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   OLG München, 14.05.2014 - 7 U 2983/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,10572
OLG München, 14.05.2014 - 7 U 2983/13 (https://dejure.org/2014,10572)
OLG München, Entscheidung vom 14.05.2014 - 7 U 2983/13 (https://dejure.org/2014,10572)
OLG München, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - 7 U 2983/13 (https://dejure.org/2014,10572)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    Auslegung eines Pflichtteilsverzichts weichender Geschwister im Falle eines Rückforderungsrechts bei Vorversterben des empfangenden Abkömmlings

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung eines Pflichtteilsverzichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2346
    Auslegung eines Pflichtteilsverzichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Pflichtteilsverzicht kann unter auflösender Bedingung stehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 961
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 27.01.1995 - 1Z BR 22/94

    Gegenleistung für Erbverzicht

    Auszug aus OLG München, 14.05.2014 - 7 U 2983/13
    Es ist durch Auslegung zu klären, ob und mit welchem Inhalt eine derartige Vertragsregelung vereinbart wurde, und hierfür gelten die Bestimmungen des §§ 133, 157, 242 BGB (vgl. Münchener Kommentar zum BGB , 6. Auflage, § 2346 Rdnr. 4; BayObLG NJW-RR 1995, 648 Rdnr. 12).
  • BGH, 07.10.1992 - IV ZR 160/91

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG München, 14.05.2014 - 7 U 2983/13
    Von diesem durch Wortlaut und Umständen nahegelegten Verständnis darf nur dann abgewichen werden, wenn weitere Umstände mit mindestens annähernd gleich großem Gewicht für ein Verständnis in einem anderen Sinne dargetan und bewiesen sind (vgl. BGH NJW 1993, 256 ).
  • OLG Saarbrücken, 12.02.2020 - 5 U 59/19

    Zur Fortwirkung eines "gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichts", mit

    Die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts unter einer auflösenden Bedingung wird zwar allgemein als zulässig erachtet, weil dies es ermöglicht, auf spätere Veränderungen zu reagieren; allerdings muss eine solche auflösende Bedingung auch tatsächlich - ausdrücklich oder stillschweigend - vereinbart worden sein (§§ 133, 157 BGB; vgl. OLG München, FamRZ 2015, 961; BayObLGZ 1957, 292; Wegerhoff, in: MünchKomm-BGB a.a.O. § 2346 Rn. 12; Hermanns, MittRhNotK 1997, 149, 160).

    Vergeblich bezieht sich die Klägerin mit ihrer Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 2014 (FamRZ 2015, 961).

    Diese Auslegung ließ sich damit rechtfertigen, dass durch den Tod des Bedachten die als Gegenleistung vereinbarte persönliche Betreuung und Pflege der Erblasserin durch den Bedachten und damit der wesentliche Grund für den Pflichtteilsverzicht der anderen Miterben entfallen war (OLG München, FamRZ 2015, 961).

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