Rechtsprechung
   OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04   

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https://dejure.org/2005,2313
OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04 (https://dejure.org/2005,2313)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.07.2005 - 7 U 8/04 (https://dejure.org/2005,2313)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Juli 2005 - 7 U 8/04 (https://dejure.org/2005,2313)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Deutsche Gerichtsbarkeit bei Haftung der Bundesrepublik Deutschland; Individualrechtsschutz über Völkerrecht; Völkerrechtswidrigkeit des Angriffs auf die Brücke von Varvarin; Grundrechte als konkrete Anspruchsgrundlagen; Anspruchsparallelität zwischen Völkerrecht und ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • tagesspiegel.de (Pressemeldung, 29.07.2005)

    Opfer von Nato-Angriff scheitern mit Klage

  • uni-kassel.de (Kurzinformation)

    Varvarin-Urteil: Der Bund durfte darauf vertrauen, dass die NATO-Partner "das humanitäre Völkerrecht beachten würden"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OLG Köln weist Berufung der Opfer eines NATO-Luftangriffs auf die serbische Kleinstadt Varvarin zurück - Keine ausreichende Anspruchsgrundlage

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB
    Haftung der BRep für Beteiligung an NATO-Einsatz

  • zaoerv.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    § 839 BGB; Art. 34 GG; Art. 3 HLKO
    Amtshaftung für Kriegsschäden (PD iur. Stefanie Schmahl; ZaöRV 66 (2006), 699-718)

  • forumaugsburg.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Der Fall Varvarin - Fortsetzung: die zweite Instanz und eine Bewertung der Urteilsbegründung // Serbische NATO-Kriegsopfer klagen auf Schadenersatz

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2860
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 28.06.2004 - 2 BvR 1379/01

    Zum Ausschluss italienischer Militärinternierter vom Anwendungsbereich des

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Es entspricht (jedenfalls noch) der völkerrechtlich vorherrschenden Meinung und wurde für die hier in der Bundesrepublik derzeit herrschende Rechtsauffassung durch das Bundesverfassungsgericht gerade noch in jüngster Zeit, so zuletzt mit Beschluss vom 28.06.2004 (NJW 2004, 3257 unter Bestätigung von BverfGE 94, 315; in diesem Sinne auch BGH NJW 2003, 3488 für die Zeit des 2. Weltkrieges), festgestellt, dass die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rechts den Einzelnen nicht als Völkerrechtssubjekt versteht, sondern ihm nur mittelbaren internationalen Schutz gewährt.

    In seiner letzten Entscheidung hierzu (NJW 2004, 3257) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass Artikel 3 HLKO grundsätzlich keinen individuellen Entschädigungsanspruch begründet, sondern nur den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz einer Haftungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien positiviert; dieser Schadensersatzanspruch bestehe jedoch nur in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen Staaten.

    Gegenüber dem von einem Teil der Literatur (vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2003, 3488) vertretenen Grundsatz der völkerrechtlichen Exklusivität in dem Sinne, dass individuelle Ansprüche in den zwischenstaatlichen Reparationsansprüchen aufgehen, hat die zwischenzeitlich als gefestigt anzusehende Rechtsprechung (BVerfG NJW 2004, 3257; BVerfGE 94, 315; BGH NJW 2003, 3488) ausdrücklich herausgestellt, dass es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach Ansprüche aus innerstaatlichem Recht, die auf Kriegsereignissen beruhen, nicht individuell durchsetzbar sind, sondern nur auf zwischenstaatlicher Ebene geltend gemacht werden können, nicht gibt.

    In seiner jüngsten Entscheidung (BVerfG NJW 2004, 3257) hat das Bundesverfassungsgericht dazu ergänzend ausgeführt, dass aus dem fehlenden Ausschlussverhältnis sich aber keine Regel oder Vermutung dahingehend ableiten lasse, ein das Völkerrecht verletzender Staat habe den verletzten Personen auf Grund des eigenen nationalen Rechts Ansprüche zu gewähren.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung (NJW 2004, 3257) diesen Schutz des Einzelnen betreffend die (sogar schon aus dem Jahre 1907 stammende) Haager Landkriegsordnung als "primärrechtlichen Anspruch der betroffenen Personen auf Einhaltung der Verbote des humanitären Völkerrechts" bezeichnet, der - so muss man die Entscheidung verstehen - im Unterschied zu dem daraus resultierendem sekundärrechtlichen Schadensersatzanspruch nicht in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen Staaten besteht, sondern dem Einzelnen gegenüber dem handelnden Staat zusteht.

