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   OLG Zweibrücken, 30.05.2018 - 7 U 254/16   

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OLG Zweibrücken, 30.05.2018 - 7 U 254/16 (https://dejure.org/2018,61952)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.05.2018 - 7 U 254/16 (https://dejure.org/2018,61952)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30. Mai 2018 - 7 U 254/16 (https://dejure.org/2018,61952)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (52)

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 30.05.2018 - 7 U 254/16
    Diese Voraussetzungen, die auch auf gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. Anwendung finden (BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 1930, 1934; WM 2016, 2295, 2299 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2018, 614, 616), sind hier für das Umstandsmoment nicht erfüllt.

    Auch in diesen Fällen ist aber eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, allein der Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Widerruf oder vollständiger Abwicklung und Widerruf genügt auch hier für sich genommen - von Extremfällen abgesehen - noch nicht (zum Ganzen BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 2295, 2296 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2017, 2247/2248; WM 2018, 614, 616 f.).

    Das gilt im Ausgangspunkt auch beim Widerruf bereits abgewickelter Verträge, steht jedoch bei diesen einem aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles dennoch berechtigten Vertrauen des Unternehmers und damit der Annahme einer Verwirkung aus den dargestellten Gründen nicht von vornherein entgegen (vgl. BGH WM 2017, 2259, 2260; WM 2018, 614, 616).

    Diese Abwicklung ist zwar ein gewichtiger Gesichtspunkt für das Umstandsmoment; denn ein entsprechendes Vertrauen kommt, wie dargestellt, gerade bei abgewickelten Verträgen und hier in besonderem Maße dann, wenn die vorzeitige Abwicklung auf den Wunsch des Verbrauchers zurückgeht oder die Parteien den Vertrag in sonstiger Weise einvernehmlich beendet haben, in Betracht (vgl. BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 2295, 2296 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2017, 2247/2248; WM 2018, 614, 616).

    Auch gibt es kein Mindestzeitmoment analog den Verjährungsvorschriften, das zwischen der Abwicklung und dem Widerruf für die Annahme des Umstandsmoments erfüllt sein müsste (BGH WM 2017, 2247/2248; WM 2018, 614, 616).

    Für den Grad des berechtigten Vertrauens im Rahmen des Umstandsmoments ist aber auch der Zeitabstand zwischen vorzeitiger Abwicklung und Widerruf in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (vgl. BGH WM 2018, 614, 616; Senat, Urt. v. 13.07.2017, 7 U 83/16; B. v. 13.07.2017, 7 U 153/16; B. v. 28.08.2017, 7 U 175/16 u.Ö.).

    Zwar kann die von der Beklagten angeführte Freigabe der bestellten Sicherheiten ebenfalls im Rahmen des Umstandsmomentes berücksichtigt werden, da diese Sicherheiten regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückabwicklungsverhältnis sichern (BGH WM 2018, 614, 617).

    Zwar müssen dieses Einrichten sowie die unzumutbaren Nachteile in ihrer Intensität umso geringer sein, je deutlicher das Zeitmoment und die sonstigen, das Umstandsmoment prägenden Umstände ausfallen (vgl. BGH WM 2017, 2247, 2248; WM 2018, 614, 615/617).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 30.05.2018 - 7 U 254/16
    Die Beklagte kann sich nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. (hier: Fassung vom 01.09.2002 - 07.12.2004) berufen, da sie die Musterbelehrung nicht vollständig übernommen, sondern inhaltliche Bearbeitungen vorgenommen hat, die die Schutzwirkung entfallen lassen (vgl. zu diesem Maßstab BGH NJW 2010, 989, 991; NJW 2011, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 787; NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2012, 3298, 3299; NJW 2014, 2022, 2023; WM 2016, 1930, 1932 f.; Urt. v. 14.03.2017, XI ZR 442/16 Rdnr. 24 u.Ö.).

    Die Motive für die Ausübung dieses Widerrufsrechtes sind daher - ebenso wie die Frage, ob diese Motive im Zusammenhang mit dem "Schutzzweck" des Widerrufsrechts stehen - vom hier weder dargelegten noch sonst ersichtlichen Fall der Arglist oder der Schikane abgesehen, für sich allein genommen nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu tragen (BGH WM 2016, 1103, 1104; WM 2016, 1835, 1838; WM 2016, 1930, 1935; je m.w.N.).

