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   OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01   

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https://dejure.org/2001,590
OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01 (https://dejure.org/2001,590)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.11.2001 - 7 U 1956/01 (https://dejure.org/2001,590)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15. November 2001 - 7 U 1956/01 (https://dejure.org/2001,590)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Girovertrag; Wirksamkeit; Kündigung; Sparkasse; Unzulässige Rechtsausübung; Treu und Glauben; Politische Gesinnung; Partei; Parteienprivileg

  • Judicialis

    BGB § 723; ; BGB § ... 138; ; BGB § 134; ; BGB § 242; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 193; ; StGB § 130; ; StGB § 241a; ; StGB § 187; ; StGB § 188; ; StGB § 240; ; StGB § 266; ; StGB § 111; ; PartG § 5; ; BBankG § 22; ; BBankG § 19 Abs. 1 Nr. 4; ; BBankG § 19 Abs. 1 Nr. 9; ; ZPO § 257; ; ZPO § 258; ; ZPO § 259; ; ZPO §§ 257f.; ; ZPO § 711; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 108 Abs. 1; ; ZPO § 546 Abs. 2

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Girovertrag - ordentliche Kündigung wegen politischer Betätigung des Kunden - unzulässige Rechtsausübung - verfassungsfeindliche Zielrichtung politischer Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 757
  • NJW 2003, 1688 (Ls.)
  • ZIP 2001, 2169
  • NJ 2002, 45
  • WM 2002, 486
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01
    Der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB ist im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren auszulegen (vgl. nur BVerfG, NJW 1991, 29f.; NJW 1991, 2074ff.; NJW 2000, 3196ff.).

    Nicht entscheidend ist dabei, ob er seine Kritik anders hätte formulieren können, da die Form der Meinungsäußerung grundsätzlich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung unterliegt (BVerfG, NJW 1991, 2074ff., 2075).

    Unter Berücksichtigung dieses Ausgangspunktes stellen bloße Werturteile stets geschützte Meinungsäußerungen dar und zwar auch dann, wenn Elemente des Wertens mit Elementen der Tatsachenmitteilung verbunden sind (BVerfG, NJW 1991, 2074ff., 2075; NJW 2000, 3196ff., 3196, 3198).

  • BVerfG, 28.03.2000 - 2 BvR 1392/96

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) sowie des Anspruchs auf ein

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01
    Der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB ist im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren auszulegen (vgl. nur BVerfG, NJW 1991, 29f.; NJW 1991, 2074ff.; NJW 2000, 3196ff.).

    Unter Berücksichtigung dieses Ausgangspunktes stellen bloße Werturteile stets geschützte Meinungsäußerungen dar und zwar auch dann, wenn Elemente des Wertens mit Elementen der Tatsachenmitteilung verbunden sind (BVerfG, NJW 1991, 2074ff., 2075; NJW 2000, 3196ff., 3196, 3198).

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01
    Da am Zivilrechtsverkehr gleichrangige Grundrechtsträger teilnehmen, die unterschiedliche Interessen und vielfach gegenläufige Ziele verfolgen, sind die kollidierenden Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu sehen und im Sinne einer praktischen Konkordanz so zu begrenzen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfGE 89, 214ff., 232).

    Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die Privatautonomie als Selbstbestimmung des einzelnen im Rechtsleben (BVerfG, BB 1994, 16ff., 20f.).

  • OLG Dresden, 16.11.2000 - 14 W 1754/00

    Führung eines Geschäfts-Girokontos der DVU bei der Postbank; Kündigung aus

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01
    Diese Verfassungsnormen haben entgegen der Ansicht der Beklagten sehr wohl im Rahmen der sog. mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte Berücksichtigung zu finden (OLG Hamburg, OLG-Report 2001, S. 85ff., 86; OLG Dresden, NJW 2001, 1433f., 1433; Boemke, NJW 2001, 43ff., 44f.).

    Vor diesem Hintergrund sind die nach der Ausstrahlung der Sendung festzustellenden Kündigungen zu betrachten, die sich im Übrigen auch nicht nur auf die N Partei, sondern auch auf die D Partei (vgl. OLG Hamburg, OLG-Report 2001, 85ff.; OLG Dresden, NJW 2001, 1433f.) erstreckten.

  • OLG Köln, 22.07.1992 - 16 U 31/92

    Girovertrag; Abschlußverpflichtung; Guthabenbasis; Sparkasse; Kündigung aus

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01
    Sie ist damit Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge (vgl. OLG Köln, WM 1993, 325ff., 327f.).

    Ebenso können unberechtigte Vorwürfe und Beleidigungen einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen (OLG Köln, WM 1993, 325ff., 327f.; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 24 Rn. 42).

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 245/84

    Außerordentliche Kündigung eines betriebsbezogenen Kredits; Einholung eines

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01
    Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet einen allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung, die eine angemessene Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange auch des Vertragspartners gebietet (vgl. nur BAGZ 77, 128ff., 133; BGH, NJW 1970, 855f.; BGH, NJW 1986, 1928ff., 1930; BGH, NZG 2000, 1167).