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Es entspricht (jedenfalls noch) der völkerrechtlich vorherrschenden Meinung und wurde für die hier in der Bundesrepublik derzeit herrschende Rechtsauffassung durch das Bundesverfassungsgericht gerade noch in jüngster Zeit, so zuletzt mit Beschluss vom 28.06.2004 (NJW 2004, 3257 unter Bestätigung von BverfGE 94, 315; in diesem Sinne auch BGH NJW 2003, 3488 für die Zeit des 2. Weltkrieges), festgestellt, dass die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rechts den Einzelnen nicht als Völkerrechtssubjekt versteht, sondern ihm nur mittelbaren internationalen Schutz gewährt.

    Ergänzend hat das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 94, 315 ausgeführt, dass in der neueren Entwicklung eines erweiterten Schutzes der Menschenrechte das Völkerrecht zwar dem Einzelnen gegebenenfalls eigene Rechte gewährt und vertragliche Schutzsysteme entwickelt worden sind, in denen der Einzelne seinen Anspruch auch selbst verfolgen kann.

    Gegenüber dem von einem Teil der Literatur (vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2003, 3488) vertretenen Grundsatz der völkerrechtlichen Exklusivität in dem Sinne, dass individuelle Ansprüche in den zwischenstaatlichen Reparationsansprüchen aufgehen, hat die zwischenzeitlich als gefestigt anzusehende Rechtsprechung (BVerfG NJW 2004, 3257; BVerfGE 94, 315; BGH NJW 2003, 3488) ausdrücklich herausgestellt, dass es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach Ansprüche aus innerstaatlichem Recht, die auf Kriegsereignissen beruhen, nicht individuell durchsetzbar sind, sondern nur auf zwischenstaatlicher Ebene geltend gemacht werden können, nicht gibt.

    In seiner Entscheidung BVerfGE 94, 315 hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass die gegebene Anspruchsparallelität zwischen Völkerrecht und nationalem Recht erst recht bestehe, wenn ein nationaler Anspruch nicht aus einem Sonderrecht für Kriegsfolgen abgeleitet werde, sondern aus einem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, da ein solcher Erstattungsanspruch - und darum handelt es sich in diesem Sinne auch bei § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG - in keinerlei spezifischem Zusammenhang mit der Regelung von Kriegsfolgen stehe.

  • BGH, 26.06.2003 - III ZR 245/98

    Distomo-Prozeß vor dem BGH

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Es entspricht (jedenfalls noch) der völkerrechtlich vorherrschenden Meinung und wurde für die hier in der Bundesrepublik derzeit herrschende Rechtsauffassung durch das Bundesverfassungsgericht gerade noch in jüngster Zeit, so zuletzt mit Beschluss vom 28.06.2004 (NJW 2004, 3257 unter Bestätigung von BverfGE 94, 315; in diesem Sinne auch BGH NJW 2003, 3488 für die Zeit des 2. Weltkrieges), festgestellt, dass die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rechts den Einzelnen nicht als Völkerrechtssubjekt versteht, sondern ihm nur mittelbaren internationalen Schutz gewährt.

    Gegenüber dem von einem Teil der Literatur (vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2003, 3488) vertretenen Grundsatz der völkerrechtlichen Exklusivität in dem Sinne, dass individuelle Ansprüche in den zwischenstaatlichen Reparationsansprüchen aufgehen, hat die zwischenzeitlich als gefestigt anzusehende Rechtsprechung (BVerfG NJW 2004, 3257; BVerfGE 94, 315; BGH NJW 2003, 3488) ausdrücklich herausgestellt, dass es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach Ansprüche aus innerstaatlichem Recht, die auf Kriegsereignissen beruhen, nicht individuell durchsetzbar sind, sondern nur auf zwischenstaatlicher Ebene geltend gemacht werden können, nicht gibt.