    Gleiches gilt für das (etwaige) Ziel, günstigere Zinsen oder eine Ablösung ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu erhalten sowie für die allgemeine Belastung der Kreditwirtschaft mit den Folgen gehäuft erklärter Widerrufe (vgl. BGH WM 2016, 1930, 1936).

    Diese Voraussetzungen, die auch auf gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. Anwendung finden (BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 1930, 1934; WM 2016, 2295, 2299 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2018, 614, 616), sind hier für das Umstandsmoment nicht erfüllt.

    Der Gesichtspunkt der Überlassung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung trägt ein gerechtfertigtes Vertrauen darauf, ein Widerruf werde nach Jahren nicht mehr erfolgen, schon als solches nicht (BGH WM 2016, 1930, 1933 f.).

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 449/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Mehrere Darlehensnehmer als

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 30.05.2018 - 7 U 254/16
    Weiterhin stellt auch die Verwendung beider Definitionssätze zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts anstatt, wie in der Musterbelehrung in Bearbeitungshinweis 8 vorgesehen, nur des Passenden davon unabhängig vom Vorliegen eines finanzierten Geschäftes eine inhaltliche Bearbeitung dar, die die Schutzwirkung entfallen lässt (BGH, Urt. v. 25.04.2017, XI ZR 314/16; BGH WM 2017, 2251, 2252; WM 2017, 2259, 2260).

    Diese Voraussetzungen, die auch auf gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. Anwendung finden (BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 1930, 1934; WM 2016, 2295, 2299 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2018, 614, 616), sind hier für das Umstandsmoment nicht erfüllt.

    Auch in diesen Fällen ist aber eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, allein der Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Widerruf oder vollständiger Abwicklung und Widerruf genügt auch hier für sich genommen - von Extremfällen abgesehen - noch nicht (zum Ganzen BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 2295, 2296 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2017, 2247/2248; WM 2018, 614, 616 f.).

    Diese Abwicklung ist zwar ein gewichtiger Gesichtspunkt für das Umstandsmoment; denn ein entsprechendes Vertrauen kommt, wie dargestellt, gerade bei abgewickelten Verträgen und hier in besonderem Maße dann, wenn die vorzeitige Abwicklung auf den Wunsch des Verbrauchers zurückgeht oder die Parteien den Vertrag in sonstiger Weise einvernehmlich beendet haben, in Betracht (vgl. BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 2295, 2296 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2017, 2247/2248; WM 2018, 614, 616).

    Die in erster Instanz noch - unzutreffend, vgl. BGH WM 2017, 2251, 2253 - erstrebte Verurteilung zur Zahlung an die Kläger als "Gesamtgläubiger" verfolgen diese mit den Berufungsanträgen, mit denen sie nur noch Zahlung "an die Kläger" begehren, nicht mehr weiter.

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 555/16

    Verbraucherkreditvertrag: Verjährung des Widerrufsrechts

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 30.05.2018 - 7 U 254/16
    Weiterhin stellt auch die Verwendung beider Definitionssätze zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts anstatt, wie in der Musterbelehrung in Bearbeitungshinweis 8 vorgesehen, nur des Passenden davon unabhängig vom Vorliegen eines finanzierten Geschäftes eine inhaltliche Bearbeitung dar, die die Schutzwirkung entfallen lässt (BGH, Urt. v. 25.04.2017, XI ZR 314/16; BGH WM 2017, 2251, 2252; WM 2017, 2259, 2260).

    Diese Voraussetzungen, die auch auf gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. Anwendung finden (BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 1930, 1934; WM 2016, 2295, 2299 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2018, 614, 616), sind hier für das Umstandsmoment nicht erfüllt.

    Auch in diesen Fällen ist aber eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, allein der Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Widerruf oder vollständiger Abwicklung und Widerruf genügt auch hier für sich genommen - von Extremfällen abgesehen - noch nicht (zum Ganzen BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 2295, 2296 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2017, 2247/2248; WM 2018, 614, 616 f.).

