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   OLG Hamm, 13.04.2018 - I-7 U 36/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,15596
OLG Hamm, 13.04.2018 - I-7 U 36/17 (https://dejure.org/2018,15596)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.04.2018 - I-7 U 36/17 (https://dejure.org/2018,15596)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. April 2018 - I-7 U 36/17 (https://dejure.org/2018,15596)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    §§ 531, 533 ZPO, § 1 HPflG, §§ 2, 3, 9 StVO
    ZPO, HPflG, StVO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem vor ihr auf den Gleiskörper auffahrenden Pkw

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem vor ihr auf den Gleiskörper auffahrenden Pkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Straßenbahnunfall - Haftung

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Straßenbahnfahrer muss nicht mit verkehrswidrigen Abbiegern rechnen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Straßenbahnfahrer muss nicht mit verkehrswidrigen Abbiegern rechnen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Straßenbahnunfall und die Haftung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bei Grün über die Gleise: Autofahrer muss Vorrang der Straßenbahn beachten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Straßenbahnunfall - OLG Hamm beurteilt die Haftung

  • versr.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung bei Straßenbahnunfall

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Straßenbahn hat Vorfahrt - Der Vorrang für die Straßenbahn gilt auch, wenn die Ampel für ein wendendes Auto auf Grün steht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem vor ihr auf den Gleiskörper auffahrenden Pkw

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wer hat Vorrang, wenn bei einer über die Straßenbahnschienen führenden Fahrspur die Ampel sowohl für Kraftfahrzeuge als auch für die Straßenbahn Grünlicht zeigt?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kollision zwischen Auto und Straßenbahn, während die Ampel für beide "Grün" anzeigt

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Straßenbahnunfall - Beurteilung der Haftung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1427
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Hamm, 22.11.2004 - 13 U 131/04

    Haftungsquote bei Straßenbahnunfall

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 36/17
    Denn grundsätzlich darf ein Straßenbahnführer darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 StVO beachten und die Schienen nicht besetzen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 05.03.1991, Az. 9 U 106/90, NZV 1991, 313; OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2004, Az. 13 U 131/04, NZV 2005, 414).

    Erst in dem Moment, in dem sich die Gefahr einer Kollision aufdrängt und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereichs unwahrscheinlich ist oder sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituation nähert, entfällt die Berechtigung des Straßenbahnführers, auf seinen Vorrang zu vertrauen mit der Folge, dass er gegebenenfalls zur Einleitung einer Schnellbremsung verpflichtet ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2004, Az. 13 U 131/04, NZV 2005, 414 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.12.2006, Az. I-1 U 121/06, zitiert nach beck-online).

    Angesichts der vom Kläger zu fordernden höchsten Sorgfalt wiegen diese Verstöße so schwer, dass die Betriebsgefahr der Straßenbahn zurücktritt (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2004, Az. 13 U 131/04, zitiert nach juris; OLG Hamm Urt. v. 15.03.1990, Az. 27 U 247/89, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1974, Az. 1 U 183/73, zitiert nach beck-online; OLG München, Urt. v. 17.11.2017, Az. 10 U 1319/17, zitiert nach juris).

    Ansprüche aus dem Haftpflichtgesetz und aus dem Straßenverkehrsgesetz kommen von vorneherein nicht in Betracht, da die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz alleine den Bahnbetriebsunternehmer, nicht aber den Beklagten zu 2) als Fahrer der unfallbeteiligten Straßenbahn trifft (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2004, Az. 13 U 131/04, NZV 2005, 414) und auch Normen des Straßenverkehrsgesetzes keine Haftung von Fahrern von Schienenfahrzeugen normieren, § 1 Abs. 2 StVG; denkbar sind allenfalls Ansprüche aus § 823 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB i. V. m. drittschützenden Normen.

  • OLG Hamm, 05.03.1991 - 9 U 106/90
    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 36/17
    Denn grundsätzlich darf ein Straßenbahnführer darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 StVO beachten und die Schienen nicht besetzen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 05.03.1991, Az. 9 U 106/90, NZV 1991, 313; OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2004, Az. 13 U 131/04, NZV 2005, 414).

