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   OLG Hamm, 27.11.2000 - 17 U 73/2000, 17 U 73/00   

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OLG Hamm, 27.11.2000 - 17 U 73/2000, 17 U 73/00 (https://dejure.org/2000,5674)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.11.2000 - 17 U 73/2000, 17 U 73/00 (https://dejure.org/2000,5674)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. November 2000 - 17 U 73/2000, 17 U 73/00 (https://dejure.org/2000,5674)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Telekommunikationsdienstleistungen; 0190-Nummern; Telefonsex; Sittenwidrigkeit; Bereitstellen eines Netzzuganges; Wertneutrales Hilfsgeschäft; Inkasso von Telefonsex-Entgelt

  • Wolters Kluwer

    Zahlungsanspruch aufgrund eines Vertrages über Telekommunikationsdienstleistungen wegen der Anwahl sogenannter 0190-Nummern; Sittenwidrigkeit eines Telekommunikationsdienstvertrages wegen der Absicht einer kommerziellen Förderung von Telefonsex

  • dialerundrecht.de
  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 97; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 134; ; BGB § 138

  • rewis.io
  • rewis.io
  • RA Kotz

    Bereitstellen eines Telefonanschlusses, durch ein regionales Telefonunternehmen, ist ein wertneutrales Hilfsgeschäft, wenn Telefonsexgespräche geführt werden

  • dialerundrecht.de PDF

    Eine etwaige Sittenwidrigkeit von Telefonsexverträgen wirkt sich im Verhältnis des Netzbetreibers zum Kunden nicht aus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1
    Wirksamkeit von Verträgen über Telefongespräche mit sog. 0190-Nummern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • heise.de (Rechtsprechungsübersicht, 03.04.2001)

    Gerichte uneins über Rechtmäßigkeit von Telefonsex-Rechnungen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Koblenz, 12.08.1999 - 8 U 970/99

    Gebührenanspruch der Deutschen Telekom bei "Sex"-Gesprächen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2000 - 17 U 73/00
    Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Telefondienstvertrag vom 02.06.1998 nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, denn er ist nicht in der Absicht kommerzieller Förderung von Telefonsex geschlossen worden, so daß die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.06.1998 (NJW 1998, 2895) hierzu entwickelten Grundsätze auf den Streitfall nicht anwendbar sind; das Bereitstellen eines Netzzuganges durch ein Telekommunikationsunternehmen stellt auch dann, wenn der Kunde eine Telefonverbindung zum Telefonsex nutzt, nur ein wertneutrales Hilfsgeschäft dar (vgl. Urteile des OLG Hamm vom 23.11.1999 - 26 U 139/99 -, Beschluß des OLG Koblenz vom 12.08.1999 - 8 U 970/99 - sowie Senatsbeschluß vom 18.09.2000 - 17 U 100/99 -).
  • OLG Hamm, 23.11.1999 - 26 U 139/99

    Annahme der Nichtigkeit eines Telefondienstvertrags wegen Sittenwidrigkeit;

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2000 - 17 U 73/00
    Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Telefondienstvertrag vom 02.06.1998 nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, denn er ist nicht in der Absicht kommerzieller Förderung von Telefonsex geschlossen worden, so daß die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.06.1998 (NJW 1998, 2895) hierzu entwickelten Grundsätze auf den Streitfall nicht anwendbar sind; das Bereitstellen eines Netzzuganges durch ein Telekommunikationsunternehmen stellt auch dann, wenn der Kunde eine Telefonverbindung zum Telefonsex nutzt, nur ein wertneutrales Hilfsgeschäft dar (vgl. Urteile des OLG Hamm vom 23.11.1999 - 26 U 139/99 -, Beschluß des OLG Koblenz vom 12.08.1999 - 8 U 970/99 - sowie Senatsbeschluß vom 18.09.2000 - 17 U 100/99 -).
  • OLG Stuttgart, 28.07.1989 - 2 U 268/88

