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   OLG Hamburg, 31.01.2017 - 7 U 94/15   

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https://dejure.org/2017,18617
OLG Hamburg, 31.01.2017 - 7 U 94/15 (https://dejure.org/2017,18617)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2017 - 7 U 94/15 (https://dejure.org/2017,18617)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31. Januar 2017 - 7 U 94/15 (https://dejure.org/2017,18617)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 823 BGB, § 1004 BGB
    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Geldentschädigungsanspruch bei wiederholter Veröffentlichung von Fotos der Ehefrau eines verletzten und in einem Krankenhaus befindlichen Prominenten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Rechts am eigenen Bild; Ansprüche der Ehefrau des lebensgefährlich verunglückten Rennfahrers Michael Schumacher auf Unterlassung einer Bildberichterstattung; Höhe der Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Umfang des Rechts am eigenen Bild

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Funke Mediengruppe zur Zahlung von 60.000,00 Euro an Corinna Schumacher verurteilt wegen der fortgesetzten Veröffentlichung von Fotos

  • meedia.de (Pressebericht, 01.02.2017)

    Insgesamt 120.000 Euro: Funke muss Geldentschädigungen an Corinna und Michael Schumacher zahlen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2017, 258
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Hamburg, 25.09.2015 - 324 O 161/15

    Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen wiederholter Veröffentlichung von Fotos

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2017 - 7 U 94/15
    Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. September 2015, Az. 324 O 161/15, werden zurückgewiesen.

    das am 25.9.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg, Az. 324 O 161/15 abzuändern und die Klage abzuweisen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg zum Az. 324 O 161/15 vom 25.9.2015 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte über den Tenor zu Ziffer I hinaus verpflichtet wird, an die Klägerin weitere 60.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.5.2015 zu zahlen.

  • EGMR, 16.01.2014 - 13258/09

    LILLO-STENBERG AND SÆTHER v. NORWAY

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2017 - 7 U 94/15
    Schließlich vermag auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass in der Veröffentlichung von Bildnissen ein Gebrauchmachen von verfassungsrechtlich garantierten Rechten auf Äußerungsfreiheit (insbesondere aus Art. 5 GG oder Art. 10 EMRK) liegen kann, nicht durchzugreifen; denn das Recht auf Äußerungsfreiheit ist gerade nicht schrankenlos gewährleistet und vermag, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch in der von der Beklagten angeführten Entscheidung ausgeführt hat (Urt. v. 16.1. 2014, Az. 13258/09, NJW 2014, S. 3291 ff.), gerade nicht die Persönlichkeitsrechte anderer verletzende Veröffentlichungen zu rechtfertigen.
  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 4 U 188/11

    Unterlassungsklage; Geldentschädigung

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2017 - 7 U 94/15
    Der Unfall des Ehemannes der Klägerin war zwar ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und dem vom Bundesgerichtshof entwickelten abgestuften Schutzkonzept grundsätzlich auch unter Bildnisbeigabe berichtet werden durfte; der Umstand, dass die Klägerin sich zu dieser Zeit indessen in einer schweren Krise befand und evident ist, dass das Anfertigen und Veröffentlichen von Aufnahmen von Personen, die diese in einem Moment zeigen, in dem sie sich als Angehörige eines Menschen, der sich in akuter Lebensgefahr befindet, schwerste Sorgen machen, einen nicht unerheblichen Eingriff in besonders geschützte Sphären ihrer Persönlichkeit darstellen, konnte bei der Beklagten keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass die Veröffentlichung solcher Bilder jedenfalls berechtigte Interessen der abgebildete Person verletzen und damit gegen § 23 Abs. 2 KUG verstoßen würde; denn jedenfalls in der Zeit, die unmittelbar auf den Unfall folgt und in der dessen Folgen für das Opfer noch nicht absehbar sind, überwiegen die grundrechtlich geschützten Rechte der Angehörigen des Opfers die ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen von Medien und Öffentlichkeit, über alle Aspekte des Geschehens durch Bildveröffentlichungen informiert zu werden, deutlich (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 12.7. 2011, NJW 2012, S. 782 ff., 784 f.; OLG Jena, Urt. v. 31.3. 2005, NJW-RR 2005, S. 1566, 1567 f.).
  • OLG Jena, 31.03.2005 - 8 U 910/04

    Verletzung des Rechts der Eltern auf ungestörte Trauer; Ausgleich von

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2017 - 7 U 94/15
    Der Unfall des Ehemannes der Klägerin war zwar ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und dem vom Bundesgerichtshof entwickelten abgestuften Schutzkonzept grundsätzlich auch unter Bildnisbeigabe berichtet werden durfte; der Umstand, dass die Klägerin sich zu dieser Zeit indessen in einer schweren Krise befand und evident ist, dass das Anfertigen und Veröffentlichen von Aufnahmen von Personen, die diese in einem Moment zeigen, in dem sie sich als Angehörige eines Menschen, der sich in akuter Lebensgefahr befindet, schwerste Sorgen machen, einen nicht unerheblichen Eingriff in besonders geschützte Sphären ihrer Persönlichkeit darstellen, konnte bei der Beklagten keine Zweifel daran aufkommen lassen, dass die Veröffentlichung solcher Bilder jedenfalls berechtigte Interessen der abgebildete Person verletzen und damit gegen § 23 Abs. 2 KUG verstoßen würde; denn jedenfalls in der Zeit, die unmittelbar auf den Unfall folgt und in der dessen Folgen für das Opfer noch nicht absehbar sind, überwiegen die grundrechtlich geschützten Rechte der Angehörigen des Opfers die ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen von Medien und Öffentlichkeit, über alle Aspekte des Geschehens durch Bildveröffentlichungen informiert zu werden, deutlich (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 12.7. 2011, NJW 2012, S. 782 ff., 784 f.; OLG Jena, Urt. v. 31.3. 2005, NJW-RR 2005, S. 1566, 1567 f.).
  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03

    Prominentenkinder

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2017 - 7 U 94/15
    Es ist gerade diese bewusste und andauernde Missachtung des entgegenstehenden Willens der Klägerin und des Rechts, die eine solche besondere Schwere der Rechtsverletzung begründet, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung in nicht unbeträchtlicher Höhe geboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2004, Az. VI ZR 255/03, NJW 2005, S. 215 ff., 217 f.).
  • OLG Hamm, 22.11.2018 - 4 U 140/17

    Keine Geldentschädigung für heimlich aufgenommene Videosequenz in YouTube-Video

    Schließlich liegt auch kein Fall einer hartnäckigen Rechtsverletzung vor, in dem der Verletzer sich bei der Verwendung von Bildnissen über den ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen des Verletzten hinweggesetzt hat (vgl. zu dieser Fallgruppe: BGH, Urteil vom 12.12.1995 - VI ZR 223/94 - , Rdnr. 13; OLG Köln, Urteil vom 03.11.2016 - 15 U 66/16 - , Rdnr. 20 ff; OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2017 - 7 U 94/15 - , Rdnr. 13 f).
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   OLG Hamburg, 23.03.2017 - 7 U 94/15   

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OLG Hamburg, 23.03.2017 - 7 U 94/15 (https://dejure.org/2017,65331)
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OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.12.2016 - 7 U 94/15 (https://dejure.org/2016,74444)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - 7 U 94/15 (https://dejure.org/2016,74444)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Hamburg, 05.06.2003 - 302 S 13/02
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2016 - 7 U 94/15
    Die Auffassung des Landgerichts Hamburg im Urteil vom 5.6.2003 (abgedruckt in: NJW-RR 2003, 1191) teilt der Senat nicht.
  • BGH, 27.04.2016 - IV ZR 486/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrages über eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2016 - 7 U 94/15
    Auch bei nur flüchtiger Durchsicht der Unterlagen kann sie nicht übersehen werden; der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 27.4.2016 (Az.: IV ZR 486/14) lag eine andere Gestaltung zugrunde, bei welcher auch weitere Textstellen mit Sternchen versehen waren.
  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 321/05

    Klauselersetzung und Mindestrückkaufwert bei einer fondsgebundenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2016 - 7 U 94/15
    Darüber hinaus führt eine inhaltlich als unklar oder fehlerhaft zu beanstandende Verbraucherinformation nicht dazu, die übersandte Verbraucherinformation als unvollständig zu behandeln mit der Folge, dass deshalb die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt würde (vgl. BGH VersR 2007, 1547; Hanseatisches OLG Beschluss vom 10.8.2015, Az.: 9 U 57/15; Oberlandesgericht München Beschluss vom 24.6.2016, Az.: 25 U 4341/15).
  • OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 80/17

    Private Rentenversicherung: Fehlerhaftigkeit der Verbraucherinformation in einem

    Die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 21.12.2016 - 7 U 94/15 - Anl. BLD 13, Bl. 254 bis 260) kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil - wie der Kläger aufgezeigt hat und sich aus S. 6 des bezeichneten Urteils ergibt - der dortigen Entscheidung eine andere Übersicht (vgl. Anl. K 15, Bl. 266) zugrunde lag als im vorliegenden Fall (Anl. K 4, Bl. 33/34).
  • OLG Jena, 09.12.2022 - 4 W 17/22

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens wegen eines

    "Denn eine inhaltlich als unklar oder fehlerhaft zu beanstandende Verbraucherinformation führt nicht dazu, die übersandte Verbraucherinformation als unvollständig zu behandeln mit der Folge, dass deshalb die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt würde (vgl. BGH VersR 2007, 1547; Hanseatisches OLG Beschluss vom 10.8.2015, Az.: 9 U 57/15; Oberlandesgericht München Beschluss vom 24.6.2016, Az.: 25 U 4341/15; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 7 U 94/15 -, Rn. 30, juris; Senatsurteil vom 12. Januar 2017 - 3 U 194/15).
  • OLG Frankfurt, 07.10.2019 - 3 U 128/19

    Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen Rentenversicherungsvertrag

    Denn eine inhaltlich als unklar oder fehlerhaft zu beanstandende Verbraucherinformation führt nicht dazu, die übersandte Verbraucherinformation als unvollständig zu behandeln mit der Folge, dass deshalb die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt würde (vgl. BGH VersR 2007, 1547; Hanseatisches OLG Beschluss vom 10.8.2015, Az.: 9 U 57/15; Oberlandesgericht München Beschluss vom 24.6.2016, Az.: 25 U 4341/15; OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 7 U 94/15 -, Rn. 30 , juris; Senatsurteil vom 12. Januar 2017 - 3 U 194/15).
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