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   OLG Stuttgart, 23.04.2009 - 7 U 220/08   

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https://dejure.org/2009,29904
OLG Stuttgart, 23.04.2009 - 7 U 220/08 (https://dejure.org/2009,29904)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.04.2009 - 7 U 220/08 (https://dejure.org/2009,29904)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. April 2009 - 7 U 220/08 (https://dejure.org/2009,29904)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    LuftVG § 25; LuftVO § 15
    Die Einschränkung des Versicherungsschutzes bei fehlender Erlaubnis oder Berechtigung stellt eine Risikobegrenzung und keine verhüllte Obliegenheit dar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307; AVIATEC 400-04 Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2011, 1559
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.06.2008 - IV ZR 87/07

    Rechtsnatur der tageszeitlichen Begrenzung des Risikos eines Fahrraddiebstahls in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.04.2009 - 7 U 220/08
    Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung; wird dagegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Obliegenheit vor (BGH NJW-RR 2008, 1411; BGH NJW-RR 2006, 394).

    Für die danach vorzunehmende Abgrenzung kommt es, wie stets für die Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an, die sich am Wortlaut der Klausel und deren Sinn und Zweck orientieren (BGH NJW-RR 2008, 1411; BGH NJW-RR 2000, 1190).

  • OLG Oldenburg, 11.12.1996 - 2 U 169/96

    Erforderliche Flugbesatzung für Flüge nach Instrumentenflugregeln; Vorliegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.04.2009 - 7 U 220/08
    (c) Bei seiner Abgrenzung zwischen Risikobeschränkung und (verhüllter) Obliegenheit sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit dem BGH, Urteil vom 31.1.1990 - IV ZR 227/88 und dem OLG Oldenburg, Urt. vom 11.12.1996 - 2 U 169/96, wobei entgegenstehende Entscheidungen nicht ersichtlich sind.
  • BGH, 31.01.1990 - IV ZR 227/88

    Versicherungsvertragsrecht: Abgrenzung zwischen Obliegenheit und Risikobegrenzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.04.2009 - 7 U 220/08
    (c) Bei seiner Abgrenzung zwischen Risikobeschränkung und (verhüllter) Obliegenheit sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit dem BGH, Urteil vom 31.1.1990 - IV ZR 227/88 und dem OLG Oldenburg, Urt. vom 11.12.1996 - 2 U 169/96, wobei entgegenstehende Entscheidungen nicht ersichtlich sind.
  • BGH, 24.05.2000 - IV ZR 186/99

    Haftungsausschluß nach AVB-Werkverkehr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.04.2009 - 7 U 220/08
    Für die danach vorzunehmende Abgrenzung kommt es, wie stets für die Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an, die sich am Wortlaut der Klausel und deren Sinn und Zweck orientieren (BGH NJW-RR 2008, 1411; BGH NJW-RR 2000, 1190).
  • BGH, 16.11.2005 - IV ZR 120/04

    Rechtsnatur einer Kapitalmangel-Klausel in der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.04.2009 - 7 U 220/08
    Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung; wird dagegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Obliegenheit vor (BGH NJW-RR 2008, 1411; BGH NJW-RR 2006, 394).
  • BGH, 14.05.2014 - IV ZR 288/12

    Haftpflichtversicherungsschutz für Folgen des Unfalls bei Flugschau in Eisenach

    HVB, nach der der Luftfahrtbetrieb, soweit gesetzlich vorgeschrieben, behördlich genehmigt sein muss, als sekundäre Risikobegrenzung angesehen (Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 227/88, VersR 1990, 482 unter 2 a); in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist dies auch für das Vorliegen der notwendigen Erlaubnisse und Berechtigungen des Luftfahrzeugführers im Zeitpunkt des Schadenereignisses angenommen worden (OLG Stuttgart VersR 2011, 1559; OLG Celle VersR 2010, 1637; OLG Oldenburg VersR 1998, 839).
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