    Einem Straßenbahnführer ist es mit Rücksicht auf das Wohl der Fahrgäste noch nicht einmal zuzumuten, eine Vollbremsung durchzuführen, sobald ein PKW in einiger Entfernung auf die Schienen fährt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 05.03.1991, Az. 9 U 106/90, NZV 1991, 313).

    Da sowohl nach dem Kläger- als auch nach dem Beklagtenvortrag Verkehrsverstöße des Klägers feststehen, kommt es auf die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage nach der Geltung von Anscheinsgrundsätzen in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht an (hierzu vgl. einerseits OLG Dresden, Urt. v. 16.10.1995, Az. 2 U 268/95, VersR 1997, 332; KG, a. a. O.; LG München, Urt. v. 23.03.2004, Az. 19 O 17389/03, VRS Bd. 107/04; Metz , NZV 2009, 484 (485) und andererseits OLG Hamm, Urteil vom 05.03.1991, Az. 9 U 106/90, NZV 1991, 313; offengelassen v. Brandenburgischen Oberlandesgericht, Urt. v. 26.02.2009, Az. 12 U 145/08, zitiert nach juris und v. OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.09.1998, Az. 10 U 63/98, zitiert nach beck-online).

  • OLG Brandenburg, 26.02.2009 - 12 U 145/08

    Haftung für einen Verkehrsunfall mit einer Straßenbahn: Verschulden durch

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 36/17
    Zum vom Kläger behaupteten Zeitpunkt des Einfahrens in den Gleisbereich war daher für ihn vollkommen unklar, wie schnell er den Gleisbereich wieder würde verlassen können, zumal dies nicht nur von der Vorbeifahrt der entgegenkommenden Straßenbahn abhing, sondern auch vom Gegenverkehr; bei einer derartigen Sachlage darf der Gleisbereich nicht befahren werden (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 26.02.2009, Az. 12 U 145/08, zitiert nach juris).

    Da sowohl nach dem Kläger- als auch nach dem Beklagtenvortrag Verkehrsverstöße des Klägers feststehen, kommt es auf die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage nach der Geltung von Anscheinsgrundsätzen in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht an (hierzu vgl. einerseits OLG Dresden, Urt. v. 16.10.1995, Az. 2 U 268/95, VersR 1997, 332; KG, a. a. O.; LG München, Urt. v. 23.03.2004, Az. 19 O 17389/03, VRS Bd. 107/04; Metz , NZV 2009, 484 (485) und andererseits OLG Hamm, Urteil vom 05.03.1991, Az. 9 U 106/90, NZV 1991, 313; offengelassen v. Brandenburgischen Oberlandesgericht, Urt. v. 26.02.2009, Az. 12 U 145/08, zitiert nach juris und v. OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.09.1998, Az. 10 U 63/98, zitiert nach beck-online).

    Zwar ist die Betriebsgefahr einer Straßenbahn wegen ihrer Schienengebundenheit, des längeren Bremswegs und der größeren Aufprallwucht gegenüber der allgemeinen Betriebsgefahr eines Kfz grundsätzlich deutlich erhöht (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.02.2009, Az. 12 U 145/08, Schaden-Praxis 2009, 209, 210; KG, Urt. v. 26.01.2004, Az. 12 U 182/02, zitiert nach juris).

  • OLG Dresden, 16.10.1995 - 2 U 268/95

    Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem im Schienenbereich

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 36/17
    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der andere Fahrer seine Abbiegeabsicht bereits angezeigt hat (OLG Dresden, Urt. v. 16.10.1995, Az. 2 U 268/95, VersR 1997, 332).

