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   OLG Karlsruhe, 24.10.2007 - 7 U 214/06   

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https://dejure.org/2007,14318
OLG Karlsruhe, 24.10.2007 - 7 U 214/06 (https://dejure.org/2007,14318)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2007 - 7 U 214/06 (https://dejure.org/2007,14318)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - 7 U 214/06 (https://dejure.org/2007,14318)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gewährleistung: Vereinbarung über zwei Systeme zum Bedrucken von Leiterplatten und über Entwicklungsarbeiten; Zuordnung zum Dienstvertragsrecht oder zum Werkvertragsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückzahlung eines gezahlten Vertragspreises wegen Mängel des Vertragsgegenstandes; Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag ; Rechtliche Einordnung eines Forschungsvertrages

  • Judicialis

    BGB § 323; ; BGB §§ 346 ff.; ; BGB § 437 Nr. 2; ; BGB § 634 Nr. 3; ; BGB § 635; ; BGB § 651

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsnatur eines Vertrages über die Entwicklung einer Maschine, der einen Teil der Vergütung als Kaufpreis und einen weiteren Teil als Entwicklungskosten ausweist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    IT-Vertragsrecht: Zur Abgrenzung von Werkvertrag und Dienstvertrag

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.07.2002 - X ZR 27/01

    Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag bei Forschungs- und Entwicklungsleistungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2007 - 7 U 214/06
    (BGH NJW 2002, 3323, 3324 = BGHZ 151, 330 = MDR 2003, 144).

    Andererseits kann eine zeitaufwandsabhängige Vergütung in Form von regelmäßigen Zahlungen darauf hinweisen, dass der Unternehmer das Risiko eines Scheiterns wirtschaftlich oder rechtlich vernünftigerweise nicht übernehmen wollte, was wiederum ein Indiz dafür sein kann, dass eine solche Risikoübernahme von den Vertragsparteien nicht gewollt war (vgl. zusammenfassend BGH NJW 2002, 3323, 3324 = BGHZ 151, 330 = MDR 2003, 144).

    Vor diesem Hintergrund ist die Beschreibung eines zu erreichenden Entwicklungsziels in den übrigen Regelungen der Auftragsbestätigung kein hinreichendes Indiz für die Annahme, es liege insgesamt ein Werkvertrag vor (vgl. BGH NJW 2002, 3323, 3325 = BGHZ 151, 330 = MDR 2003, 144.

  • BGH, 04.06.1973 - VII ZR 112/71

    Fälligkeit des Vergütungsanspruchs bei zu Recht verweigerter Abnahme

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2007 - 7 U 214/06
    Denn entgegen der Annahme der Beklagten trägt sie vor der Abnahme des Werkes, die hier weder ausdrücklich noch (angesichts der ständigen Mängelrügen der Klägerin) stillschweigend erfolgt ist - dies behauptet die Beklagte auch nicht - , die Beweislast für die Mängelfreiheit der Systeme (BGH NJW-RR 1997, 399; NJW-RR 1998, 1268, 1269; BGHZ 61, 42, 47 = NJW 1973, 1792).
  • BGH, 03.03.1998 - X ZR 14/95

    Unternehmer ausnahmsweise trotz Abnahme für Fehlerfreiheit beweispflichtig!

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2007 - 7 U 214/06
    Denn entgegen der Annahme der Beklagten trägt sie vor der Abnahme des Werkes, die hier weder ausdrücklich noch (angesichts der ständigen Mängelrügen der Klägerin) stillschweigend erfolgt ist - dies behauptet die Beklagte auch nicht - , die Beweislast für die Mängelfreiheit der Systeme (BGH NJW-RR 1997, 399; NJW-RR 1998, 1268, 1269; BGHZ 61, 42, 47 = NJW 1973, 1792).
  • BGH, 19.06.1984 - X ZR 93/83

    Verpflichtung zum Aushang von Werbeplakaten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2007 - 7 U 214/06
    Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag ist, ob der Unternehmer einen bestimmten Erfolg versprochen hat, weil nach dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien nicht lediglich eine Dienstleistung als solche, sondern ein Arbeitsergebnis als deren Erfolg geschuldet wird (BGH NJW 1984, 2406).
  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 227/95

    Gutgläubiger einredefreier Erwerb einer Grundschuld kraft Gesetzes; Verfügung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 24.10.2007 - 7 U 214/06
    Denn entgegen der Annahme der Beklagten trägt sie vor der Abnahme des Werkes, die hier weder ausdrücklich noch (angesichts der ständigen Mängelrügen der Klägerin) stillschweigend erfolgt ist - dies behauptet die Beklagte auch nicht - , die Beweislast für die Mängelfreiheit der Systeme (BGH NJW-RR 1997, 399; NJW-RR 1998, 1268, 1269; BGHZ 61, 42, 47 = NJW 1973, 1792).
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