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   OLG München, 31.07.2019 - 7 U 3799/18   

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https://dejure.org/2019,25824
OLG München, 31.07.2019 - 7 U 3799/18 (https://dejure.org/2019,25824)
OLG München, Entscheidung vom 31.07.2019 - 7 U 3799/18 (https://dejure.org/2019,25824)
OLG München, Entscheidung vom 31. Juli 2019 - 7 U 3799/18 (https://dejure.org/2019,25824)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Einholung eines Schiedsgutachtens bei Bestimmung der Abfindungshöhe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sinn und Zweck; Abfindungsguthaben; Gesellschafterbeschluss; Auslegung; Filmfonds; Ermessen; Zeichnungssumme; Einlageforderung

  • rechtsportal.de

    Zahlung eines negativen Abfindungsguthabens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einholung eines Schiedsgutachtens bei Bestimmung der Abfindungshöhe

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.06.2011 - II ZR 186/08

    Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen BGB-Gesellschafters: Leistungsklage bei

    Auszug aus OLG München, 31.07.2019 - 7 U 3799/18
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine derartige Undurchführbarkeit grundsätzlich schon dann gegeben, wenn die hierzu verpflichtete Partei den Schiedsgutachter nicht innerhalb angemessener Zeit benennt, ohne dass es dabei auf ihr Verschulden ankommt (BGH, Urteil vom 4.7.2013 - III ZR 52/12, Rz. 31; Urteil vom 7.6.2011 - II ZR 186/08, Rz. 15; Urteil vom 6.11.1997 - III ZR 177/96, Rz. 23).

    Diese Rechtsprechung erging allerdings grundsätzlich zu Fällen, in denen die jeweilige Schuldnerin des jeweils streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs die Benennung des Schiedsgutachters verzögerte (BGH, Urteil vom 7.6.2011 - II ZR 186/08) oder sich die beiden Parteien über den Schiedsgutachter nicht einigen konnten (BGH, Urteil vom 4.7.2013 - III ZR 52/12).

  • BGH, 30.01.2018 - II ZR 108/16

    Anordnung der Abwicklung einer Fondsgesellschaft; Einforderung rückständiger

    Auszug aus OLG München, 31.07.2019 - 7 U 3799/18
    Auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob nur eine fällige Einlagenforderung eine "rückständige Einlage" im Sinne des § 167 Abs. 3 HGB begründen könne, kommt es daher insoweit nicht an (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30.1.2018 - II ZR 108/16, Rz. 36).

    Damit würde der Beklagte nach der Rechtsprechung des BGH zum Begriff der "rückständigen Einlage" im Sinne des § 167 Abs. 3 HGB, wonach eine noch offene Einlageverpflichtung (wie hier die restlichen 45, 5% der Zeichnungssumme) unabhängig von ihrer Fälligkeit eine "rückständige Einlage" im Sinne des § 167 Abs. 3 HGB darstellt (BGH, Urteil vom 30.1.2018 - II ZR 108/16, Rz. 36), grundsätzlich bis zur vollen Höhe ihrer Pflichteinlage am Verlust der Gesellschaft teilnehmen.

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 52/12

    Schiedsgutachtenvertrag im engeren Sinne: Aufschiebung der Fälligkeit der

    Auszug aus OLG München, 31.07.2019 - 7 U 3799/18
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine derartige Undurchführbarkeit grundsätzlich schon dann gegeben, wenn die hierzu verpflichtete Partei den Schiedsgutachter nicht innerhalb angemessener Zeit benennt, ohne dass es dabei auf ihr Verschulden ankommt (BGH, Urteil vom 4.7.2013 - III ZR 52/12, Rz. 31; Urteil vom 7.6.2011 - II ZR 186/08, Rz. 15; Urteil vom 6.11.1997 - III ZR 177/96, Rz. 23).

    Diese Rechtsprechung erging allerdings grundsätzlich zu Fällen, in denen die jeweilige Schuldnerin des jeweils streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs die Benennung des Schiedsgutachters verzögerte (BGH, Urteil vom 7.6.2011 - II ZR 186/08) oder sich die beiden Parteien über den Schiedsgutachter nicht einigen konnten (BGH, Urteil vom 4.7.2013 - III ZR 52/12).

