Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 05.08.2008 - 7 U 37/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,10349
OLG Hamburg, 05.08.2008 - 7 U 37/08 (https://dejure.org/2008,10349)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2008 - 7 U 37/08 (https://dejure.org/2008,10349)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. August 2008 - 7 U 37/08 (https://dejure.org/2008,10349)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Medienberichterstattung: Verbreiterhaftung eines Presseverlages für die Wiedergabe einer unwahren Tatsachenbehauptung aus einem Interview

  • Telemedicus

    Unwahre Tatsachenbehauptung aus einem Interview

  • Telemedicus

    Unwahre Tatsachenbehauptung aus einem Interview

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Zueigenmachen von Interview-Aussagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch eines Journalisten gegen eine Zeitschrift wegen der Bezichtigung der Lüge über seine Urheberschaft an einem von ihm veröffentlichten Interview; Zueigenmachen der Äußerung einer durch eine Zeitschrift interviewten und in ihr zitierten Person durch ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

  • jurpc.de

    Verantwortlichkeit bei Verbreitung eines Interviews

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Zeitung haftet für ungeprüfte Übernahme falscher Aussagen eines Interviewpartners

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtswidrigkeit der Übernahme falscher Interview-Behauptungen bestätigt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtswidrigkeit der Übernahme falscher Interview-Behauptungen bestätigt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08

    Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZUM-RD 2009, 18 veröffentlicht ist, hat die Äußerungen als unwahre und herabsetzende Tatsachenbehauptungen gewertet.
  • LG Hamburg, 21.04.2009 - 324 O 944/08
    Das gilt insbesondere hinsichtlich des von der Antragsgegnerin angeführten Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5.8.2008 zum Az.: 7 U 37/08, denn darin heißt es:.
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