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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 01.03.2019 - 7 U 73/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,11323
OLG Hamm, 01.03.2019 - 7 U 73/18 (https://dejure.org/2019,11323)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.03.2019 - 7 U 73/18 (https://dejure.org/2019,11323)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. März 2019 - 7 U 73/18 (https://dejure.org/2019,11323)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO Zeichen 297 Anl. 2 zu § 41 ; StVO § 0 Abs. 3
    Fahrtrichtungsgebot; Richtungspfeil links; Wartepflicht des Linksabbiegers

  • rechtsportal.de

    StVG § 17
    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kreuzungsunfall zweier entgegenkommender Linksabbieger

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auf der Linksabbiegerspur geradeaus gefahren - Kfz-Halterin haftet für den so verursachten Zusammenstoß auf einer Kreuzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftungsverteilung bei Verstoß gegen das Fahrtrichtungsgebot

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 990
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.02.1984 - VI ZR 229/82

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2019 - 7 U 73/18
    Allerdings indiziert die objektive Verletzung des § 9 Abs. 3 StVO nicht stets ein Verschulden; vielmehr muss das Vorrecht des Geradeausfahrers für den Wartepflichtigen in zumutbaren Grenzen erkennbar und seine Verletzung vermeidbar gewesen sein (BGH, Urteil vom 11.01.2005, a.a.O., bei juris Rn. 15; Urteil vom 14.02.1984, a.a.O, bei juris Rn. 14).

    Ob die Zumutbarkeitsgrenze erreicht ist, muss unter Beachtung aller Umstände des konkreten Falls unter Berücksichtigung berechtigter Verkehrserwartungen ermittelt werden (BGH, Urteil vom 14.02.1984, a.a.O., bei juris Rn. 15).

    Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Grundsatz, dass das Vorrecht des Entgegenkommenden wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrregelung nicht stets dadurch verloren geht, dass er sich selbst verkehrswidrig verhält (BGH, Urteil vom 14.02.1984, VI ZR 229/82, bei juris Rn. 13), weil die Beklagte zu 3. das klägerische Fahrzeug beim Anfahren im Kreuzungsbereich nicht als Gegenverkehr erkennen konnte.

  • BGH, 11.01.2005 - VI ZR 352/03

    Pflichten eines Kraftfahrers beim Linksabbiegen in der Dämmerung; Betriebsgefahr

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2019 - 7 U 73/18
    Ihn trifft mithin eine Wartepflicht (BGH, Urteil vom 11.01.2005, VI ZR 352/03, bei juris Rn. 16).

    Allerdings indiziert die objektive Verletzung des § 9 Abs. 3 StVO nicht stets ein Verschulden; vielmehr muss das Vorrecht des Geradeausfahrers für den Wartepflichtigen in zumutbaren Grenzen erkennbar und seine Verletzung vermeidbar gewesen sein (BGH, Urteil vom 11.01.2005, a.a.O., bei juris Rn. 15; Urteil vom 14.02.1984, a.a.O, bei juris Rn. 14).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 161/13

    Verkehrsunfallhaftung: Verbindlichkeit von auf der Fahrbahn markierten

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2019 - 7 U 73/18
    Zeichen 297 der Anlage 2 zu § 41 StVO ordnet ein Fahrtrichtungsgebot an, wonach der Führer eines Fahrzeugs der durch den Pfeil vorgegebenen Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen muss, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 161/13, bei juris Rn. 9).

    Es handelt sich dabei nicht um bloße Fahrempfehlungen, sondern um verbindliche Fahrtrichtungsgebote (BGH, Urteil vom 11.02.2014, a.a.O., bei juris Rn. 12).

  • OLG Hamm, 26.04.2001 - 27 U 213/00

    Linksabbiegerunfall - verkehrswidriges Verhalten des Geradeausfahrenden -

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2019 - 7 U 73/18
    Nicht zuletzt ist es demjenigen, der vorsätzlich einen groben Verkehrsverstoß begangen hat, als unzulässiger Selbstwiderspruch untersagt, Ansprüche oder Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seinem "ungehörigen Verhalten" nicht gerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1982, a.a.O., bei juris Rn. 13; OLG Hamm, 26.04.2001, 27 U 213/00, bei juris Rn. 19).
  • OLG Hamm, 02.01.1989 - 13 U 7/88
    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2019 - 7 U 73/18
    Entsprechend ist auch die von der Klägerin angeführte ständige Rechtsprechung, wonach der Linksabbieger den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten muss, wenn dieser bei Gelb oder frühem Rot in den Kreuzungsbereich einfährt (BGH, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 122/11; OLG Hamm, Urteil vom 02.01.1989, 13 U 7/88), nicht einschlägig.
  • OLG Celle, 30.07.2008 - 14 U 74/08

    Zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Vorbeifahren eines Linksabbiegers auf der

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2019 - 7 U 73/18
    Mit einem Verstoß gegen das Fahrtrichtungsbeibehaltungsgebot des Zeichens 297 muss grundsätzlich nicht gerechnet werden (Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 41 StVO Rn. 320; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.1974, 1 Ss Owi 313/74, VRS 48, 144; OLG Celle, Urteil vom 30.07.2008, 14 U 74/08, bei juris Rn. 13; LG Gießen, Urteil vom 09.10.2013, 1 S 198/13, bei juris Rn. 4).
  • OLG Hamm, 15.07.1974 - 1 Ss OWi 313/74
    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2019 - 7 U 73/18
    Mit einem Verstoß gegen das Fahrtrichtungsbeibehaltungsgebot des Zeichens 297 muss grundsätzlich nicht gerechnet werden (Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 41 StVO Rn. 320; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.1974, 1 Ss Owi 313/74, VRS 48, 144; OLG Celle, Urteil vom 30.07.2008, 14 U 74/08, bei juris Rn. 13; LG Gießen, Urteil vom 09.10.2013, 1 S 198/13, bei juris Rn. 4).
  • BGH, 05.06.2012 - VI ZR 122/11

    Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten: Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2019 - 7 U 73/18
    Entsprechend ist auch die von der Klägerin angeführte ständige Rechtsprechung, wonach der Linksabbieger den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten muss, wenn dieser bei Gelb oder frühem Rot in den Kreuzungsbereich einfährt (BGH, Urteil vom 07.02.2012, VI ZR 122/11; OLG Hamm, Urteil vom 02.01.1989, 13 U 7/88), nicht einschlägig.
  • LG Gießen, 09.10.2013 - 1 S 198/13

    Hinweisbeschluss

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2019 - 7 U 73/18
    Mit einem Verstoß gegen das Fahrtrichtungsbeibehaltungsgebot des Zeichens 297 muss grundsätzlich nicht gerechnet werden (Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 41 StVO Rn. 320; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.1974, 1 Ss Owi 313/74, VRS 48, 144; OLG Celle, Urteil vom 30.07.2008, 14 U 74/08, bei juris Rn. 13; LG Gießen, Urteil vom 09.10.2013, 1 S 198/13, bei juris Rn. 4).
  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 231/17

    Auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand Anfahrender als "Anderer

    Auszug aus OLG Hamm, 01.03.2019 - 7 U 73/18
    Ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (so der BGH in std. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 231/17, r+s 2018, 447, Rn. 10 m.w.N.).
  • LG Krefeld, 25.08.2020 - 3 O 35/20

    Verkehrsunfall - Verstoß gegen ein durch ein Zeichen angeordnetes

    Es handelt sich dabei nicht um bloße Fahrempfehlungen, sondern um verbindliche Fahrtrichtungsgebote (BGH, Urteil vom 11.02.2014, a.a.O., bei juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 01. März 2019 - I-7 U 73/18 -, Rn. 9, juris).

    Nicht zuletzt ist es demjenigen, der vorsätzlich einen groben Verkehrsverstoß begangen hat, als unzulässiger Selbstwiderspruch untersagt, Ansprüche oder Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seinem "ungehörigen Verhalten" nicht gerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.1982, a.a.O., bei juris Rn. 13; OLG Hamm, 26.04.2001, 27 U 213/00, bei juris Rn. 19; vgl. insgesamt: OLG Hamm, Beschluss vom 01. März 2019 - I-7 U 73/18 -, Rn. 19, juris).