    Das gilt im Ausgangspunkt auch beim Widerruf bereits abgewickelter Verträge, steht jedoch bei diesen einem aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles dennoch berechtigten Vertrauen des Unternehmers und damit der Annahme einer Verwirkung aus den dargestellten Gründen nicht von vornherein entgegen (vgl. BGH WM 2017, 2259, 2260; WM 2018, 614, 616).

    Diese Abwicklung ist zwar ein gewichtiger Gesichtspunkt für das Umstandsmoment; denn ein entsprechendes Vertrauen kommt, wie dargestellt, gerade bei abgewickelten Verträgen und hier in besonderem Maße dann, wenn die vorzeitige Abwicklung auf den Wunsch des Verbrauchers zurückgeht oder die Parteien den Vertrag in sonstiger Weise einvernehmlich beendet haben, in Betracht (vgl. BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 2295, 2296 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2017, 2247/2248; WM 2018, 614, 616).

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 30.05.2018 - 7 U 254/16
    Auch bei einem bereits abgewickelten Vertrag kann grundsätzlich ein Widerruf erfolgen, solange sich die Parteien nicht im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung auch über ein etwaiges Widerrufsrecht geeinigt haben (BGH WM 2016, 2295, 2300; WM 2017, 806, 808; Urt. v. 10.10.2017, XI ZR 455/16, Rdnr. 20).

    Diese Voraussetzungen, die auch auf gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. Anwendung finden (BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 1930, 1934; WM 2016, 2295, 2299 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2018, 614, 616), sind hier für das Umstandsmoment nicht erfüllt.

    Auch in diesen Fällen ist aber eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, allein der Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Widerruf oder vollständiger Abwicklung und Widerruf genügt auch hier für sich genommen - von Extremfällen abgesehen - noch nicht (zum Ganzen BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 2295, 2296 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2017, 2247/2248; WM 2018, 614, 616 f.).

    Diese Abwicklung ist zwar ein gewichtiger Gesichtspunkt für das Umstandsmoment; denn ein entsprechendes Vertrauen kommt, wie dargestellt, gerade bei abgewickelten Verträgen und hier in besonderem Maße dann, wenn die vorzeitige Abwicklung auf den Wunsch des Verbrauchers zurückgeht oder die Parteien den Vertrag in sonstiger Weise einvernehmlich beendet haben, in Betracht (vgl. BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 2295, 2296 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2017, 2247/2248; WM 2018, 614, 616).

    Die Kläger haben damit lediglich Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe vermutet gezogener Nutzungen von 2, 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (BGH WM 2016, 2295, 2300; WM 2017, 1004, 1005; WM 2017, 1705, 1706).

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 30.05.2018 - 7 U 254/16
    Die Motive für die Ausübung dieses Widerrufsrechtes sind daher - ebenso wie die Frage, ob diese Motive im Zusammenhang mit dem "Schutzzweck" des Widerrufsrechts stehen - vom hier weder dargelegten noch sonst ersichtlichen Fall der Arglist oder der Schikane abgesehen, für sich allein genommen nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu tragen (BGH WM 2016, 1103, 1104; WM 2016, 1835, 1838; WM 2016, 1930, 1935; je m.w.N.).

    Diese Voraussetzungen, die auch auf gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. Anwendung finden (BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 1930, 1934; WM 2016, 2295, 2299 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2018, 614, 616), sind hier für das Umstandsmoment nicht erfüllt.

    Auch in diesen Fällen ist aber eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, allein der Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Widerruf oder vollständiger Abwicklung und Widerruf genügt auch hier für sich genommen - von Extremfällen abgesehen - noch nicht (zum Ganzen BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 2295, 2296 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2017, 2247/2248; WM 2018, 614, 616 f.).

    Diese Abwicklung ist zwar ein gewichtiger Gesichtspunkt für das Umstandsmoment; denn ein entsprechendes Vertrauen kommt, wie dargestellt, gerade bei abgewickelten Verträgen und hier in besonderem Maße dann, wenn die vorzeitige Abwicklung auf den Wunsch des Verbrauchers zurückgeht oder die Parteien den Vertrag in sonstiger Weise einvernehmlich beendet haben, in Betracht (vgl. BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 2295, 2296 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2017, 2247/2248; WM 2018, 614, 616).

