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   OLG Schleswig, 10.01.2019 - 7 U 74/13   

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OLG Schleswig, 10.01.2019 - 7 U 74/13 (https://dejure.org/2019,27214)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.01.2019 - 7 U 74/13 (https://dejure.org/2019,27214)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - 7 U 74/13 (https://dejure.org/2019,27214)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • RA Kotz

    Verkehrsunfall mit Schädigung eines Fahrradfahrers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Radfahrunfall; Vorschaden; narzisstische Persönlichkeitsstörung; Depression; Verdienstausfall; Rentenneurose; Bagatelle; Reserveursache; haftungsausfüllende Kausalität; überwiegende Wahrscheinlichkeit; psychischer Folgeschaden; Primärschaden; psychische Fehlverarbeitung; ...

  • rechtsportal.de

    VVG § 115 ; BGB § 1922
    Beweismaßstab für haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität für einen Unfallschaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.01.2019 - 7 U 74/13
    Die Zurechnung solcher Schäden scheitert auch nicht daran, dass der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Dispositionen besonders schadensanfällig ist, weil der Schädiger keinen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin Gesunden verletzt (BGH Urteil vom 11.11.1997, VI ZR 376/96; BGHZ 137, 142, 145; BGH Urteil vom 30.4.1996, VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 346).

    Die Haftung kann aus Gründen der Kausalität zudem entfallen oder zeitlich begrenzt sein, wenn der durch den Unfall ausgelöste Schaden aufgrund der Vorschäden auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre (BGH Urteil vom 30.4. 1996, VI ZR 55/95, a. a. O.; BGH Urteil vom 10.7.2018, VI ZR 580/15).

    Ein solcher Umstand kann zuungunsten des Geschädigten allerdings nur dann Beachtung finden, wenn der Schädiger zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat, dass dieser Umstand tatsächlich eingetreten wäre (OLG Hamm vom 30.4.1996, VersR 1996, 990 ff, juris Rn. 24; BGH Urteil vom 22.3.2016, VI ZR 467/14; BGH Beschluss vom 31.5.2016, a. a. O.).

    Zur Legitimation einer Kürzung des Schmerzensgeldes für seelische Fehlreaktionen, die durch psychische Prädisposition mit verursacht worden sind, ist auf die "Billigkeit" als Bemessungsfaktor abzustellen (BGH Urteil vom 30.4.1996, VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341-353 = NJW 1996, 2425ff, 2427).

  • BGH, 11.11.1997 - VI ZR 376/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.01.2019 - 7 U 74/13
    Die Zurechnung solcher Schäden scheitert auch nicht daran, dass der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Dispositionen besonders schadensanfällig ist, weil der Schädiger keinen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin Gesunden verletzt (BGH Urteil vom 11.11.1997, VI ZR 376/96; BGHZ 137, 142, 145; BGH Urteil vom 30.4.1996, VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 346).

    Eine zeitliche oder quotale Beschränkung des Schadenumfangs ist möglich, wenn sich aus der psychischen Natur des Geschädigten mit einer für § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthaft unfallunabhängige Risiken für die gesundheitliche Entwicklung ergeben (BGH Urteil vom 11.11.197, VI ZR 376/96, NJW 1998, 810 - 813 = BGHZ 137, 142-153 OLG Schleswig, Urteil vom 2.6.2005, 7 U 124/01, SchlHA 2006, 163 - 164 = OLGR Schleswig 2006, 5-8; OLG Köln, DAR 2006, 325; Halm/Staab, Posttraumatische Belastungsstörungen nach einem Unfall, DAR 2009, 677 ff., 679 m.w.N.).

    Allerdings rechtfertigt sich nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 02.06.2005, a. a. O.; Urteil vom 06.07.2006, 7 U 148/01, SchlHA 2007, 157-159 = NJW-RR 2007, 171 - 173) sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.11.197, VI ZR 376/96, BGHZ 137, S. 142 ff., Leitsatz Ziffer 2) eine zeitliche oder quotale Beschränkung eines etwa in Betracht kommenden Verdienstausfallschadens, wenn die vom Geschädigten geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit auf einer psychischen Fehlverarbeitung des Schadenereignisses beruht und mit einer für § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit die Prognose aufgestellt werden kann, dass sich für die Entwicklung der Berufslaufbahn des Geschädigten aufgrund seiner vorgegebenen psychischen Struktur ernsthafte Risiken ergeben.

