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   OLG Frankfurt, 15.06.2016 - 7 U 59/15   

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https://dejure.org/2016,31198
OLG Frankfurt, 15.06.2016 - 7 U 59/15 (https://dejure.org/2016,31198)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.06.2016 - 7 U 59/15 (https://dejure.org/2016,31198)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - 7 U 59/15 (https://dejure.org/2016,31198)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hessen

    Unzulässige Klauseln in Renten- und Lebensversicherungsverträgen (Rückkaufswert, Zillmerung, Abschlusskosten)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässige Klauseln in Renten- und Lebensversicherungsverträgen (Rückkaufswert, Zillmerung, Abschlusskosten)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stornoabzug

  • rechtsportal.de

    UKlaG § 1
    Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Verwendung rechtswidriger AGB-Klauseln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Verwendung unzulässiger Klauseln in Versicherungsverträgen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Unterlassungserklärung eines Lebensversicherers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit von Versicherungsklauseln

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2016 - 7 U 59/15
    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass diese Klauseln, wie sie auch von der Beklagten verwendet wurden, unwirksam sind (u. a. Urteil vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10; zitiert nach Juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (unter anderem im Urteil vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10; zitiert nach Juris) benachteiligen die Klauseln den vorzeitig kündigenden Versicherungsnehmer unangemessen und sind intransparent, §§ 307 bis 309 BGB.

    Darlegungs- und beweisbelastet ist der Kläger, wobei eine tatsächliche Vermutung für ihn streitet, die die Beklagte widerlegen muss (BGH, Urteil vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10; zitiert nach Juris).

    Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann nur unter strengen Voraussetzungen und ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden, wenn Umstände vorliegen, auf Grund derer nach allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann (BGH, Urteil vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10; zitiert nach Juris).

    Zwar reicht grundsätzlich eine bloße Absichtserklärung des Verwenders, die beanstandeten Klauseln nicht weiter zu verwenden, nicht aus (BGH, Urteil vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10; zitiert nach Juris).

    Die Ausführungen des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10; zitiert nach Juris) sind nämlich dahin zu verstehen, dass auch die in den Verträgen vor 2001 verwendeten Klauseln materiell unwirksam sind.

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.07.2012 ausdrücklich ausgeführt, dass die Klauseln aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.02.2006 (Az. 1 BvR 1317/96; zitiert nach Juris) auch materiell unwirksam sind und die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht allein für Versicherungsbedingungen aus der Zeit vor 1994 bzw. 2001 gelten (BGH, Urteil vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10; zitiert nach Juris).

    Die Klausel entspricht im Wortlaut genau der von dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10; zitiert nach Juris) auch in diesem Absatz beanstandeten Klausel (§ 11 Abs. 2 S. 1, 2 der AVB) zur Zillmerung.

    Danach muss sich der Kläger zur Erfüllung seines Verbandszwecks grundsätzlich selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und zumindest so ausgestattet sein, dass er typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (BGH, Urteil vom 12.04.1984, Az. I ZR 45/82; Urteil vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10, Rn. 76; zitiert nach Juris).

  • BGH, 12.04.1984 - I ZR 45/82

    Anwaltsabmahnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2016 - 7 U 59/15
    Danach muss sich der Kläger zur Erfüllung seines Verbandszwecks grundsätzlich selbst mit den hierfür notwendigen Mitteln versehen und zumindest so ausgestattet sein, dass er typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen kann (BGH, Urteil vom 12.04.1984, Az. I ZR 45/82; Urteil vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10, Rn. 76; zitiert nach Juris).

    Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für Abmahnungen im Namen eines Fachverbandes (Urteil vom 12.04.1984, Az. I ZR 45/82; zitiert nach Juris) und der im Übrigen einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Frage gibt der vorliegende Einzelfall keine Veranlassung zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

  • OLG Köln, 07.03.2014 - 20 U 172/13

    Rückzahlung von Leistungen auf eine Kapitallebensversicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2016 - 7 U 59/15
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten erwähnten Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 07.03.2014, Az. 20 U 172/13; zitiert nach Juris).
  • OLG Stuttgart, 11.09.2014 - 2 U 178/13

    Abmahnung nach Grundsatzentscheidung - Unterlassungsklage einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2016 - 7 U 59/15
    Der Senat teilt insofern die Auffassung des Oberlandesgerichtes Stuttgart (Urteil vom 11.09.2014, Az. 2 U 178/13; zitiert nach Juris), dass die versicherungsrechtlichen Sonderfragen zu diesem Zeitpunkt bereits geklärt waren, so dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für eine Abmahnung nicht mehr als erforderlich angesehen werden konnte.
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 1317/96

    Zur Berechnung des Rückkaufswertes einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2016 - 7 U 59/15
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.07.2012 ausdrücklich ausgeführt, dass die Klauseln aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.02.2006 (Az. 1 BvR 1317/96; zitiert nach Juris) auch materiell unwirksam sind und die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht allein für Versicherungsbedingungen aus der Zeit vor 1994 bzw. 2001 gelten (BGH, Urteil vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10; zitiert nach Juris).
  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2016 - 7 U 59/15
    Für die vorangegangene Tarifgeneration der Klauselwerke bis 2001 hat der Bundesgerichtshof bislang ebenfalls eine Unwirksamkeit der Klauseln betreffend die Vereinbarung des Zillmerverfahrens angenommen, allerdings nicht wegen materieller Unwirksamkeit, sondern wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 09.05.2001, Az. IV ZR 121/00; zitiert nach Juris).
  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2016 - 7 U 59/15
    Ob darüber hinaus die in der Einleitung formulierte Einschränkung für die Verwendung der Klauseln bei der Abwicklung bestehender Verträge dahin, dass der Verzicht auf die beanstandeten Klauseln erklärt wird, "soweit dadurch der nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2005, 1565 ff. [BGH 12.10.2005 - IV ZR 162/03] ) erforderliche Mindestrückkaufswert bzw. die beitragsfreie Mindestversicherungssumme unterschritten wird...", unzulässig ist, kann angesichts der bereits festgestellten unzulässigen Einschränkungen dahinstehen.
  • BGH, 11.09.2013 - IV ZR 17/13

    Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2016 - 7 U 59/15
    Nichts anderes ergibt sich aus den beiden von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, bei denen es ebenfalls allein auf die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit ankam (BGH, Urteile vom 11.09.2013, Az. IV ZR 114/13 und IV ZR 17/13; zitiert nach Juris).
  • BGH, 11.09.2013 - IV ZR 114/13

    Berechnung des Rückkaufswerts von bis Ende 2007 geschlossenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2016 - 7 U 59/15
    Nichts anderes ergibt sich aus den beiden von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, bei denen es ebenfalls allein auf die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit ankam (BGH, Urteile vom 11.09.2013, Az. IV ZR 114/13 und IV ZR 17/13; zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 11.07.2014 - 20 U 211/13

    Anforderungen an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.06.2016 - 7 U 59/15
    Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (OLG Köln, Urteil vom 11.07.2014, Az. 20 U 211/13; zitiert nach Juris).
  • BGH, 22.12.2011 - VII ZB 35/11

    Überprüfung der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist: Widerlegung der

  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 173/12

    Unwirksame Klauseln eines Mobilfunkanbieters: Wiederholungsgefahr bei

  • BGH, 21.02.2008 - I ZR 142/05

    Buchführungsbüro

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2012 - 17 U 52/11

    Pflicht des freien Anlageberaters zur Aufklärung über Rückvergütungen und zur

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