    Wirksamkeit von Verträgen über die Veröffentlichung von Werbeanzeigen über

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2000 - 17 U 73/00
    Dagegen soll die Werbung für einschlägige Telefonnummern nach Auffassung des OLG Stuttgart (NJW 1989, 2899) sowie des OLG Hamm (NJW 1995, 2797) nicht gegen §§ 134, 138 BGB verstoßen.
  • OLG Hamm, 21.03.1995 - 4 U 195/94
    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2000 - 17 U 73/00
    Dagegen soll die Werbung für einschlägige Telefonnummern nach Auffassung des OLG Stuttgart (NJW 1989, 2899) sowie des OLG Hamm (NJW 1995, 2797) nicht gegen §§ 134, 138 BGB verstoßen.
  • BGH, 09.06.1998 - XI ZR 192/97

    Förderung von Telefonsex durch den Vertrieb von Telefonkarten

    Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2000 - 17 U 73/00
    Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Telefondienstvertrag vom 02.06.1998 nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, denn er ist nicht in der Absicht kommerzieller Förderung von Telefonsex geschlossen worden, so daß die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.06.1998 (NJW 1998, 2895) hierzu entwickelten Grundsätze auf den Streitfall nicht anwendbar sind; das Bereitstellen eines Netzzuganges durch ein Telekommunikationsunternehmen stellt auch dann, wenn der Kunde eine Telefonverbindung zum Telefonsex nutzt, nur ein wertneutrales Hilfsgeschäft dar (vgl. Urteile des OLG Hamm vom 23.11.1999 - 26 U 139/99 -, Beschluß des OLG Koblenz vom 12.08.1999 - 8 U 970/99 - sowie Senatsbeschluß vom 18.09.2000 - 17 U 100/99 -).
  • OLG Frankfurt, 03.03.2006 - 14 W 10/06

    Kannibale von Rotenburg

    Sieht man lediglich in der Verbreitung des Filmes den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (vgl. dazu OLG München OLGR 2001, 171), hat auch der Hersteller hierzu einen Ursachenbeitrag geleistet, wobei eine mittelbare Beeinträchtigung ausreicht (BGH NJW 1973, 1460).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 26.09.2000 - 7 U 73/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,16352
OLG Hamburg, 26.09.2000 - 7 U 73/00 (https://dejure.org/2000,16352)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.09.2000 - 7 U 73/00 (https://dejure.org/2000,16352)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. September 2000 - 7 U 73/00 (https://dejure.org/2000,16352)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 186
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 07.02.2018 - 1 BvR 442/15

    Verletzung der Pressefreiheit durch ungerechtfertigte Verpflichtung zum Abdruck

    Voraussetzung ist freilich, dass sich der Eindruck auf bestimmte Tatsachen bezieht (vgl. HansOLG, Urteil vom 26. September 2000 - 7 U 73/00 -, NJW-RR 2001, S. 186 ; OLG München, Beschluss vom 8. März 2017 - 18 W 370/17 -, AfP 2017, S. 322 ; OLG Dresden, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 4 W 558/17 -, juris, Rn. 6 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. November 1992 - 1 BvR 708/92 -, NJW 1993, S. 1461 - zu Art. 103 Abs. 1 GG).
  • OLG Celle, 22.01.2009 - 13 W 135/08

    Zur Unverzüglichkeit einer Gegendarstellung

    Die meisten Oberlandesgerichte gehen dabei von einer Regelfrist von 14 Tagen aus, innerhalb derer die Zuleitung einer Gegendarstellung stets "unverzüglich" im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 4 des Niedersächsischen Pressegesetzes sein soll (vgl. OLG Dresden, ZUMRD 2007, 117. OLG Stuttgart, AfP 2006, 252, OLG Hamburg, NJW-RR 2001, 186. OLG München, NJW-RR 2005, 56), während das Kammergericht in einer Entscheidung vom 20. Juni 2008 (KG, KGR 2008, 1879 f.) sogar die Annahme dieser 14-tägigen Aktualitätsgrenze ablehnt und die Zuleitung bei einem 13 Tage nach der Berichterstattung eingegangenen Gegendarstellungsbegehren als nicht mehr unverzüglich erachtet hat.
  • OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 4 U 221/05

    Anspruch auf Verbreitung einer modifizierten Gegendarstellung im Südwestrundfunk:

    Dabei wird eine Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Erstmitteilung angenommen, in der eine Zuleitung des Gegendarstellungsverlangens jedenfalls rechtzeitig ist (Prinz/Peters, Medienrecht, a.a.O., Rn. 568; Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Rn. 168), die regelmäßig aber auch genügt, um - nach Beratung mit einem Rechtsanwalt - zu einer Entscheidung zu kommen und zu reagieren (OLG Hamburg, NJW-RR 2001, 186; Löffler/Ricker, a.a.O., Rn. 26; Seitz/Schmidt/Schoener, a.a.O., Rn. 132).