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 580/15

    Schadenersatzanspruch eines Geschädigten auf Zukunftsschäden wegen eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.01.2019 - 7 U 74/13
    Von den Kosten des Berufungsrechtsstreits sowie des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 580/15) tragen der Kläger 80 % und die Beklagten 20 %.

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.07.2018 (BGH VI ZR 580/15) das Urteil des Senats aufgehoben, da der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden sei, dass der Senat den Sachverständigen Dr. K. nicht mündlich zur Erläuterung seines Gutachtens angehört habe.

    Die Haftung kann aus Gründen der Kausalität zudem entfallen oder zeitlich begrenzt sein, wenn der durch den Unfall ausgelöste Schaden aufgrund der Vorschäden auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre (BGH Urteil vom 30.4. 1996, VI ZR 55/95, a. a. O.; BGH Urteil vom 10.7.2018, VI ZR 580/15).

  • BGH, 31.05.2016 - VI ZR 305/15

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Gehörsverletzung bei unzureichender

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.01.2019 - 7 U 74/13
    Unter dem Gesichtspunkt der überholenden Kausalität (Reserveursache) fehlt es an einer Zurechnung, wenn der Erwerbsschaden oder die vermehrten Bedürfnisse infolge einer bereits vorhandenen Erkrankung oder Disposition auch ohne das schadenstiftende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise eingetreten wären (BGH Beschluss vom 31.5.2016, VI ZR 305/15, NJW 2016, 3785 - 3787).

    Ein solcher Umstand kann zuungunsten des Geschädigten allerdings nur dann Beachtung finden, wenn der Schädiger zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat, dass dieser Umstand tatsächlich eingetreten wäre (OLG Hamm vom 30.4.1996, VersR 1996, 990 ff, juris Rn. 24; BGH Urteil vom 22.3.2016, VI ZR 467/14; BGH Beschluss vom 31.5.2016, a. a. O.).

  • OLG Schleswig, 06.07.2006 - 7 U 148/01

    HWS-Verletzung beim Kfz-Unfall: Keine Harmlosigkeitsgrenze beim HWS-Syndrom und

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.01.2019 - 7 U 74/13
    Allerdings rechtfertigt sich nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 02.06.2005, a. a. O.; Urteil vom 06.07.2006, 7 U 148/01, SchlHA 2007, 157-159 = NJW-RR 2007, 171 - 173) sowie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.11.197, VI ZR 376/96, BGHZ 137, S. 142 ff., Leitsatz Ziffer 2) eine zeitliche oder quotale Beschränkung eines etwa in Betracht kommenden Verdienstausfallschadens, wenn die vom Geschädigten geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit auf einer psychischen Fehlverarbeitung des Schadenereignisses beruht und mit einer für § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit die Prognose aufgestellt werden kann, dass sich für die Entwicklung der Berufslaufbahn des Geschädigten aufgrund seiner vorgegebenen psychischen Struktur ernsthafte Risiken ergeben.
  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 127/11

    Schadenersatzanspruch bei Unfallverletzungen: Zurechnungszusammenhang zwischen

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.01.2019 - 7 U 74/13
    Ein solcher Fall wäre nur dann gegeben, wenn der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Bestreben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nähme, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen, wobei es ausreichend ist, dass die Beschwerden entscheidend durch eine neurotische Begehrenshaltung geprägt sind (BGH Urteil vom 11. Juli 2012, VI ZR 127/11).
  • KG, 16.10.2003 - 12 U 58/01

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Voraussetzungen der Haftung für psychische

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.01.2019 - 7 U 74/13
    Für die Ursächlichkeit zwischen feststehender Verletzung des Rechtsguts (Körper oder Gesundheit) und der Weiterentwicklung oder dem Umfang der Schadens (haftungsausfüllende Kausalität) gilt hingegen § 287 ZPO mit der Folge, dass hierfür der Beweis einer überwiegenden oder erheblichen Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 16.10.2003, 12 U 58/01, VersR 2004, 1193-1196, juris RN. 62 und 63).
  • OLG Köln, 25.10.2005 - 4 U 19/04