  • BGH, 26.10.1989 - VII ZR 75/89

    Schiedsgutachten - Hemmung der Verjährung

    Auszug aus OLG München, 31.07.2019 - 7 U 3799/18
    Eine unmittelbare Klagemöglichkeit der Klägerin wäre im vorliegenden Fall aber treuwidrig, da es gerade die Klägerin war, die keinerlei Schritte unternommen hat, um die Erholung des vertraglich vorgesehenen Schiedsgutachtens in die Wege zu leiten (vgl. zum Einwand der Treuwidrigkeit bei Verzögerung von Schiedsgutachten BGH, Urteil vom 26.10.1989 - VII ZR 75/89, Rz. 30).
  • BGH, 08.06.1988 - VIII ZR 105/87

    Erlaß eines Grundurteils vor Erstellung eines Schiedsgutachtens

    Auszug aus OLG München, 31.07.2019 - 7 U 3799/18
    Ob das Gericht die Klage sofort als zur Zeit unbegründet abweist oder aber zunächst der Klägerin eine Frist zur Beibringung des Schiedsgutachtens setzt, liegt im Ermessen des Gerichts (BGH, Urteil vom 8.6.1988 - VIII ZR 105/87, Rz. 33).
  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 36/99

    Leistungsbestimmung durch Urteil

    Auszug aus OLG München, 31.07.2019 - 7 U 3799/18
    Anders verhielt es sich nur in dem Fall, der der Entscheidung des BGH vom 7.4.2000 zu Grunde lag (BGH, Urteil vom 7.4.2000 - V ZR 36/99) und auf den sich die Klägerin zur Begründung ihrer Ansicht in der Berufungsbegründung beruft.
  • OLG München, 12.10.2016 - 7 U 2180/16

    Zahlung eines weiteren Teils der Pflichteinlage - Unterscheidung von

    Auszug aus OLG München, 31.07.2019 - 7 U 3799/18
    a) Der Senat hat bezüglich der hiermit aufgeworfenen Problematik bereits entschieden (vgl. grundlegend zum - abgesehen von den einzuzahlenden Prozentsätzen identischen - Gesellschaftsvertrag einer Schwestergesellschaft der Klägerin Senatsurteil vom 12.10.2016 - 7 U 2180/16; zum Gesellschaftsvertrag der Klägerin vgl. Senatsbeschlüsse vom 30.11.2016 und 17.1.2017 - 7 U 3744/16), dass nach § 4 Nr. 3 GV alter Fassung die Pflichteinlage 100% des Zeichnungsbetrages (und damit im streitgegenständlichen Fall 100.000,- EUR) betrug.
  • BGH, 06.11.1997 - III ZR 177/96

    Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Bestimmung der angemessenen Vergütung

    Auszug aus OLG München, 31.07.2019 - 7 U 3799/18
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine derartige Undurchführbarkeit grundsätzlich schon dann gegeben, wenn die hierzu verpflichtete Partei den Schiedsgutachter nicht innerhalb angemessener Zeit benennt, ohne dass es dabei auf ihr Verschulden ankommt (BGH, Urteil vom 4.7.2013 - III ZR 52/12, Rz. 31; Urteil vom 7.6.2011 - II ZR 186/08, Rz. 15; Urteil vom 6.11.1997 - III ZR 177/96, Rz. 23).
  • BGH, 09.06.2015 - II ZR 420/13

    Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft: Regelung über die

    Auszug aus OLG München, 31.07.2019 - 7 U 3799/18
    Da der Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft wie der Klägerin objektiv auszulegen ist (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 9.6.2015 - II ZR 420/13, Rz. 25), ist § 4 Nr. 3 Abs. 2 S. 2 2. Hs GV neuer Fassung ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsgesellschafters einheitlich so auszulegen, wie sein Wortlaut von verständigen und redlichen Gesellschaftern unter Abwägung der Interessen der Gesellschafter verstanden wird (vgl. dazu Palandt / Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 305 c Rz. 16).
  • OLG Brandenburg, 28.11.2013 - 12 U 42/13

    Abgrenzung der Schiedsvereinbarung von der Schiedsgutachtervereinbarung;

    Auszug aus OLG München, 31.07.2019 - 7 U 3799/18
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 28.11.2013 - 12 U 42/13, Rz. 25).
  • LG Augsburg, 26.01.2021 - 43 S 1140/19

    Einholung eines Schiedsgutachtens bei Bestimmung der Abfindungshöhe

    a) Das Oberlandesgericht München hat in der Entscheidung 7 U 3799/18 für die dort unter Rdnr. 22 - 37 geschilderten, hier in gleicher Art vorliegenden, Umstände, ausgeführt (dort Rdnr. 38 ff.):.

    Dem schließt sich die Kammer aus den in der Entscheidung OLG München 7 U 3799/18 genannten Gründen an.

    b) Das Oberlandesgericht München hat in der Entscheidung 7 U 3799/18 für die dort unter Rdnr. 22 - 37 geschilderten, hier in gleicher Art vorliegenden.

    Auch dem schließt sich die Kammer aus den in der Entscheidung OLG München 7 U 3799/18 genannten Gründen an.

    In der Entscheidung 7 U 3799/18 hat das Oberlandesgericht München u.a. ausgeführt:.

    Auch dem schließt sich die Kammer aus den in der Entscheidung OLG München 7 U 3799/18 genannten Gründen entgegen der von der Klägerin zitierten Entscheidung OLG Hamm I-8 U 6/19 an.

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