    Der Senat (OLG Köln OLGR 1999, 5 und 1999, 27) und auch der Bundesgerichtshof (NJW 2003, 3488) haben in vergleichbaren Fällen keinen Zweifel daran gelassen, dass auch bei im Ausland begangenen Amtshaftungsdelikten deutsches Recht anzuwenden ist, und zwar der insoweit einschlägige § 839 BGB, für die zitierten Entscheidungen i.V.m. dem damalig maßgeblichen Artikel 131 WRV, heute i.V.m. Artikel 34 GG.

    Für die Zeit bis zum Ende des 2. Weltkrieges hat der Bundesgerichtshof in seiner "Distomo"-Entscheidung (NJW 2003, 3488) festgestellt, dass nach damals herrschender Auffassung der Krieg als völkerrechtlicher Ausnahmezustand gesehen wurde, der seinem Wesen nach auf Gewaltanwendung ausgerichtet ist und die im Frieden geltende Rechtsordnung weitgehend suspendiert.

  • BGH, 27.05.1993 - III ZR 59/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Amtspflichtverletzung,

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Schließlich hat auch der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass dem Bundesminister der Verteidigung bei der Entscheidung, was zur Erfüllung der hoheitlichen Verteidigungsaufgaben der Bundeswehr zwingend notwendig ist, ein nicht justitiabler, verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zusteht (BGHZ 122, 363).
  • BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83

    Teso

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht - in bezug auf die Beurteilung der völkerrechtlichen Lage Deutschlands - festgestellt, dass einer solchen völkerrechtlichen Beurteilung durch die zuständigen Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland das Bundesverfassungsgericht nur entgegentreten könnte, wenn sie offensichtlich völkerrechtswidrig wäre (BVerfGE 77, 137).
  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Dies wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die Einnahme der fraglichen Rechtsauffassung als Willkür darstellte, also unter keinem - auch außenpolitischen - vernünftigen Gesichtspunkt mehr zu verstehen wäre (BverfGE 55, 349).
  • LG Bonn, 10.12.2003 - 1 O 361/02

    Varvarin

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.12.2003 - 1 O 361/02 - wird zurückgewiesen.
  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Innerhalb dieser äußersten Grenze haben Gerichte nicht nachzuprüfen, ob die Einschätzungen oder Wertungen der Bundesregierung zutreffend oder unzutreffend sind, da es insoweit rechtlicher Maßstäbe ermangelt; sie sind politisch zu verantworten (BVerfGE 68, 1).
  • OLG Köln, 27.08.1998 - 7 U 167/97

    Massaker von SS-Einheiten an der Zivilbevölkerung

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Der Senat (OLG Köln OLGR 1999, 5 und 1999, 27) und auch der Bundesgerichtshof (NJW 2003, 3488) haben in vergleichbaren Fällen keinen Zweifel daran gelassen, dass auch bei im Ausland begangenen Amtshaftungsdelikten deutsches Recht anzuwenden ist, und zwar der insoweit einschlägige § 839 BGB, für die zitierten Entscheidungen i.V.m. dem damalig maßgeblichen Artikel 131 WRV, heute i.V.m. Artikel 34 GG.
  • EGMR, 12.12.2001 - 52207/99

    V. und B. B., Ž. S., M. S., D. J. und D. S. gegen Belgien, Dänemark,

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Soweit in der neueren Entwicklung unmittelbare Ansprüche des Einzelnen begründet wurden, etwa im Rahmen der Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten - EMRK -, ist zwischen den Parteien in zutreffender Anerkennung der Rechtslage unstreitig, dass die Europäische Menschenrechtskonvention hinsichtlich der hier in Rede stehenden Luftangriffe der NATO nicht einschlägig ist, wie es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung "Bankovic" (EuGRZ 2002, 133) festgestellt hat.
  • BGH, 06.10.2016 - III ZR 140/15