    Zur Frage der Zurechenbarkeit einer unmittelbar nach einem Verkehrsunfall mit

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.01.2019 - 7 U 74/13
    Eine zeitliche oder quotale Beschränkung des Schadenumfangs ist möglich, wenn sich aus der psychischen Natur des Geschädigten mit einer für § 287 ZPO ausreichenden Wahrscheinlichkeit ernsthaft unfallunabhängige Risiken für die gesundheitliche Entwicklung ergeben (BGH Urteil vom 11.11.197, VI ZR 376/96, NJW 1998, 810 - 813 = BGHZ 137, 142-153 OLG Schleswig, Urteil vom 2.6.2005, 7 U 124/01, SchlHA 2006, 163 - 164 = OLGR Schleswig 2006, 5-8; OLG Köln, DAR 2006, 325; Halm/Staab, Posttraumatische Belastungsstörungen nach einem Unfall, DAR 2009, 677 ff., 679 m.w.N.).
  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 8/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Haftung für psychische

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.01.2019 - 7 U 74/13
    Eine Zurechnung kann auch dann ausscheiden, wenn das Schadensereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle; vgl. BGH Urteil vom 10.2.2015, VI ZR 8/14, NZV 2015, 281, 282 m.w.N.).
  • BGH, 22.03.2016 - VI ZR 467/14

    Arzthaftung: Beweislast bei einer Gesundheitsbeschädigung durch eine mangels

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.01.2019 - 7 U 74/13
    Ein solcher Umstand kann zuungunsten des Geschädigten allerdings nur dann Beachtung finden, wenn der Schädiger zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat, dass dieser Umstand tatsächlich eingetreten wäre (OLG Hamm vom 30.4.1996, VersR 1996, 990 ff, juris Rn. 24; BGH Urteil vom 22.3.2016, VI ZR 467/14; BGH Beschluss vom 31.5.2016, a. a. O.).
  • OLG Schleswig, 02.06.2005 - 7 U 124/01

    Fehlverarbeitung eines Unfallgeschehens

  • OLG Schleswig, 19.03.2024 - 7 U 93/23

    Bei einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens kann die

    Die Zurechnung solcher Schäden scheitert nicht daran, dass der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Dispositionen besonders schadensanfällig ist, weil der Schädiger keinen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin Gesunden verletzt (OLG Schleswig, Urteil vom 10.01.2019, 7 U 74/13, SVR 2020, 24, 26).

    Dem Schädiger obliegt die Beweislast für das Vorliegen einer Reserveursache, allerdings kommt auch ihm insoweit die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, es genügt also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 10.01.2019, 7 U 74/13, SVR 2020, 24, 27; allgemein schadensrechtlich auch BGH, Urteil vom 28.05.2020, III ZR 58/19, NJW 2020, 3786, 3789).

    Für die immateriellen Ansprüche des psychisch Geschädigten gilt deshalb die vorgenannte beschränkende Wirkung auch im Fall einer Fehlverarbeitung des Schadensgeschehens (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 10.01.2019, 7 U 74/13, juris Rn. 76 - rechtskräftig wegen Zurückweisung der NZB in 3/2021 durch BGH VI ZR 28/19; KG, Urteil vom 26.03.2015, 22 U 143/13, BeckRS 2015, 9940 Rn. 16).

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2020 - 5 U 343/19

    Pflanzenschutz falsch ausgebracht: Landwirt haftet Nachbarn für Ernteausfälle!

    Für die Ursächlichkeit zwischen feststehender Verletzung des Rechtsguts und der Weiterentwicklung oder dem Umfang des Schadens ( haftungsausfüllende Kausalität ) gilt § 287 ZPO mit der Folge, dass hierfür der Beweis einer überwiegenden oder erheblichen Wahrscheinlichkeit genügt ( Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 10.01.2019, 7 U 74/13 ).
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   OLG Schleswig, 17.09.2015 - 7 U 74/13   

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