Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 05.03.2008

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.12.2009 - 7 U 196/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,23147
OLG Frankfurt, 22.12.2009 - 7 U 196/07 (https://dejure.org/2009,23147)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.12.2009 - 7 U 196/07 (https://dejure.org/2009,23147)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Dezember 2009 - 7 U 196/07 (https://dejure.org/2009,23147)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 287 ZPO, VVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintrittspflicht des Leitungswasserversicherers für das Austreten von Wasser aus Duschwannen oder Duschkabinen

  • rabüro.de

    Zur Leistungspflicht einer Leitungswasserversicherung bei Austritt von Wasser aus einer Dusche

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VGB 88 § 4; VGB 88 § 6
    Bestimmungswidrig aus der Dusche ausgetretenes Wasser unterfällt der Leitungswasserversicherung

  • RA Kotz

    Leitungswasserschaden - Wasseraustritt aus einer Duschkabine - Versicherungsfall?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 287
    Eintrittspflicht des Leitungswasserversicherers für das Austreten von Wasser aus Duschwannen oder Duschkabinen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebäudeversicherung: Undichte Duschwanne/-kabine gedeckt!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Versicherter Leitungswasserschaden bei aus Duschkabine ausgetretenen Duschwassers - Versicherung zur Schadensregulierung verpflichtet

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gebäudeversicherung: Undichte Duschwanne/-kabine gedeckt! (IMR 2010, 1116)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 1641
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Düsseldorf, 27.09.2001 - 42 C 9839/01

    Vorliegen eines Versicherungsfalles im Sinne der Versicherung über

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2009 - 7 U 196/07
    Die Verbindung mit dem Rohrsystem wird dabei durch den Zulauf, der in der Wand montiert ist, hergestellt (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, E I Rdn. 36, 38; Wälder in: Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl., IV. Leitungswasserversicherung Rdn. 576 ff.; AG Düsseldorf VersR 2002, 481).
  • OLG Schleswig, 11.06.2015 - 16 U 15/15

    Wohngebäudeversicherung: Nässeschaden durch Leitungswasser bei

    Nach der Gegenauffassung (OLG Frankfurt, VersR 2010, 1641, Rn 14 bei juris; LG Hamburg, RuS 2013, 610, Rn 26 bei juris; AG Düsseldorf, VersR 2002, 481; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage, E 1 Rn 36) liegt auch in einem solchen Fall ein Versicherungsfall vor.
  • OLG Naumburg, 08.02.2018 - 4 U 67/17

    Wohngebäudeversicherung: Versicherungsschutz für einen Leitungswasserschaden

    Zur Begründung ihrer Auffassung hat sie sich vor allem auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 11. Juni 2015, 16 U 15/15, und ein Urteil des OLG Frankfurt vom 22. Dezember 2009, 7 U 196/07, berufen.
  • OLG München, 27.07.2017 - 25 U 1728/17

    Hinweisbeschluss wegen Forderung

    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob eine solche Einrichtung nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens im Falle eines Duschbeckens bzw. einer Duschkabine angenommen werden kann (so Schieswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, VersR 2016, 1495; ebenso OLG Frankfurt, VersR 2010, 1641; Duschwanne), nachdem im vorliegenden Fall weder eine Duschkabine noch eine Duschwanne vorhanden war, sondern lediglich ein vollständig gefliester Raum.
  • LG Hamburg, 15.11.2012 - 318 S 215/10

    Ist ein Schadensausgleich zwischen Miteigentümern zulässig?

    Zu solchen Einrichtungen gehören - wie der Beklagte zu Recht geltend macht - auch Duschwannen und Duschkabinen, d. h. auch die eine Duschwanne umgebenden gefliesten Wände einschließlich etwaiger den Einstieg ermöglichender Kunststoff - oder Glaswände, weil der Sprachgebrauch des täglichen Lebens eine Mehrzahl solcher Einzelteile als zusammengehörige Einrichtung begreift; die Verbindung mit dem Rohrsystem wird dabei durch den Zulauf, der in der Wand montiert ist, hergestellt (OLG Frankfurt, Urt. v. 22.12.2009 - 7 U 196/07, abrufbar unter BeckRS 2010, 17467).
  • AG Aachen, 10.07.2013 - 109 C 19/13

    Annahme eines Leitungswasserschadens bei Eindringen von in der Dusche benutzten

    Während die Entscheidungen AG Düsseldorf VersR 2002, S. 481, OLG Frankfurt VersR 2010 S. 1641 und LG Hamburg ZMR 2013 S. 216, davon ausgehen, dass auch eine Duschwanne bzw. eine Duschkabine eine derartige verbundene Einrichtung im Sinne der BFIMO darstellt, sind die Entscheidungen LG München I VersR 2010 S. 1180 f. und LG Mönchengladbach, Urteil vom 17.01.2013, Az: 1 O 130/12 (noch nicht veröffentlich; in Kopie vorgelegt von der Beklagten) der Auffassung, dass ein derartiger Wasserschaden nicht von den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen gedeckt ist.
  • LG Arnsberg, 08.03.2011 - 3 S 152/10

    Inanspruchnahme des Versicherers durch den Versicherungsnehmer wegen eines

    Eine Duschkabine oder Duschtasse ist jedenfalls durch den eingebauten Abfluss mit den Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbunden, so dass es sich hierbei um eine Einrichtung im Sinne des § 6 Nr. 1 b) VGB 2005 handelt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.12.2009, 7 U 196/07).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 05.03.2008 - 7 U 196/07   

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OLG Brandenburg, 05.03.2008 - 7 U 196/07 (https://dejure.org/2008,18632)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.03.2008 - 7 U 196/07 (https://dejure.org/2008,18632)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. März 2008 - 7 U 196/07 (https://dejure.org/2008,18632)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1; ; ZPO § 287

  • rechtsportal.de

    BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 287
    Nachbarschaftsverhältnis bei Realteilung eines Grundstücks im Miteigentum - Pflicht zur vertikalen Abdichtung grenznaher Bauwerke

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

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