    Deutsches Amtshaftungsrecht ist auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Soweit in Kriegszeiten diese Regelungen Geltung beanspruchten, bedürften sie auch der Sanktion (OLG Köln, NJW 2005, 2860, 2862).
  • OLG Köln, 30.04.2015 - 7 U 4/14

    Kein Schadensersatz nach Bombardierung zweier Tanklaster in Kundus/Afghanistan

    Selbst wenn in diesem Verfahren inzident über die Rechtmäßigkeit einer hoheitlichen Maßnahme eines ausländischen Staats oder einer inter- oder supranationalen Organisation zu entscheiden wäre, stünde das der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil eine fremde Immunität eben nicht konkret berührt, sondern auch in diesem Fall über keinen anderen Staat oder Organisation als die Bundesrepublik Deutschland geurteilt wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.07.2005, 7 U 8/04, NJW 2005, 2860, Rn. 74 nach juris).

    Dem tritt der Senat unter Festhaltung an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.07.2005, 7 U 8/04, NJW 2005, 2860, Rn. 76 f. nach juris) bei.

    Der Senat hat im Urteil vom 28.07.2005 (7 U 8/04, NJW 2005, 2860, Rn. 87 ff. nach juris) im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb das Recht der Amtshaftung auch im Fall bewaffneter Auseinandersetzungen (nach Ende des zweiten Weltkriegs) jedenfalls insoweit grundsätzlich anwendbar ist als der Staat dabei in völkerrechtswidriger Weise die primärrechtlichen Ansprüche des Einzelnen auf Einhaltung des humanitären Völkerrechts verletzt hat.

  • BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06

    Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der

    b) Das Oberlandesgericht Köln wies die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführer mit angegriffenem Urteil vom 28. Juli 2005 (NJW 2005, S. 2860 ff.) zurück.
  • BGH, 02.11.2006 - III ZR 190/05

    BGH verneint Ersatzansprüche der Geschädigten des NATO-Angriffs auf die Brücke

    Landgericht (NJW 2004, 525 = JZ 2004, 572 m. Anm. Dörr) und Oberlandesgericht (NJW 2005, 2860) haben die auf Zahlung von Geldentschädigungen zwischen 5.000 EUR und 102.258,38 EUR - insgesamt nicht unter 536.484,22 EUR - gerichtete Klage abgewiesen.
  • BGH, 19.07.2011 - VI ZR 217/10

    Behandlung eines deutschen Patienten in einem Schweizer Kantonsspital - Anwendung

    aa) Nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur unterliegt die außervertragliche Haftung des Staates und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften gegenüber Privaten im Bereich des hoheitlichen Handelns nicht dem Deliktsstatut, sondern - vorbehaltlich staatsvertraglicher Sonderregelungen - dem Recht des Amtsstaates (vgl. BT-Drucks. 14/343 S. 10; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - III ZR 245/98, BGHZ 155, 279, 282 - Dístomo; OLG Köln, VersR 2000, 590, 591 und NJW 2005, 2860, 2861 f.; LG Rostock, NJ 1995, 489, 490 und IPRax 1996, 125, 126; Staudinger/von Hoffmann, BGB (2001), Art. 40 EGBGB Rn. 109; MünchKommBGB/Junker, 5. Aufl., Art. 4 VO (EG) 864/2007 Rn. 64, 74; jurisPK-BGB/Wurmnest, 5. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 84; Spickhoff in Bamberger/Roth, BeckOK, Art. 40 EGBGB Rn. 9 (Stand: Januar 2008); AnwK-BGB/Wagner, Art. 40 EGBGB Rn. 90; Palandt/Thorn, BGB, 70. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 11; von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., § 11 Rn. 44; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., S. 534; Mueller, Das Internationale Amtshaftungsrecht, 1991, S. 163 f.; Hess, Staatenimmunität bei Distanzdelikten, 1992, S. 18; Schurig, JZ 1982, 385, 387 f.; Dutta, AöR 133 (2008), 191, 207 ff.; Vogeler, VersR 2011, 588, 594 f.; kritisch: Halfmeier, RabelsZ 68 (2004), 653, 672 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. November 1977 - III ZR 79/75, VersR 1978, 231, 233 - insoweit in BGHZ 70, 7 nicht abgedruckt sowie für nach dem 11. Januar 2009 eingetretene Schadensereignisse: Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Rom II-VO).
  • BVerfG, 15.02.2006 - 2 BvR 1476/03

    Keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Geschädigten

    Es kann dahinstehen, ob eine solche Überlagerung der Notwendigkeit gerecht wird, die Einhaltung der Regeln des humanitären Kriegsvölkerrechts auch in nationalen Rechtsordnungen durch parallele Sanktionsmöglichkeiten zu sichern (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28. Juli 2005 - 7 U 8/04 -, NJW 2005, S. 2860 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2004 - 2 BvR 1379/01 -, NJW 2004, S. 3257 ).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 15.03.2004 - 7 U 8/04 I   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,17590
OLG Brandenburg, 15.03.2004 - 7 U 8/04 I (https://dejure.org/2004,17590)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.03.2004 - 7 U 8/04 I (https://dejure.org/2004,17590)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. März 2004 - 7 U 8/04 I (https://dejure.org/2004,17590)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hochzeitsfeier geplatzt - Hochzeitsgäste beim Feuerwerk verletzt: Kein Schmerzensgeld fürs Brautpaar

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Recht des Silvesterkrachers: Kein Schmerzensgeld für entgangene Hochzeitsfreuden - Brautpaar schaut in die Röhre!

  • tintemann.de (Kurzinformation)

    Hochzeitsgesellschaft durch mehrere waagerechte Raketen beschossen, Brautpaar darf kein Schmerzensgeld verlangen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hochzeitsgäste beim Feuerwerk verletzt: Kein Schmerzensgeld für Brautpaar

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Schmerzensgeld bei entgangenen Hochzeitsfeierfreuden durch Feuerwerksraketen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 253
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 04.04.1989 - VI ZR 97/88

    Ersatzpflicht für psychische Beeinträchtigungen naher Angehöriger

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.03.2004 - 7 U 8/04
    Einwirkungen auf das psychische Befinden unterfallen § 823 BGB, wenn es beim Verletzten zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit anzusehen sind (BGH NJW 1989, 2317, 2318; Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearbeitung 1999, § 823, Rn. B 27, m.w.N.).

    Darüber hinaus kann seelischer Schmerz dann zu Ansprüchen führen, wenn er als Folge einer haftungsrelevanten Körper- oder Gesundheitsverletzung auftritt (BGH NJW 2000, 862, 863; 1989, 2317; Staudinger/Hager, a.a.O., § 823, Rn. B 27).

  • OLG Karlsruhe, 25.02.2000 - 10 U 221/99

    Zivilprozessrecht: Verwertungsverbot von unter Verletzung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.03.2004 - 7 U 8/04
    Ungeachtet dessen kommt eine Geldentschädigung nur bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Betracht; ob eine solche vorliegt, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab (BGH NJW 1996, 985, 986; OLG Karlsruhe NJW 2000, 1577; Palandt/Thomas, a.a.O., § 823,Rn. 200).
  • BGH, 16.11.1999 - VI ZR 257/98

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.03.2004 - 7 U 8/04
    Darüber hinaus kann seelischer Schmerz dann zu Ansprüchen führen, wenn er als Folge einer haftungsrelevanten Körper- oder Gesundheitsverletzung auftritt (BGH NJW 2000, 862, 863; 1989, 2317; Staudinger/Hager, a.a.O., § 823, Rn. B 27).
  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.03.2004 - 7 U 8/04
    Eine rechtlich beachtliche Verletzung liegt etwa in der Veröffentlichung vertraulicher Aufzeichnungen und Telefongespräche (BGHZ 24, 72, 79 ff.; 73, 120, 121 ff.), der heimlichen Fertigung von Bild- oder Tonbandaufnahmen (BGHZ 24, 200, 208; 27, 284, 285 ff.) oder der Erwähnung eines Namens oder der Nutzung eines Bildes in der Werbung (BGHZ 35, 363, 365 f.).
  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 234/55