    Da sowohl nach dem Kläger- als auch nach dem Beklagtenvortrag Verkehrsverstöße des Klägers feststehen, kommt es auf die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage nach der Geltung von Anscheinsgrundsätzen in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht an (hierzu vgl. einerseits OLG Dresden, Urt. v. 16.10.1995, Az. 2 U 268/95, VersR 1997, 332; KG, a. a. O.; LG München, Urt. v. 23.03.2004, Az. 19 O 17389/03, VRS Bd. 107/04; Metz , NZV 2009, 484 (485) und andererseits OLG Hamm, Urteil vom 05.03.1991, Az. 9 U 106/90, NZV 1991, 313; offengelassen v. Brandenburgischen Oberlandesgericht, Urt. v. 26.02.2009, Az. 12 U 145/08, zitiert nach juris und v. OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.09.1998, Az. 10 U 63/98, zitiert nach beck-online).

  • KG, 26.01.2004 - 12 U 182/02

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision einer Straßenbahn mit einem auf

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 36/17
    Darüber hinaus wäre eine Einfahrt in den Gleisbereich auch nur dann straßenverkehrsrechtlich zulässig gewesen, wenn aus Sicht des Klägers bei Berücksichtigung der Verkehrslage eine Straßenbahn aus gleicher Richtung auch nicht alsbald hätte herankommen können (vgl. KG, Urt. v. 26.01.2004, Az. 12 U 182/02, unter Tz. 5, zitiert nach juris m. weit. Nachw.).

    Zwar ist die Betriebsgefahr einer Straßenbahn wegen ihrer Schienengebundenheit, des längeren Bremswegs und der größeren Aufprallwucht gegenüber der allgemeinen Betriebsgefahr eines Kfz grundsätzlich deutlich erhöht (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.02.2009, Az. 12 U 145/08, Schaden-Praxis 2009, 209, 210; KG, Urt. v. 26.01.2004, Az. 12 U 182/02, zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 11.12.2006 - 1 U 121/06

    Haftungsverteilung bei Zusammenstoß einer Straßenbahn mit der geöffneten

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 36/17
    Zwar dürfen auch Straßenbahnen in der Regel nicht schneller als angemessen und grundsätzlich nur so auf Sicht fahren, dass sie rechtzeitig anhalten können, § 3 Abs. 1 S. 4 StVO (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.12.2006, Az. I-1 U 121/06; König a. a. O. § 3 StVO, Rn. 31).

    Erst in dem Moment, in dem sich die Gefahr einer Kollision aufdrängt und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereichs unwahrscheinlich ist oder sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituation nähert, entfällt die Berechtigung des Straßenbahnführers, auf seinen Vorrang zu vertrauen mit der Folge, dass er gegebenenfalls zur Einleitung einer Schnellbremsung verpflichtet ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2004, Az. 13 U 131/04, NZV 2005, 414 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.12.2006, Az. I-1 U 121/06, zitiert nach beck-online).

  • OLG Düsseldorf, 11.11.1974 - 1 U 183/73
    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 36/17
    Sie hätte nämlich längere Wartezeiten im Kreuzungsbereich und damit die Gefahr von Verkehrsstauungen zur Folge (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1974, Az. 1 U 183/73, unter Tz. 36, zitiert nach beck-online; auch nach dem OLG Köln ist allein wegen einer nicht als optimal zu bezeichnenden und verbesserungsfähigen Ampelschaltung keine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzunehmen, solange zur Sicherung der Gleise bzw. Warnung wirksame Maßnahmen ergriffen werden, a. a. O.).

    Angesichts der vom Kläger zu fordernden höchsten Sorgfalt wiegen diese Verstöße so schwer, dass die Betriebsgefahr der Straßenbahn zurücktritt (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2004, Az. 13 U 131/04, zitiert nach juris; OLG Hamm Urt. v. 15.03.1990, Az. 27 U 247/89, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1974, Az. 1 U 183/73, zitiert nach beck-online; OLG München, Urt. v. 17.11.2017, Az. 10 U 1319/17, zitiert nach juris).