    Der Kunde kann aufgrund der dargestellten Rücksichtnahmepflichten erwarten, dass das Kreditinstitut das ihm eingeräumte ordentliche Kündigungsrecht nicht ohne ernstlichen Anlass ausübt (st. Rspr., vgl. nur BGH, NJW 1986, 1928ff., 1930).

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01
    Dies gilt allerdings nur, soweit eine solche Bewertung lediglich zu einer faktischen und nicht auch zu rechtlichen Nachteilen für die politische Partei führt (BVerfGE 40, 287ff., 293).

    Dort wurde sie ausdrücklich als eine Partei mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung und Betätigung bezeichnet (vgl. BVerfGE 40, 287ff., 293).

  • OLG Hamburg, 05.12.2000 - 1 W 74/00

    Kündigung des Girokontos einer politischen Partei durch die Postbank

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01
    Diese Verfassungsnormen haben entgegen der Ansicht der Beklagten sehr wohl im Rahmen der sog. mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte Berücksichtigung zu finden (OLG Hamburg, OLG-Report 2001, S. 85ff., 86; OLG Dresden, NJW 2001, 1433f., 1433; Boemke, NJW 2001, 43ff., 44f.).

    Vor diesem Hintergrund sind die nach der Ausstrahlung der Sendung festzustellenden Kündigungen zu betrachten, die sich im Übrigen auch nicht nur auf die N Partei, sondern auch auf die D Partei (vgl. OLG Hamburg, OLG-Report 2001, 85ff.; OLG Dresden, NJW 2001, 1433f.) erstreckten.

  • OLG Köln, 17.11.2000 - 13 W 89/00

    Wirksame fristgerechte Kündigung von Girokonten der NPD

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01
    Bezieht man weiterhin in die Betrachtung den Umstand ein, dass es bundesweit Kündigungen von N Partei-Konten gab, wie diverse veröffentlichte Entscheidungen (LG Frankfurt/Oder, NJW 2001, 82f.; OLG Brandenburg, NJW 2001, 451f.; OLG Köln, NJW 2001, 452) dokumentieren, so erschliesst sich unmittelbar, dass es dem Kläger unmöglich sein dürfte, bei einem anderen Kreditinsitut einen neuen Girovertrag abzuschliessen.
  • BGH, 24.07.2000 - II ZR 320/98

    Außerordentliche Kündigung einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01
    Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet einen allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung, die eine angemessene Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange auch des Vertragspartners gebietet (vgl. nur BAGZ 77, 128ff., 133; BGH, NJW 1970, 855f.; BGH, NJW 1986, 1928ff., 1930; BGH, NZG 2000, 1167).
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • LG Frankfurt/Oder, 13.10.2000 - 11 O 469/00

    Wirksame Kündigung eines NPD-Kontos

  • OLG München, 05.05.1995 - 14 U 875/94
  • LG Mainz, 09.11.2000 - 1 O 386/00

    Nationale Partei Deutschland (NPD)-"Boykott"-Beitrag im ARD-Politmagazin "Report"

  • BGH, 26.02.1970 - KZR 17/68

    Tankstellenrabatt, TStH, Sittenwidrigkeit eines HVV

  • BGH, 10.06.1985 - III ZR 63/84

    Kündigung der Schuldmitübernahme eines Gesellschafters nach Ausscheiden aus der

  • BVerfG, 23.06.1990 - 2 BvR 674/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen die strafrechliche Bewertung von im

  • LG Leipzig, 06.10.2000 - 8 O 7375/00

    Unwirksame Kündigung eines NPD-Kontos

  • BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01

    Zur Kündigung eines NPD-Girokontos

    Das Berufungsgericht (WM 2002, 486 = NJW 2002, 757) hat den Hauptantrag der Klage abgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt, daß der Girovertrag durch die Kündigungen vom 22. August 2000 sowie vom 26. und 27. September 2000 nicht beendet worden ist und daß die Auflösung des Girokontos rechtswidrig war.
  • OLG Jena, 30.06.2011 - 5 W 593/10

    Streitwertbemessung: Aufhebung einer Kontensperre

    Die nach Kenntnis des Senates zum Streitwert bei Kontosperrungen bislang ergangene Rechtsprechung schwankt sehr stark (das OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2008, 31 W 38/08, hat den Streitwert ohne nähere Begründung auf 10.000,- EUR festgesetzt, das OLG Dresden, Beschluss vom 15.11.2001, 7 U 1956/01 - Konto einer politischen Partei - hat den Streitwert ebenfalls ohne nähere Begründung auf "unter 60.000,- DM" für die Partei, auf "über 60.000,- DM" für die Bank festgesetzt - zitiert jeweils nach juris).
  • OLG Bremen, 09.12.2011 - 2 U 20/11

    Berechtigung eines Kreditinstituts zur Kündigung eines Girovertrages mit einem

    In der Sache hält sie insbesondere unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Dresden (Urt. v. 15.11.2001, 7 U 1956/01, NJW 2002, 757) an ihrer Auffassung fest, der Beklagten als privater Bank stehe keine unbeschränkte Kündigungsbefugnis zu.