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 393/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts für einen Verbraucherdarlehensvertrag:

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 30.05.2018 - 7 U 254/16
    Auch in diesen Fällen ist aber eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, allein der Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Widerruf oder vollständiger Abwicklung und Widerruf genügt auch hier für sich genommen - von Extremfällen abgesehen - noch nicht (zum Ganzen BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 2295, 2296 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2017, 2247/2248; WM 2018, 614, 616 f.).

    Diese Abwicklung ist zwar ein gewichtiger Gesichtspunkt für das Umstandsmoment; denn ein entsprechendes Vertrauen kommt, wie dargestellt, gerade bei abgewickelten Verträgen und hier in besonderem Maße dann, wenn die vorzeitige Abwicklung auf den Wunsch des Verbrauchers zurückgeht oder die Parteien den Vertrag in sonstiger Weise einvernehmlich beendet haben, in Betracht (vgl. BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 2295, 2296 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2017, 2247/2248; WM 2018, 614, 616).

    Auch gibt es kein Mindestzeitmoment analog den Verjährungsvorschriften, das zwischen der Abwicklung und dem Widerruf für die Annahme des Umstandsmoments erfüllt sein müsste (BGH WM 2017, 2247/2248; WM 2018, 614, 616).

    Zwar müssen dieses Einrichten sowie die unzumutbaren Nachteile in ihrer Intensität umso geringer sein, je deutlicher das Zeitmoment und die sonstigen, das Umstandsmoment prägenden Umstände ausfallen (vgl. BGH WM 2017, 2247, 2248; WM 2018, 614, 615/617).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 381/16

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 30.05.2018 - 7 U 254/16
    Auch bei einem bereits abgewickelten Vertrag kann grundsätzlich ein Widerruf erfolgen, solange sich die Parteien nicht im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung auch über ein etwaiges Widerrufsrecht geeinigt haben (BGH WM 2016, 2295, 2300; WM 2017, 806, 808; Urt. v. 10.10.2017, XI ZR 455/16, Rdnr. 20).

    Diese Voraussetzungen, die auch auf gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. Anwendung finden (BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 1930, 1934; WM 2016, 2295, 2299 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2018, 614, 616), sind hier für das Umstandsmoment nicht erfüllt.

    Auch in diesen Fällen ist aber eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, allein der Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Widerruf oder vollständiger Abwicklung und Widerruf genügt auch hier für sich genommen - von Extremfällen abgesehen - noch nicht (zum Ganzen BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 2295, 2296 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2017, 2247/2248; WM 2018, 614, 616 f.).

    Diese Abwicklung ist zwar ein gewichtiger Gesichtspunkt für das Umstandsmoment; denn ein entsprechendes Vertrauen kommt, wie dargestellt, gerade bei abgewickelten Verträgen und hier in besonderem Maße dann, wenn die vorzeitige Abwicklung auf den Wunsch des Verbrauchers zurückgeht oder die Parteien den Vertrag in sonstiger Weise einvernehmlich beendet haben, in Betracht (vgl. BGH WM 2016, 1835, 1839; WM 2016, 2295, 2296 f.; WM 2017, 806, 808; WM 2017, 2251, 2252 f.; WM 2017, 2259, 2260; WM 2017, 2247/2248; WM 2018, 614, 616).

  • BGH, 29.08.2017 - XI ZR 318/16

    Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Zustimmung des Gegners; Verwendung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 30.05.2018 - 7 U 254/16
    Eines zusätzlichen Hinweises auf die Rückzahlungspflichten binnen 30 Tagen bedurfte es schon deshalb nicht, weil dieser Teil auch ganz hätte weggelassen werden können (vgl. zur Gesetzeskonformität von Belehrungen über Widerrufsfolgen BGH WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1903; WM 2018, 50, 51).

    Der Abschnitt über Finanzierte Geschäfte ist insgesamt als Sammelbelehrung auch dann zulässig und gesetzeskonform, wenn - wie hier - kein verbundenes Geschäft vorliegt (BGH WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1902).