  • LG München I, 23.03.2004 - 19 O 17389/03
    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 36/17
    Der Senat vermochte diese durch das Landgericht getroffene Tatsachenfeststellung zwar nicht gemäß § 529 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, da konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Richtigkeit begründeten; denn die Kammer hat ihre Feststellung allein auf die Angaben der Zeugen gestützt; derartige Angaben von Zeugen zu zeitlichen Abläufen sind erfahrungsgemäß aber sehr ungenau (vgl. auch LG München, Urt. v. 23.03.2004, Az. 19 O 17389/03, VRS Bd. 107/04, 93).

    Da sowohl nach dem Kläger- als auch nach dem Beklagtenvortrag Verkehrsverstöße des Klägers feststehen, kommt es auf die in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage nach der Geltung von Anscheinsgrundsätzen in der vorliegenden Konstellation ebenfalls nicht an (hierzu vgl. einerseits OLG Dresden, Urt. v. 16.10.1995, Az. 2 U 268/95, VersR 1997, 332; KG, a. a. O.; LG München, Urt. v. 23.03.2004, Az. 19 O 17389/03, VRS Bd. 107/04; Metz , NZV 2009, 484 (485) und andererseits OLG Hamm, Urteil vom 05.03.1991, Az. 9 U 106/90, NZV 1991, 313; offengelassen v. Brandenburgischen Oberlandesgericht, Urt. v. 26.02.2009, Az. 12 U 145/08, zitiert nach juris und v. OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.09.1998, Az. 10 U 63/98, zitiert nach beck-online).

  • LG Bielefeld, 11.04.2017 - 2 O 196/16

    Zahlungsanspruch eines Geschädigten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 36/17
    Die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 O 196/16) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bielefeld (2 O 196/16) vom 11.04.2017, zugestellt am 28.04.2017, die Beklagten zu verurteilen:.

  • OLG Naumburg, 25.09.2003 - 1 U 29/03

    Zur Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 36/17
    1) Sofern bereits das Bestehen von Ansprüchen dem Grunde nach zu verneinen ist, ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz zwecks Beilegung des Gesamtkonflikts auch dann zulässig, wenn der Kläger seine Klageänderung auf neues Vorbringen zur Anspruchshöhe stützt, welches nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden darf (Anschluss an OLG Naumburg, Urt. v. 25.09.2003, Az. 1 U 29/03).

    In einer derartigen Konstellation, in der über einen in zweiter Instanz eingeführten neuen Streitgegenstand auf der Grundlage des nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO zulässigen Prozessstoffs dem Grunde nach verhandelt und abschließend - nämlich durch Klageabweisung - entschieden werden kann, ist eine Klageänderung entgegen dem Wortlaut des § 533 ZPO zwecks Beilegung des Gesamtkonflikts zulässig, unabhängig davon, ob der Kläger seine Klageänderung darüber hinaus auch auf neues Sachvorbringen zur Anspruchshöhe stützt, welches nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden darf (s. OLG Naumburg, Urt. v. 25.09.2003, Az. 1 U 29/03, zitiert nach juris; LAG Hessen, Urt. v. 15.01.2007, Az. 18-11 Sa 298/06, zitiert nach beck-online; Heßler in: Zöller, ZPO 32. Aufl. 2018, § 533 Rn. 34).

  • OLG München, 17.11.2017 - 10 U 1319/17

    Schadensersatzansprüche nach Kollision von Pkw und Straßenbahn

  • OLG Karlsruhe, 18.09.1998 - 10 U 63/98
  • OLG Hamm, 15.03.1990 - 27 U 247/89

    Haftungsverteilung bei Zusammenstoß eines Radfahrers mit einer Straßenbahn

  • OLG Hamm, 16.01.1997 - 6 U 123/96
  • OLG Saarbrücken, 15.04.2008 - 4 U 193/07

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge eines Wendemanövers an einer