    Spätheimkehrer - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.03.2004 - 7 U 8/04
    Eine rechtlich beachtliche Verletzung liegt etwa in der Veröffentlichung vertraulicher Aufzeichnungen und Telefongespräche (BGHZ 24, 72, 79 ff.; 73, 120, 121 ff.), der heimlichen Fertigung von Bild- oder Tonbandaufnahmen (BGHZ 24, 200, 208; 27, 284, 285 ff.) oder der Erwähnung eines Namens oder der Nutzung eines Bildes in der Werbung (BGHZ 35, 363, 365 f.).
  • BGH, 21.05.1981 - VII ZR 172/80

    Schadensersatz für vergeblich aufgewendeten Urlaub bei Störungen eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.03.2004 - 7 U 8/04
    Denn eine analoge Anwendung der Regelung über den Anwendungsbereich des Reisevertragsrechts hinaus kommt nicht in Betracht (Bamberger/Roth/Geib, BGB, § 651 f, Rn. 5; vgl. auch: BGH NJW 1981, 1833; Staudinger/Eckert, BGB, 13. Bearbeitung 2003, § 651 f, Rn. 60).
  • KG, 27.02.1989 - 12 U 2732/88

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.03.2004 - 7 U 8/04
    Die Regulierungsleistungen sind, soweit Schmerzensgeld gezahlt worden ist, nach dem Vortrag in der Klageschrift (Bl. 3 d.A.) an einen anderen Teilnehmer der Hochzeitsgesellschaft erfolgt, sodass hier - allenfalls - eine Erklärung gegenüber einem Dritten vorliegt, die nicht zugunsten der Kläger herangezogen werden kann (vgl. KG NZV 1989, 232, 233; Staudinger/Marburger, BGB, 13. Bearbeitung 2002, § 781, Rn. 39).
  • BGH, 20.05.1958 - VI ZR 104/57

    Tonbandaufnahme - Allgemeines Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.03.2004 - 7 U 8/04
    Eine rechtlich beachtliche Verletzung liegt etwa in der Veröffentlichung vertraulicher Aufzeichnungen und Telefongespräche (BGHZ 24, 72, 79 ff.; 73, 120, 121 ff.), der heimlichen Fertigung von Bild- oder Tonbandaufnahmen (BGHZ 24, 200, 208; 27, 284, 285 ff.) oder der Erwähnung eines Namens oder der Nutzung eines Bildes in der Werbung (BGHZ 35, 363, 365 f.).
  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.03.2004 - 7 U 8/04
    Ungeachtet dessen kommt eine Geldentschädigung nur bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Betracht; ob eine solche vorliegt, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab (BGH NJW 1996, 985, 986; OLG Karlsruhe NJW 2000, 1577; Palandt/Thomas, a.a.O., § 823,Rn. 200).
  • BGH, 02.04.1957 - VI ZR 9/56

    Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.03.2004 - 7 U 8/04
    Eine rechtlich beachtliche Verletzung liegt etwa in der Veröffentlichung vertraulicher Aufzeichnungen und Telefongespräche (BGHZ 24, 72, 79 ff.; 73, 120, 121 ff.), der heimlichen Fertigung von Bild- oder Tonbandaufnahmen (BGHZ 24, 200, 208; 27, 284, 285 ff.) oder der Erwähnung eines Namens oder der Nutzung eines Bildes in der Werbung (BGHZ 35, 363, 365 f.).
  • BGH, 19.09.1961 - VI ZR 259/60

    Ginseng - Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzung

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 23.03.2005 - 7 U 8/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,10679
OLG Schleswig, 23.03.2005 - 7 U 8/04 (https://dejure.org/2005,10679)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.03.2005 - 7 U 8/04 (https://dejure.org/2005,10679)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23. März 2005 - 7 U 8/04 (https://dejure.org/2005,10679)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Haftung des Bauleiters eines Generalunternehmers für die Folgen des Umkippens eines Teleskopladers; Abredewidrigkeit der Führung eines Teleskopladers durch einen Subunternehmer; Einsetzung eines Teleskopladers im Rahmen eines Richtfestes zum Anbringen der ...

  • Judicialis

    BGB a.F. § 254; ; BGB a.F. § 823; ; BGB a.F. § 844; ; BGB a.F. § 847

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB (a.F.) § 254 § 823 § 844 § 847
    Haftung des Bauleiters bei abredewidrigem Mitarbeiterverhalten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 10.11.2004 - 7 U 8/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,10405
OLG Frankfurt, 10.11.2004 - 7 U 8/04 (https://dejure.org/2004,10405)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2004 - 7 U 8/04 (https://dejure.org/2004,10405)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. November 2004 - 7 U 8/04 (https://dejure.org/2004,10405)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 ARB, § 3 Abs 4 ARB, § 4 Abs 1 Buchst c ARB, § 25 ARB
    Rechtsschutzversicherung: Versicherungsfall bei Ansprüchen aus dem Gesamtschuldnerverhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ARB 94 § 1; ARB 94 § 25
    Zeitpunkt des Versicherungsfalls bei Streit um Gesamtschuldnerausgleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ARB 94 § 1 § 3 Abs. 4 § 4 Abs. 1 lit. c § 25
    Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers für Ansprüche gegen die geschiedene Ehefrau des Versicherungsnehmers auf Gesamtschuldnerausgleich

Verfahrensgang

  • LG Gießen - 2 O 132/03
  • OLG Frankfurt, 10.11.2004 - 7 U 8/04

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 111
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 18.08.1999 - 7 U 202/98

    Eintritt des Versicherungsfalls bei mehreren ablehnenden Rentenbescheiden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2004 - 7 U 8/04
    Der Senat folgt dieser Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG Saarbrücken Familienrechtszeitschrift 2003, 95 (96)), da nur auf diese Weise das mit § 4 I c ARB 94 verfolgte Ziel einer Verhinderung von "Zweckabschlüssen" im Hinblick auf zu erwartende rechtliche Auseinandersetzungen sich Versicherungsschutz zu verschaffen, verhindert werden kann (vgl. auch OLG Nürnberg VersR 1978, 755; OLG Frankfurt VersR 2001, 50; Landgericht Karlsruhe r + s 1978, 200; Prölss- Armbrüster "Versicherungsvertragsgesetz", 27. Auflage, § 14 ARB 75 Randnote 18 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Nürnberg, 16.09.1977 - 8 W 59/77
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.11.2004 - 7 U 8/04
    Der Senat folgt dieser Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (OLG Saarbrücken Familienrechtszeitschrift 2003, 95 (96)), da nur auf diese Weise das mit § 4 I c ARB 94 verfolgte Ziel einer Verhinderung von "Zweckabschlüssen" im Hinblick auf zu erwartende rechtliche Auseinandersetzungen sich Versicherungsschutz zu verschaffen, verhindert werden kann (vgl. auch OLG Nürnberg VersR 1978, 755; OLG Frankfurt VersR 2001, 50; Landgericht Karlsruhe r + s 1978, 200; Prölss- Armbrüster "Versicherungsvertragsgesetz", 27. Auflage, § 14 ARB 75 Randnote 18 mit weiteren Nachweisen).
  • LG Mannheim, 08.05.2009 - 8 O 320/08
    Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt, in dem die nach Auffassung des Versicherungsnehmers den anderen treffende Verpflichtung von diesem nicht freiwillig erfüllt wurde, denn bereits dieser Umstand barg den Keim eines Rechtsstreites in sich (OLG Frankfurt, r + s 2005, 158, 159).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 28.04.2004 - 7 U 8/04 II   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,29569
OLG Brandenburg, 28.04.2004 - 7 U 8/04 II (https://dejure.org/2004,29569)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.04.2004 - 7 U 8/04 II (https://dejure.org/2004,29569)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. April 2004 - 7 U 8/04 II (https://dejure.org/2004,29569)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

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