    Die Auffassung des OLG Dresden im Urteil vom 15.11.2001 (Az.: 7 U 1956/01, NJW 2002, 757), ein Kreditinstitut sei vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung verpflichtet, eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, innerhalb derer alle für die Interessenabwägung bedeutsamen Umstände im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und zu würdigen seien, eine ordentliche Kündigung durch ein Kreditinstitut unterscheide sich insoweit nur graduell von den Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung, teilt der Senat nicht.

  • VG Darmstadt, 30.08.2011 - 5 K 1554/09

    Sparkasse; Versagung einer Kontoeröffnung

    Da die Klägerin im Fall der begehrten Kontoeröffnung kein Vertrauen in den Fortbestand eines bereits bestehenden Kontos genießt, lässt sich die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Kontenkündigungen unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG (BGH, U. v. 11.03.2009 - XI ZR 403/01 - BKR 2003, 346; OLG Dresden, U. v. 15.11.2001 - 7 U 1956/01 - NJW 2002, 757; OLG München, U. v. 05.05.1995 - 14 U 875/94 - NJW-RR 1996, 370) insoweit erst Recht auf die hier zu beurteilende Frage des Anspruchs auf Konteneröffnung übertragen.

    Für den Fall der Kündigung ist vielmehr allein eine äußerst negative Berichterstattung über den Kontoinhaber in der Presse ausreichend, sofern er diese wegen seines eigenen unseriösen oder dubiosen, nicht notwendigerweise strafbaren Geschäftsgebarens veranlasst hat und sofern die kritisierten Geschäfte über das Konto abgewickelt werden (OLG Dresden, U. v. 15.11.2001 - 7 U 1956/01 - NJW 2002, 757 (759); OLG München, U. v. 05.05.1995 - 14 U 875/94 - NJW-RR 1996, 370).

    Es entsteht für den Verbraucher der Eindruck die jeweilige Bank wirke an den dubiosen Geschäftsmodellen mit und verdiene auch noch daran (vgl. dazu OLG München, U. v. 05.05.1995 - 14 U 875/94 - NJW-RR 1996, 370; OLG Dresden, U. v. 15.11.2001 - 7 U 1956/01 - NJW 2002, 757 (759); VG Frankfurt, U. v. 16.12.2010 - 1 K 1711/10.F).

    Insoweit besteht ein deutlicher Unterschied zur Führung eines Kontos einer politischen Partei, sowohl in tatsächlicher als auch - im Hinblick auf Art. 21 Abs. 2 GG - in rechtlicher Hinsicht (OLG Dresden, U. v. 15.11.2001 - 7 U 1956/01 - NJW 2002, 757 (759).

  • OVG Niedersachsen, 15.06.2010 - 10 ME 77/10

    Kein Anspruch auf Geschäftsbeziehungen zu Sparkasse bei Verdacht rechtswidriger

    Der Senat erachtet es als einen solchen sachgerechten Grund, der eine - unterstellte -Ungleichbehandlung des Antragstellers rechtfertigt, wenn mit der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit dem Antragsteller eine erhebliche und nachhaltige Rufschädigung (Imageschaden) zu Lasten der Antragsgegnerin aufgrund von Veröffentlichungen in verschiedenen Medien zu befürchten ist (vgl. für die Annahme eines Imageschadens als sachlichen Grund, der die Kündigung eines Girovertrages rechtfertigen kann: OLG Dresden, Urteil vom 15. November 2001 - 7 U 1956/01 -, NJW 2002, 757).
  • OLG Saarbrücken, 03.07.2008 - 8 U 39/08

    Unwirksamkeit der Kündigung eines Girovertrages wegen Quasi-Monopolstellung einer

    2. Ordentliche Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere auch von solchen zwischen Bank und Bankkunden, also auch den hier vorliegenden Girokontoverhältnissen, unterliegen allerdings den allgemeinen gesetzlichen Schranken der §§ 138, 226, 242 BGB (vgl. dazu OLG Dresden BKR 2002, 131, 134 = NJW 2002, 757 ff.; Boemke NJW 2001, 43, 44).
  • OLG Stuttgart, 10.01.2022 - 9 U 358/21

    Vorläufige Fortführung eines Girokontos für einen Verein;

    Nichts anderes ergibt sich aus den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Landgerichts Hamburg (301 O 167/17), das den Streitwert nach den Angaben der dortigen Antragstellerin festgesetzt hat, und des Oberlandesgerichts Dresden (7 U 1956/01), das seine Streitwertfestsetzung nicht im Einzelnen begründet hat.
  • OLG Celle, 25.09.2002 - 3 U 67/02

    Bank- und Kreditsicherungsrecht; Bank- und Börsengeschäfte; Politisch motivierte

    Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Dresden (NJW 2002, 757) einer Klage auf Fortsetzung der Vertragsbeziehung stattgegeben.
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