  • BGH, 28.05.1982 - 4 StR 224/81

    Der Fahrzeugführer, der von der Autobahneinfahrt vor Erreichen der

  • OLG Hamburg, 02.07.1981 - 2 Ss 121/81

    Wenden unter Benutzung eines Mittelstreifendurchbruches

  • OLG Hamm, 11.06.2015 - 6 U 145/14

    Zusammenstoß von Pkw und Privatbahn auf unzureichend gesichertem Bahnübergang -

  • BGH, 11.10.2016 - VI ZR 66/16

    Haftungsverteilung bei Parkplatzunfall: Anscheinsbeweis zu Lasten eines

  • BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn: Anscheinsbeweis für

  • OLG Köln, 20.10.2005 - 7 U 29/05

    Schmerzensgeld aus einem Unfall mit einer Straßenbahn infolge für Fußgänger

  • LAG Hessen, 15.01.2007 - 11 Sa 298/06

    Zur lediglich deklaratorischen Wirkung eines gerichtlich protokollierten

  • OLG Celle, 27.11.2018 - 14 U 59/18

    Haftungsverteilung bei Auffahren einer Straßenbahn auf einen auf die Schienen

    Ein Straßenbahnführer braucht nicht damit zu rechnen, dass ein vor ihm fahrendes Fahrzeug bei Annäherung der Straßenbahn in den Gleisbereich einbiegt - auch dann nicht, wenn der andere Fahrer seine Abbiegeabsicht bereits angekündigt hat (Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 13.04.2018 - 7 U 36/17).

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der andere Fahrer seine Abbiegeabsicht bereits angezeigt hat (OLG Hamm, Urt. v. 13.04.2018 - 7 U 36/17, juris-Rdnr. 63 m.w.N.).

    Von einem Straßenbahnführer ist wegen der gebotenen Rücksicht auf die von ihm in der Straßenbahn beförderten Fahrgäste nicht zu verlangen, ohne weiteres vorsorglich eine Vollbremsung durchzuführen, sobald ein PKW in einiger Entfernung auf die Schienen fährt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13.04.2018 - 7 U 36/17, juris-Rdnr. 63; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.1991 - 9 U 106/90, NZV 1991, 313).

    Erst in dem Moment, in dem sich die Gefahr einer Kollision aufdrängt und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereichs unwahrscheinlich ist oder sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituation nähert, entfällt die Berechtigung des Straßenbahnführers, auf seinen Vorrang zu vertrauen, mit der Folge, dass er gegebenenfalls zur Einleitung einer Schnellbremsung verpflichtet ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 22.11.2004 - 13 U 131/04, NZV 2005, 414; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.12.2006 - 1 U 121/06, juris; OLG Hamm, Urt. v. 13.04.2018 - 7 U 36/17, juris-Rdnr. 63).

    (3) Die nach §§ 17 StVG, 13 HPflG vorzunehmenden Abwägung des Maßes der beiderseitigen Unfallverursachung ergibt, dass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2 gegenüber der allein verbleibenden Betriebsgefahr der Straßenbahn derart überwiegt, dass die Betriebsgefahr zurücktritt (vgl. ebenso OLG Hamm, Urt. v. 13.04.2018 - 7 U 36/17, juris-Rdnr. 75 ff.).

    Dies hat zur Folge, dass sich eine alleinige Haftung des Fahrers eines PKW nach Abwägung der allgemeinen Betriebsgefahr der Straßenbahn einerseits und schuldhafter Verursachungsbeiträge des Pkw-Fahrers andererseits nur dann ergibt, wenn dem Pkw-Fahrer ein erhebliches Verschulden zur Last fällt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13.04.2018 - 7 U 36/17, juris-Rdnr. 77).

  • OLG Dresden, 09.07.2019 - 4 U 333/19

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall einer Straßenbahn mit einem LKW

    Ein Straßenbahnfahrer darf darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer § 2 Abs. 3 StVO beachten und die Schienen nicht besetzen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 27.11.2018 - 14 U 59/18 - juris; OLG Hamm, Urteil vom 13.04.2018 - 7 U 36/17 - juris).

    Die Einfahrt in einen Gleichbereich wäre nur dann straßenverkehrsrechtlich zulässig gewesen, wenn aus der Sicht des Drittwiderbeklagten zu 2) bei Berücksichtigung der Verkehrslage eine Straßenbahn aus gleicher Richtung auch nicht alsbald hätte herankommen können (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 13.04.2018 - 7 U 36/17 - juris Rn. 73).

    Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm Urteil vom 13.04.2018 - 7 U 36/17 - juris; OLG Celle Urteil vom 27.11.2018 -14 U 59/18 -juris) entfällt die Berechtigung des Straßenbahnführers, auf seinen Vorrang zu vertrauen, nämlich nicht nur dann, wenn sich die Gefahr einer Kollision aufdrängt und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereiches unwahrscheinlich ist, sondern auch dann, wenn sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituation nähert.

  • OLG Celle, 10.05.2023 - 14 U 36/20

    Bahnunfall; Bahn; Zug; Bus; Gelenkbus; Haftungseinheit; Zurechnungseinheit;

    Eine andere Bewertung mag bei einem Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Kardinalspflichten angezeigt sein, ein solcher liegt hier aber nicht vor (hierzu: vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13. April 2018 - I-7 U 36/17, Rn. 78, juris: Der dortige Fahrer des Pkw missachtete zunächst die Warnfunktion der an der Schienenanlage vorhandenen Blinklichter und fuhr sodann in der Absicht zu wenden ohne vorherige Rückschau auf das Gleisbett, was die Kollision mit der Straßenbahn verursachte. Dem Fahrer war die Strecke überdies bekannt. Das OLG Hamm wertete das Verhalten als grob fahrlässig. Ebenso: OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 23. April 1999 - 13 U 1/99, juris: Der dortige Fahrer missachtete das Blinklicht und das akustische Warnsignal).
  • OLG Saarbrücken, 28.07.2023 - 3 U 10/23

    Verkehrsunfall zwischen Schienenbahn und LKW-Gespann - Haftungsverteilung

    In diesem Fall ist der Schienenbahnführer erforderlichenfalls zur Einleitung einer Schnellbremsung verpflichtet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.4.2018 - I-7 U 36/17, juris Rn. 63; OLG Celle, Urteil vom 27.11.2018 - 14 U 59/18, juris Rn. 31; OLG Dresden, Urteil vom 9.7.2019 - 4 U 333/19, Rn. 8 juris).
  • AG Nürnberg, 07.07.2021 - 19 C 6255/20

    Unfall mit einem Schienenfahrzeug

    Insoweit ist auch die zitierte Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 13. April 2018 -1-7 U 36/17 -, juris) nicht einschlägig, weil es dort um parallel fahrende Kfz bzw. Straßenbahnen ging.
  • OLG Brandenburg, 13.07.2021 - 6 U 120/19

    Ansprüche eines Direktvermarkters von Strom aus Erneuerbaren Energien wegen

    Das kann etwa der Fall sein in einem Schadensersatzprozess, in dem der Kläger in der Berufung zu einer entsprechend der Höhe nach erweiterten Klage neuen streitigen und daher gemäß § 533 Nr. 2 ZPO grundsätzlich unzulässigen Vortrag zu weiteren kausal auf dem Schadensereignis beruhenden Aufwendungen oder Verletzungsfolgen hält, denn davon bleibt ein erstinstanzlich als haftungsbegründend eingeführter Lebenssachverhalt unberührt (OLG Naumburg, Urteil vom 25.09.2003 - 1 U 29/03, juris Rn. 26 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 13.04.2018 - I-7 U 36/17, juris Rn. 28 ff.).
  • AG Witten, 11.04.2019 - 2 C 670/17

    Haftung bei Einbiegen in Grundstückseinfahrt

    Die Abwägung der Verursachungsbeiträge ist auf Grund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (BGH, Urteil vom 13.12.2016 - Az. VI ZR 32/16 -, Rn. 8, juris, Urteil vom 15.05.2018 - Az. VI ZR 231/17 -, Rn. 10, juris; OLG Hamm, Urteil vom 13.04.2018 - Az. 7 U 36/17 -, Rn. 41, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt - 7 U 36/17   

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   OLG Braunschweig - 7 U 36/17   

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