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   OLG Köln, 18.11.1999 - 7 U 81/99   

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https://dejure.org/1999,4000
OLG Köln, 18.11.1999 - 7 U 81/99 (https://dejure.org/1999,4000)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.11.1999 - 7 U 81/99 (https://dejure.org/1999,4000)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. November 1999 - 7 U 81/99 (https://dejure.org/1999,4000)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 34; BGB § 839; HpflG § 1
    Überflutung von Kellerräumen bei fehlender Rückstausicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 34; BGB §§ 839, 823, 276
    Haftung der Gemeinde für Überflutung von Kellerräumen bei fehlender Rückstausicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 651
  • VersR 2000, 1370
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.09.1982 - III ZR 110/81

    Verletzung einer Pflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis -

    Auszug aus OLG Köln, 18.11.1999 - 7 U 81/99
    Denn die Satzungsnorm, die den Anschlussnehmern den Einbau einer Rückstausicherung zur Pflicht macht, soll sie gerade vor allen Schäden bewahren, nicht nur vor einem Rückstau aus bestimmter Ursache (BGH NJW 1983, 622).
  • BGH, 30.07.1998 - III ZR 263/96

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen unzureichender Dimensionierung der

    Auszug aus OLG Köln, 18.11.1999 - 7 U 81/99
    Entgegen der Ansicht der Kläger finden die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Juli 1998 (NVwZ 1998, 1218 = ZfS 1998, 413 = DÖV 1998, 1972) entwickelt hat, auch auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung.
  • BGH, 18.02.1999 - III ZR 272/96

    Amtspflichten einer Gemeinde bei der Planung und Erstellung von

    Auszug aus OLG Köln, 18.11.1999 - 7 U 81/99
    Soweit die Kläger der Ansicht sind, in dem - später - ergangenen Urteil vom 18. Dezember 1999 (NVwZ 1999, 689) habe der Bundesgerichtshof hinsichtlich der hier interessierenden Frage zur Haftung der Gemeinde eine abweichende Entscheidung getroffen, trifft dies nicht zu.
  • OLG Schleswig, 03.02.2000 - 7 U 9/99
    Auszug aus OLG Köln, 18.11.1999 - 7 U 81/99
    Wohl sind, wie in der Parallelsache H. gegen die Stadt R. - 7 U 9/99, nach wie vor Rückstauschäden denkbar, bei denen das Fehlen der Rückstausicherung nach § 254 BGB zu würdigen ist.
  • BGH, 11.11.2004 - III ZR 200/03

    Amtspflichten der Katastrophenschutzbehörde bei drohendem Deichbruch

    Der durch natürliche Vorgänge bewirkte Wasserabfluß selbst fällt jedoch nicht in den Regelungsbereich des § 906 BGB, zumal insoweit die wasserrechtlichen Bestimmungen eingreifen (BGHZ 90 aaO; ebenso OLG Celle OLG-Report 2000, 275, 276; Soergel/J.F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 906 Rn. 114; s. auch BGHZ 29, 314, 316).
  • OLG Köln, 30.08.2001 - 7 U 29/01

    Amtshaftungsrecht; öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis: Fehlen einer

    Entgegen der Ansicht der Klägerin und auch des Landgerichts finden nämlich die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Juli 1998 (NVwZ 1998, 1218 = ZfS 1998, 413 = DÖV 1998, 972) entwickelt und denen sich der Senat in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat (vgl. etwa Beschluss vom 23.09.1999 - 7 U 32/99 - und Urteil vom 18.11.1999 - 7 U 81/99 -), auch auf die vorliegende Fallgestaltung Anwendung.

    Zwar sind - wie in der bereits zitierten Sache 7 U 81/99 - nach wie vor Rückstauschäden denkbar, bei denen das Fehlen einer Rückstausicherung auch angesichts der gewandelten Rechtsprechung nach § 254 BGB zu würdigen ist.

  • OLG Saarbrücken, 04.05.2004 - 4 U 8/03

    Rückstauschaden nach Offenstehen eines Kanaldeckels: Ansprüche gegen eine

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, VersR 1999, 230 (231)), die in der Rechtsprechung einhellige Zustimmung gefunden (vgl. OLG Köln, VersR 2000, 1370 f; OLG München, OLGR 2000, 172 f; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 48 f) und der sich auch der Senat angeschlossen hat (vgl. OLGR 2000, 287; Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 -), hat in einem solchen Fall jeder Eigentümer sein an die Gemeindekanalisation angeschlossenes Grundstück durch geeignete Maßnahmen - insbesondere die Installation von Rückstauklappen - jedenfalls vor solchen Rückstauschäden zu sichern, die durch einen bis zur Rückstauebene, d. h. in der Regel bis zur Straßenoberkante, reichenden normalen Rückstaudruck verursacht werden und mit den üblichen Sicherungsvorkehrungen sicher abgewandt werden können.

    Dies gilt selbst dann, wenn der Gemeinde eine objektive Verletzung von Amtspflichten oder ihrer Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalanschluss- und -benutzungsverhältnis anzulasten ist, da deren Schutzbereich die normale Rückstausicherung der Anliegergrundstücke nicht umfasst und folglich auch keine Haftung begründen kann (vgl. BGH, VersR 1999, 230 (231); OLG Köln, OLGR 2000, 275; Senat, Urt. v. 27.12.2001 - 4 U 298/01 - 72 -).

  • OLG Nürnberg, 02.04.2014 - 4 U 42/14

    Keine Hinweispflicht auf mögliche Rückstauschäden

    Zur Stützung ihrer Argumentation beruft sie sich auf ein Urteil des OLG Köln vom 18.11.1999 (7 U 81/99), wonach die Gemeinde eine Hinweispflicht treffe, wenn eine jahrzehntelang rückstaufrei funktionierende Kanalisation durch äußere Eingriffe der Gemeinde, mit denen der Anschlussinhaber nicht zu rechnen brauche, die dem Kanalnetz zugeführte Wassermenge bis zur Belastungsgrenze oder darüber hinaus erhöht wird.
  • OLG Köln, 22.06.2005 - 5 U 196/04

    BUZ-Versicherung, Befristung eines Leistungsanerkenntnisses

    Der Senat lässt die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zu, da die hier streitgegenständliche Klausel von anderen Gerichten als wirksam angesehen worden ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11. November 1994 - 4 U 174/93; wohl auch OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1370 [ohne dass dies dort entscheidungserheblich war]; LG München und LG Berlin, aaO).
  • OLG Köln, 23.03.2005 - 8 W 33/04

    Zulässige Teilentscheidung über außergerichtliche Kosten im schriftlichen

    Bei einer solchen Sachlage ist ausnahmsweise entgegen dem grundsätzlichen Gebot einer einheitlichen Kostenentscheidung Raum für eine Teilkostenentscheidung (vgl. OLG Köln, OLGR 2000, 275 476; Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, § 100 Rn. 2; Schneider, Kostenentscheidung im Zivilurteil, 2. Auflage, S. 215).
  • OLG Hamm, 19.11.2003 - 11 U 94/03
    Eine solche Konstellation hat das Oberlandesgericht Köln als gegeben angesehen und eine Hinweispflicht der Gemeinde bejaht, wenn bei einer jahrzehntelang rückstaufrei funktionierenden Kanalisation mit Kenntnis der Gemeinde durch äußere Eingriffe, mit denen die angeschlossenen Hauseigentümer nicht zu rechnen brauchten, die dem Kanalsystem zugeführte Wassermenge erhöht wird und deshalb zu besorgen ist, daß Anschlußnehmer, deren Haus über keine Rückstausicherung verfügt, von den Folgen eines solchen Eingriffs überrascht werden (VersR 2000, 1370).
  • LG Flensburg, 16.03.2006 - 5 O 8/06

    Verfahrensrecht - Teilkostenentscheidung bei nicht insolventen Parteien

    Bei einer solchen Sachlage ist ausnahmsweise entgegen dem grundsätzlichen Gebot einer einheitlichen Kostenentscheidung Raum für eine Teilkostenentscheidung (vgl. OLG Köln, OLGR 2005, 488; OLG Köln, OLGR 2000, 275 476; Zöller-Herget, ZPO, 25. Auflage, § 100 Rn. 2; Schneider, Kostenentscheidung im Zivilurteil, 2, Auflage, S. 215).
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