    Die Verwendung beider Definitionssätze zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts entspricht zwar nicht der Musterbelehrung, die nur die Verwendung des jeweils passenden davon vorsah, ist aber dennoch gesetzeskonform (BGH WM 2017, 370, 371; WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1902).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 30.05.2018 - 7 U 254/16
    Eines zusätzlichen Hinweises auf die Rückzahlungspflichten binnen 30 Tagen bedurfte es schon deshalb nicht, weil dieser Teil auch ganz hätte weggelassen werden können (vgl. zur Gesetzeskonformität von Belehrungen über Widerrufsfolgen BGH WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1903; WM 2018, 50, 51).

    Der Abschnitt über Finanzierte Geschäfte ist insgesamt als Sammelbelehrung auch dann zulässig und gesetzeskonform, wenn - wie hier - kein verbundenes Geschäft vorliegt (BGH WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1902).

    Die Verwendung beider Definitionssätze zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts entspricht zwar nicht der Musterbelehrung, die nur die Verwendung des jeweils passenden davon vorsah, ist aber dennoch gesetzeskonform (BGH WM 2017, 370, 371; WM 2017, 906, 910; WM 2017, 1901, 1902).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

  • LG Frankenthal, 13.10.2016 - 7 O 111/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Verwirkung des Widerrufsrechts

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 6/12

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

  • BGH, 28.11.2017 - XI ZR 432/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Deutlichkeit der grundsätzlich

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZR 442/16

    Widerruf einer Verbraucherdarlehensvertrages: Ordnungsgemäße Klagerhebung bei

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 470/15

    Schriftliches Verfahren: Erneute Zustimmung der Parteien zur Entscheidung im

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 14/10

    Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorliegen einer sog.

  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 359/16

    Anpassung der Konditionen eines bestehenden Darlehensvertrages durch die Parteien

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10

    Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die

  • OLG Frankfurt, 09.08.2016 - 23 U 46/16

    Keine Verwirkung bei Widerruf erst fünf Jahre nach Darlehensvertrag

  • OLG Düsseldorf, 09.02.2017 - 6 U 80/16

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

  • BGH, 15.05.2014 - III ZR 368/13

    Online-Buchung eines Lehrgangs in Naturheilverfahren: Anforderungen an eine

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • OLG Stuttgart, 10.11.2014 - 9 U 119/14

    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 314/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ausübung des Widerrufsrechts bei vorzeitig

  • OLG Zweibrücken, 23.11.2016 - 7 U 62/16

    Verbraucherkreditvertrag: Form der Widerrufsbelehrung hinsichtlich des

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 509/07

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 12.09.2017 - XI ZR 365/16

    Widerruf der auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 103/11

    Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters wegen unzeitiger Darlehenskündigung

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • OLG Zweibrücken, 16.12.2016 - 7 U 119/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung in

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

  • OLG Hamm, 16.12.2016 - 19 U 82/16

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 06.12.2011 - XI ZR 401/10

    Darlehensvertrag zur Finanzierung einer mittelbaren Beteiligung an einem

  • OLG Frankfurt, 25.05.2011 - 9 U 43/10

    Widerrufsbelehrung bei vertraglichem Widerrufsrecht

  • OLG Nürnberg, 10.01.2012 - 14 U 1314/11

    Vertragliches Widerrufsrecht des Drittsicherungsgebers: Einräumung durch eine

  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 150/03

    Deklarierung der insgesamt zu erbringenden Leistungen bei unechter

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 455/16

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

  • OLG Köln, 22.07.2009 - 27 U 5/09

    Auslegung eines in einem Gesellschaftsbeitritt vereinbarten Widerrufsrechts

  • OLG München, 28.06.2001 - 24 U 129/00

    Zum Widerruf einer Bürgschaft bei nach Bürgschaftsübernahme erfolgter, objektiv

  • BGH, 07.06.2016 - XI ZR 385/15

    Darlehensvertrag: Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einer unechten

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Rechtsprechung
   SG Ulm, 07.12.2017 - S 7 U 254/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,99800
SG Ulm, 07.12.2017 - S 7 U 254/16 (https://dejure.org/2017,99800)
SG Ulm, Entscheidung vom 07.12.2017 - S 7 U 254/16 (https://dejure.org/2017,99800)
SG Ulm, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - S 7 U 254/16 (https://dejure.org/2017,99800)
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