    Der damit verbundene Zeitverlust soll in diesen Fällen selbst dann nicht als schuldhaftes Zögern angesehen werden, wenn die Gegendarstellung in ihrer ursprünglichen Fassung durch Urteil zurückgewiesen worden ist, sofern nur alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen unverzüglich ergriffen werden, insbesondere jede Fassung für sich betrachtet unverzüglich nach der Zurückweisung zugeleitet wird (OLG Hamburg, AfP 1978, 159, AfP 1981, 408 und 410, NJW-RR 2001, 186; OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 23; Seitz/Schmidt/-Schoener, a.a.O., Rn. 137; Löffler/Ricker, a.a.O., Rn. 26; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 571; Soehring, a.a.O., Nr. 29.38; Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Rn. 173, a. A. OLG München, NJW-RR 2002, 1271).

  • KG, 20.06.2008 - 9 W 72/08

    Gegendarstellungsanspruch nach Berliner Recht: Unverzüglichkeit der Zuleitung

    Die Annahme einer Regelfrist von 14 Tagen, innerhalb derer die Zuleitung einer Gegendarstellung stets "unverzüglich" im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 4 LPG sein soll, widerspricht diesen Grundsätzen und ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar (a. A. OLG Dresden ZUM-RD 2007, 117; OLG Stuttgart AfP 2006, 252; OLG Hamburg NJW-RR 2001, 186).

    Soweit beispielsweise das OLG Hamburg (NJW-RR 2001, 186) die Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2000, 2282) zur Auslegung des Begriffs "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO als in der Praxis brauchbare Richtschnur heranziehen will, überzeugt dies deshalb nicht, weil eine demnächstige Zustellung unverzügliches Handeln nicht voraussetzt, sondern durchaus eine vom Zustellungsbetreiber verursachte Verzögerung hinnimmt.

  • OLG Zweibrücken, 06.11.2008 - 4 U 48/08

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Abdruck einer Gegendarstellung; Begriff der

    Anders als beim Unterlassungsanspruch ist beim Gegendarstellungsanspruch nicht erforderlich, dass sich der Eindruck einer Tatsachenbehauptung als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt; es genügt, wenn durch die Aussage der Eindruck einer Tatsachenbehauptung erweckt wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26. Dezember 2000 - 7 U 73/00 - bei juris; Seitz/Schmidt/Schöner aaO, Rdnrn. 313 ff; Löffler/Sedelmeier aaO, Rdnr. 98 m.w.N.).
  • LG Köln, 27.02.2008 - 28 O 712/07

    Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung wegen eines Berichts über

    Trotz des Erfordernisses, dass auf Tatsachenbehauptungen nur mit Tatsachen entgegnet werden kann (OLG Köln NJW-RR 2001, 337, 338), ist jedoch anerkannt, dass auch auf verdeckte Äußerungen entgegnet werden kann, also auf das, was der Leser - ohne dass es einer ausdrücklichen Erwähnung bedarf - der Darstellung entnehmen soll (OLG Hamburg NJW-RR 2001, 186, 187).
  • LG Hamburg, 20.11.2009 - 324 O 588/09
    Für die Unverzüglichkeit genügt nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts regelmäßig die Wahrung einer Frist von zwei Wochen (Hans OLG Urteil vom 26.9. 2000, Az. 7 U 73/00 , Juris-Abs. 3)).
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Rechtsprechung
   SG Stade, 07.08.2000 - S 7 U 73/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,37946
SG Stade, 07.08.2000 - S 7 U 73/00 (https://dejure.org/2000,37946)
SG Stade, Entscheidung vom 07.08.2000 - S 7 U 73/00 (https://dejure.org/2000,37946)
SG Stade, Entscheidung vom 07. August 2000 - S 7 U 73/00 (https://dejure.org/2000,37946)
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