13
    Die Leistungsbestimmung konkretisiert den Leistungsinhalt endgültig und sie ist für den Bestimmenden unwiderruflich (BGH NJW 2002, 1421 unter III).
  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 139/04

    Fortsetzung eines Handelsvertretervertrages nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 195/13
    Der Bestimmungsberechtigte kann es also kein zweites Mal ausüben, etwa weil er es sich "anders überlegt" hat (BGH vom 19.1. 2005 - VIII ZR 139/04 - NJW-RR 2005, 762 unter II.B. 2.).
  • BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04

    Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen Schließung des Umlagesystems

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 195/13
    Bezogen auf den Wechsel des Finanzierungssystems hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 14.9.2005 - VI R 32/04 - zum anderen ausgeführt, dass die Sonderzahlungen (Sanierungsgelder) im Zusammenhang mit der Schließung eines Umlagesystems - anders als Umlagen - nicht der Finanzierung von neuen Versorgungsanwartschaften dienen, sondern der Finanzierung bereits ausgelöster Renten sowie der unverfallbaren Anwartschaften der aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmer.
  • OLG Frankfurt, 03.12.1998 - 3 U 257/97

    Räumung einer Wohnung; Verzug mit dem vertraglich geschuldeten Mietzins;

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 195/13
    Er bleibt sogar bis zu einer anderweitigen gerichtlichen Bestimmung gebunden (OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 379; Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 315 BGB Rn. 16; Würdinger im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 315 Rn. 44).
  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 455/06

    Betriebsrente - Störung der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 195/13
    Wie der Bundesgerichtshof bereits festgestellt hat, ist § 315 Abs. 3 BGB daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann (Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10 unter Verweis auf die Entscheidung des BAG NZA-RR 2008, 520).
  • BFH, 27.01.2010 - I R 103/08

    Keine Rückstellungen für Sanierungsgelder der Versorgungsanstalt des Bundes und

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 195/13
    Hierzu ist zum einem auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 27.01.2010 (I R 103/08) zu verweisen, in dem bezogen auf den Wechsel des Leistungssystems ausgeführt wird, die Finanzierunglücken seien darauf zurückzuführen, dass die von den Kassenmitgliedern aufzubringenden Beiträge ab dem 1. Januar 2002 auf der Basis des nach dem Systemwechsel maßgeblichen Punktesystems bemessen werden, die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Versorgungsansprüche der Bestandsrentner und Versorgungsanwartschaften der rentennahen Jahrgänge jedoch weiterhin auf der Grundlage des vor dem Systemwechsel geltenden Gesamtversorgungsprinzips bedient werden müssen.
  • OLG Hamm, 17.03.2010 - 20 U 45/09

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Sanierungsgeldes und eines Beitragszuschusses

    Auszug aus OLG Köln, 31.07.2014 - 7 U 195/13
    Sowohl der Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.12.2012, - IV ZR 110/10 -, juris) als auch das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 17.03.2010 - 20 U 45/09 -, juris; Urteil vom 26.04.2013 -20 U 98/12 -, juris) gehen ebenso wie der Senat (Urteil vom 13.12.2007 - 7 U 22/07 - Urteil vom 02.05.2013 - 7 U 107/12 -, veröffentlicht in Juris) von einer auch im Verhältnis der Parteien zu beachtenden tarifvertraglichen Grundentscheidung (§ 17 AVT-K und Ziffer 4.1 AVP 2001) aus.
  • OLG Hamm, 25.02.2011 - 20 U 103/10

    Systemumstellung in der Altersversorgung bei einer kirchlichen

  • BGH, 05.12.2012 - IV ZR 111/10

    Wirksamkeit einer Entscheidung des Verwaltungsrats einer rechtlich

  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 20 U 98/12

    Erhebung eines Sanierungsgeldes durch eine kirchliche Zusatzversorgungskasse

  • BGH, 02.04.2014 - IV ZR 191/13

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht