Rechtsprechung
OLG Hamburg, 17.03.2015 - 7 U 82/14 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 95 ZPO, § 269 Abs 2 S 1 ZPO, § 935 ZPO
Kosten im Verfügungsverfahren: Erledigungserklärung durch den Antragsteller nach Vollwiderspruch und Abgabe einer Abschlusserklärung durch den Antragsgegner; Veranlassung eines unnötigen Verhandlungstermins wegen verspäteter Erledigungserklärung durch den Antragsteller - damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Zur Erledigungserklärung nach Abgabe einer Abschlusserklärung nach Vollwiderspruch durch den Antragsgegner
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kosten im einstweiligen Verfügungsverfahren nach Einlegung des Vollwiderspruchs und Abgabe einer Abschlusserklärung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91a; ZPO § 95; ZPO § 935; ZPO § 940
Kosten im einstweiligen Verfügungsverfahren nach Einlegung des Vollwiderspruchs und Abgabe einer Abschlusserklärung - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abschlusserklärung nach Einlegung des Vollwiderspruchs gegen eine einstweilige Verfügung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Erledigungserklärung nach Abschlusserklärung
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 20.01.2013 - 324 O 705/12
- LG Hamburg, 30.01.2013 - 324 O 705/12
- OLG Hamburg, 11.03.2013 - 7 W 14/13
- LG Hamburg, 09.05.2014 - 324 O 705/12
- OLG Hamburg, 17.03.2015 - 7 U 82/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02
Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt
Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2015 - 7 U 82/14
Der Kläger bzw. Antragsteller kann aber seine Erledigungserklärung wirksam in der Weise beschränken, dass sie erst mit Wirkung für die Zukunft gilt, und in diesem Fall wirkt die Hauptsacheerledigung auch nur ab Abgabe der Erklärung und lässt den Bestand vorangegangener Entscheidungen unberührt (BGH, Beschl. v. 23.10.2003, GRUR 2004, S. 264 ff., 266 f.). - BGH, 05.07.1990 - I ZR 148/88
Abschlußerklärung - Rechtsschutzbedürfnis; Ausnutzung von Unerfahrenheit
Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2015 - 7 U 82/14
Die Anberaumung von Verhandlungsterminen nach Abgabe der Abschlusserklärung durch die Antragsgegnerin war unnötig, weil mit Abgabe der Abschlusserklärung hinsichtlich der Ziffer 1.c) die einstweilige Verfügung die Wirkung eines rechtskräftigen Titels erlangt hat (BGH, Urt. v. 15.7. 1990, GRUR 1991, S. 76 ff., 76 f.).