Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 7 U 242/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 106 VVG, § 115 VVG, § 117 VVG
Arglisteinwand gegen Bindungswirkung des Haftpflichturteils - verkehrslexikon.de
Zum Wegfall der Bindungswirkung des Haftpflichturteils bei arglistig vorgetäuschtem Unfall
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bindung des Kfz-Haftpflichtversicherers an den Ausgang des Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess
- versicherungsrechtsiegen.de
Bindungswirkung Haftpflichturteil bei arglistig vorgetäuschtem Unfall
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242; VVG § 119; VVG § 120
Bindung des Kfz-Haftpflichtversicherers an den Ausgang des Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Bei bei arglistiger Täuschung entfällt die Bindungswirkung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Bei Nichtbeteiligung im Haftpflichtprozess kann Versicherer Einwendungen im Deckungsprozess erheben
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bei Nichtbeteiligung im Haftpflichtprozess kann Versicherer Einwendungen im Deckungsprozess erheben
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 14.06.2013 - 18 O 572/11
- OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 7 U 242/13
Papierfundstellen
- NJW-RR 2014, 1376
- NZV 2015, 78
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91
Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 7 U 242/13
Grundsätzlich ist im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet, und wird im Deckungsprozess geklärt, ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. VersR 2007, 461; BGHZ 117, 345, 350; BGHZ 119, 276, 278).Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrundeliegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können (BGHZ 117, 345, 350; BGHZ 119, 276, 278 f.).
Der durch die üblichen Sanktionen des Versicherungsvertragsrechts gesicherte redliche Umgang des Versicherungsnehmers mit den vereinbarten Obliegenheiten schützt den Versicherer auch angemessen in seinem Verhältnis zum Versicherungsnehmer (BGHZ 119, 276, 280 f).
- BGH, 18.03.1992 - IV ZR 51/91
Rechtsschutzversicherung; Eintrittspflicht
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 7 U 242/13
Grundsätzlich ist im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet, und wird im Deckungsprozess geklärt, ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. VersR 2007, 461; BGHZ 117, 345, 350; BGHZ 119, 276, 278).Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrundeliegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können (BGHZ 117, 345, 350; BGHZ 119, 276, 278 f.).
- BGH, 24.01.2007 - IV ZR 208/03
Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 7 U 242/13
Unter diesem Gesichtspunkt sind die Feststellungen des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess im Allgemeinen (BGH VersR 2007, 641) und auch, soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt (BGH 2003, 635), bindend.
- BGH, 11.10.1956 - II ZR 137/55
Pflicht des Versicherten zur Mitteilung gerichtlich geltend gemachter …
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 7 U 242/13
In einzelnen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs findet diese Einschränkung ihren Ausdruck darin, dass im Zusammenhang mit der Bindungswirkung auf die Kenntnis des Versicherers von dem Haftpflichtprozess hingewiesen wird (BGH VersR 2003, 635 und NJW 1956, 1796). - LG München I, 04.03.1987 - 29 O 17579/86
- BGH, 19.03.2003 - IV ZR 233/01
Rückwirkende Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes der wissentlichen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 7 U 242/13
In einzelnen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs findet diese Einschränkung ihren Ausdruck darin, dass im Zusammenhang mit der Bindungswirkung auf die Kenntnis des Versicherers von dem Haftpflichtprozess hingewiesen wird (BGH VersR 2003, 635 und NJW 1956, 1796). - BGH, 23.10.1958 - II ZR 54/57
Vertretung des Mitversicherten durch Kfz-Haftpflichtversicherer
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 7 U 242/13
Im vorliegenden Fall ist die Beklagte zu dem Arglisteinwand umso mehr berechtigt, als es sich um die Klage eines Dritten handelt, der bei dem hier bestehenden kranken Versicherungsverhältnis, in dem der Versicherungsnehmer dem Versicherer keine Unterstützung geboten hat, keinen originär vertraglichen Anspruch, sondern nur einen von Gesetzes wegen als bestehend fingierten, einem gesetzlichen Schuldverhältnis (vgl. BGHZ 28, 244) entstammenden Anspruch verfolgt. - OLG Frankfurt, 07.02.2012 - 3 U 307/10
Privathaftpflichtversicherung: Kein Ausschluss wegen "Gefahren eines Amtes" bei …
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 7 U 242/13
Dem entspricht es, dass dem Versicherer zugestanden wird, sogar bei unberechtigter Deckungsablehnung der Bindungswirkung eines Haftpflichttitels den Einwand leichtfertiger Preisgabe wohlverstandener eigener Interessen entgegen zu setzen (…Bruck-Möller-Koch aaO.; BGH VersR 1977, 174 f.; OLG Frankfurt - 3. ZS - VersR 2013, 617 bezüglich eines Anerkenntnisses). - BGH, 15.12.1976 - IV ZR 26/76
Rechtsfolgen eines Anerkenntnisses der Haftpflicht
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 7 U 242/13
Dem entspricht es, dass dem Versicherer zugestanden wird, sogar bei unberechtigter Deckungsablehnung der Bindungswirkung eines Haftpflichttitels den Einwand leichtfertiger Preisgabe wohlverstandener eigener Interessen entgegen zu setzen (…Bruck-Möller-Koch aaO.; BGH VersR 1977, 174 f.; OLG Frankfurt - 3. ZS - VersR 2013, 617 bezüglich eines Anerkenntnisses). - OLG Frankfurt, 22.10.2009 - 3 U 103/08
Deckungsprozess gegen die Berufshaftpflichtversicherung eines Steuerberaters: …
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 7 U 242/13
Einschränkend wird angenommen, dass die Interessen des Versicherers durch die Möglichkeit, Obliegenheiten zu vereinbaren und bei deren Verletzung Leistungsfreiheit zu beanspruchen, nicht in jedem Fall ausreichend geschützt sind und dass deshalb die Bindungswirkung mindestens davon abhängen soll, dass der Versicherer die Möglichkeit gehabt hat, den Haftpflichtprozess für den Versicherungsnehmer zu führen (OLG Frankfurt U. v. 22.10.2009, Az. 3 U 103/08).