Rechtsprechung
OLG Hamburg, 05.08.2008 - 7 U 37/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Medienberichterstattung: Verbreiterhaftung eines Presseverlages für die Wiedergabe einer unwahren Tatsachenbehauptung aus einem Interview
- Telemedicus
Unwahre Tatsachenbehauptung aus einem Interview
- Telemedicus
Unwahre Tatsachenbehauptung aus einem Interview
- Kanzlei Prof. Schweizer
Zueigenmachen von Interview-Aussagen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterlassungsanspruch eines Journalisten gegen eine Zeitschrift wegen der Bezichtigung der Lüge über seine Urheberschaft an einem von ihm veröffentlichten Interview; Zueigenmachen der Äußerung einer durch eine Zeitschrift interviewten und in ihr zitierten Person durch ...
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- jurpc.de
Verantwortlichkeit bei Verbreitung eines Interviews
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Zeitung haftet für ungeprüfte Übernahme falscher Aussagen eines Interviewpartners
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Rechtswidrigkeit der Übernahme falscher Interview-Behauptungen bestätigt
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Rechtswidrigkeit der Übernahme falscher Interview-Behauptungen bestätigt
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 29.02.2008 - 324 O 998/07
- OLG Hamburg, 05.08.2008 - 7 U 37/08
- BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08
- BGH, 01.02.2010 - VI ZR 226/08
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG München, 12.12.2006 - 18 U 4341/06
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Moslems durch die …
Auszug aus OLG Hamburg, 05.08.2008 - 7 U 37/08
Selbst die Vertreter der Ansicht, dass die Verbreiterhaftung hinsichtlich von Äußerungen in Interviews besonderen Einschränkungen unterliege, sehen eine Verantwortlichkeit auch des bloßen Verbreiters eines Interviews dann gegeben, wenn dieser ungeprüft Behauptungen des Interviewten wiedergibt, die eine besonders schwere Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten enthalten (so z.B. das OLG München in dem von der Beklagten herangezogenen Urt. v. 12.12.2006, Az. 18 U 4341/06, unter Punkt 3 der Gründe, abgedruckt in AfP 2007, S. 229 f., 230).Insbesondere liegen dieser Entscheidungen und den Gründen des von der Beklagten angeführten Urteils des OLG München vom 12.12.2006 (AfP 2007, S. 229 f.) entscheidungstragend keine abweichenden Erwägungen zugrunde.
- LG Hamburg, 29.02.2008 - 324 O 998/07
Unwahre Tatsachenbehauptung aus einem Interview
Auszug aus OLG Hamburg, 05.08.2008 - 7 U 37/08
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Februar 2008, Az. 324 O 998/07, wird zurückgewiesen.unter Abänderung des am 29. Februar 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg (Geschäftsnummer: 324 O 998/07) die Klage abzuweisen.
- BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch …
Auszug aus OLG Hamburg, 05.08.2008 - 7 U 37/08
An der Wiederholungsgefahr kann es zwar im Einzelfall fehlen, wenn ein Eingriff in ein Recht durch eine einmalige Sondersituation veranlasst ist (BGH, Urt. v. 8.2. 1994, NJW 1994, S. 1281 ff., 1283); diese muss aber so beschaffen sein, dass mit einer Wiederholung des Eingriffs vernünftigerweise nicht gerechnet werden kann. - BGH, 06.04.1976 - VI ZR 246/74
Ersatz der Aufwendungen für eine Anzeigenaktion bei Verletzung des …
Auszug aus OLG Hamburg, 05.08.2008 - 7 U 37/08
Denn der Verbreiter, der die kritische Äußerung eines Dritten in der Weise veröffentlicht, dass er sie als Bestandteil in einen von ihm selbst gestalteten Beitrag einbettet, der dem Rezipienten als eine eigene Kritik des Verbreiters erscheint, macht sich diese Äußerung zu Eigen (BGH, Urt. v. 6.4. 1976, BGHZ 66, S. 182 ff., 190 f.).
- BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08
Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZUM-RD 2009, 18 veröffentlicht ist, hat die Äußerungen als unwahre und herabsetzende Tatsachenbehauptungen gewertet. - LG Hamburg, 21.04.2009 - 324 O 944/08 Das gilt insbesondere hinsichtlich des von der Antragsgegnerin angeführten Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5.8.2008 zum Az.: 7 U 37/08, denn darin heißt es:.