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,53207
OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18 (https://dejure.org/2019,53207)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2019 - 7 U 73/18 (https://dejure.org/2019,53207)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. September 2019 - 7 U 73/18 (https://dejure.org/2019,53207)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1004 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 186 StGB
    Zulässigkeit einer Berichterstattung über mutmaßliche Trennungsgründe

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zulässige Berichterstattung über mutmaßliche Trennungsgründe

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2020, 156
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.06.2018 - VI ZR 284/17

    Entfallen des Schutzes der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme von

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18
    Zur Privatsphäre gehören grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich, familiäre Auseinandersetzungen und die Ausgestaltung und eigene Bewertung familiärer Beziehungen (BGH, Urt. v. 12.6.2018 - VI ZR 284/17 - NJW 2018, 3509 [Rz.11] mit weiteren Nachweisen).

    Vielmehr muss die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urt. v. 12.6.2018 - VI ZR 284/17 - NJW 2018, 3509 [Rz.14]).

    Soll eine solche Selbstöffnung die Wirkung haben, dass der Rechtsschutz beschränkt wird, muss die jeweilige Veröffentlichung grundsätzlich mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Privatsphäre korrespondieren (vgl. Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rz.71); auch die "Intensität der Selbstbegebung" (vgl. Korte, § 2 Rz.72) bzw. deren Informationstiefe sind im Rahmen der umfassenden Güterabwägung zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 12.6.2018 - VI ZR 284/17 - NJW 2018, 3509 [Rz.27]).

  • BGH, 22.11.2011 - VI ZR 26/11

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Identifizierende Wort- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18
    Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 - Die INKA Story, Juris Rz.19).

    Bei der Bestimmung einer möglichen Verletzung der Privatsphäre des Betroffenen ist seine Funktion und Position im öffentlichen Leben zu berücksichtigen: Eine herausragende Stellung des Betroffenen kann die Verbreitung von Informationen aus deren Privatleben eher rechtfertigen als bei einer weniger exponierten Person (BGH, Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 - Die INKA Story, Juris Rz.18).

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18
    Zwar kann einen Beklagten unabhängig von der Beweislast eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast treffen, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (BGH, Urt. v. 22.04.2008 - VI ZR 83/07 - Juris Rz.22).

    Kommt letzterer der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist nach § 138 III ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 22.04.2008 - VI ZR 83/07 - Juris Rz.22 BGH, Urteil vom 09.07.1974 - VI ZR 112/73 - GRUR 1975, 36, 38).

  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 262/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Presseberichterstattung über eine bisher vor der

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18
    Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (BGH, Urt. v. 2.5.2017 - VI ZR 262/16 - Juris Rz.24).

    Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH, Urt. v. 2.5.2017 - VI ZR 262/16, Juris Rz.25).

  • BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95

    Zu den Grenzen des Agenturprivilegs

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18
    Dieser Grundsatz begegnet allerdings nur so lange keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie an die Darlegungslast keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, die sich auf den Gebrauch der Meinungsfreiheit abschreckend auswirken könnten (BVerfG, Beschl. v. 23.2.2000 - 1 BvR 456/95 - NJW-RR 2000, 1209, 1210).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18
    Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann zudem etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG, Urt. v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 - Caroline von Monaco II, Juris Rz.80).
  • BGH, 09.07.1974 - VI ZR 112/73

    Arbeits-Realitäten / Arbeits Realitäten Arbeitsrealitäten

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18
    Kommt letzterer der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist nach § 138 III ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 22.04.2008 - VI ZR 83/07 - Juris Rz.22 BGH, Urteil vom 09.07.1974 - VI ZR 112/73 - GRUR 1975, 36, 38).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 262/10

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Berichterstattung über die nichtöffentliche

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18
    Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 262/10 - Babyklappe, Juris Rz.12).
  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04

    Prominenten-Partner

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18
    Vielmehr muss die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheit oder die Verhaltensweisen im Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BVerfG, Beschl. v. 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04 - Promi-Partner, Juris Rz.31).
  • BGH, 10.03.2009 - VI ZR 261/07

    BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.09.2019 - 7 U 73/18
    Andererseits gehört es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (BGH, Urt. v. 10.3.2009 - VI ZR 261/07, Juris Rz.14).
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   OLG Brandenburg, 09.01.2019 - 7 U 73/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,467
OLG Brandenburg, 09.01.2019 - 7 U 73/18 (https://dejure.org/2019,467)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.01.2019 - 7 U 73/18 (https://dejure.org/2019,467)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Januar 2019 - 7 U 73/18 (https://dejure.org/2019,467)
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