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   VGH Hessen, 17.09.1992 - 7 UE 1791/87   

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VGH Hessen, 17.09.1992 - 7 UE 1791/87 (https://dejure.org/1992,11942)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.09.1992 - 7 UE 1791/87 (https://dejure.org/1992,11942)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. September 1992 - 7 UE 1791/87 (https://dejure.org/1992,11942)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen Aufwendungen für Unterhaltung eines Gewässers; Wahlrecht zwischen Leistungsbescheid und Leistungsklage - Rechtsschutzbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Hessen, 15.11.1991 - 7 UE 3372/88

    Erfolgreiche Leistungsklage der Landeswasserbehörde gegen Bund auf

    Auszug aus VGH Hessen, 17.09.1992 - 7 UE 1791/87
    Denn hier geht es um die Erstattung von Aufwendungen, die der Klägerin damals entstanden sind, mithin um die Überprüfung eines seinerzeit abgeschlossenen Sachverhalts (vgl. Hess. VGH, U. v. 15. November 1991 - 7 UE 3372/88 -, DÖV 1992, 752).

    Es mag in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Klägerin der grundsätzlich einfachere Weg des Erlasses eines Leistungsbescheids hier überhaupt eröffnet war (dagegen Feldt/Becker, a.a.O., weil der Unterhaltungspflichtige und der Störer nicht notwendig in einem Subordinationsverhältnis zueinander stünden), denn ungeachtet dessen darf jedenfalls dann - wahlweise - Leistungsklage erhoben werden, wenn ohnehin mit einer gegen einen Leistungsbescheid gerichteten Anfechtungsklage gerechnet werden muß, eine gerichtliche Austragung des Streits also sowieso nicht vermieden werden kann (vgl. Hess. VGH, U. v. 15. November 1991 - 7 UE 3372/88 -, a.a.O., ferner die Nachweise aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Kopp, a.a.O., Vorb. § 40, Rdnr. 32a).

  • VGH Hessen, 12.11.1986 - 7 UE 1085/85
    Auszug aus VGH Hessen, 17.09.1992 - 7 UE 1791/87
    Dies reicht aus, da an einen hinreichend bestimmten Antrag keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 124, Rdnr. 5 (m.w.N.), sowie BVerwG, U. v. 21. September 1979 - 7 C 7.78 -, BVerwGE 58, 299, ferner Hess. VGH, U. v. 18. Oktober 1985 - 7 UE 1094/84 -, B. v. 12. November 1986 - 7 UE 1085/85 - u. U. v. 18. September 1989 - 12 UE 2865/86-).
  • VGH Hessen, 18.09.1989 - 12 UE 2865/86

    Hinreichende Bestimmtheit eines Berufungsantrags; Abweichen der Ausländerbehörde

    Auszug aus VGH Hessen, 17.09.1992 - 7 UE 1791/87
    Dies reicht aus, da an einen hinreichend bestimmten Antrag keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 124, Rdnr. 5 (m.w.N.), sowie BVerwG, U. v. 21. September 1979 - 7 C 7.78 -, BVerwGE 58, 299, ferner Hess. VGH, U. v. 18. Oktober 1985 - 7 UE 1094/84 -, B. v. 12. November 1986 - 7 UE 1085/85 - u. U. v. 18. September 1989 - 12 UE 2865/86-).
  • BVerwG, 21.09.1979 - 7 C 7.78

    Voraussetzungen der Heranziehung zu einem Verbandsbeitrag - Zulässigkeit von

    Auszug aus VGH Hessen, 17.09.1992 - 7 UE 1791/87
    Dies reicht aus, da an einen hinreichend bestimmten Antrag keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 124, Rdnr. 5 (m.w.N.), sowie BVerwG, U. v. 21. September 1979 - 7 C 7.78 -, BVerwGE 58, 299, ferner Hess. VGH, U. v. 18. Oktober 1985 - 7 UE 1094/84 -, B. v. 12. November 1986 - 7 UE 1085/85 - u. U. v. 18. September 1989 - 12 UE 2865/86-).
  • BGH, 15.05.1986 - VII ZR 274/85

    Rückforderung von Versicherungsleistungen in der Unfallversicherung nach

    Auszug aus VGH Hessen, 17.09.1992 - 7 UE 1791/87
    Ob der Klägerin das Recht einzuräumen ist, noch nachträglich zu erklären, sie wolle ihre damalige Zahlung für den Beklagten erbracht haben, mit der Folge, daß dadurch die (mögliche) Schuld des Beklagten gegenüber dem Beigeladenen erfüllt und infolgedessen ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten begründet würde (vgl. hierzu BGH, U. v. 15. Mai 1986 - VII ZR 274/85 -, NJW 1986, 2700, u. Palandt- Thomas, a.a.O., § 812, Rdnr. 62), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.08.1972 - III A 55/71
    Auszug aus VGH Hessen, 17.09.1992 - 7 UE 1791/87
    Besondere Rechtsgrundlage im vorstehenden Sinne kann auch die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes und des Hessischen Wassergesetzes sein (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 10. August 1972 - III A 55/71 -, OVGE 29 (1976), 378; Giesecke/Wiedemann/Czychowski, a.a.O., § 29, Rdnr. 19; Bickel, a.a.O., § 47, Rdnr. 12), im vorliegenden Fall also die Satzung des Beigeladenen vom 26. September 1941, die dessen und der Klägerin Angaben zufolge bis zum Erlaß der neuen Satzung des Beigeladenen vom Februar 1990 unverändert gültig war.
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 21/12 R

    Kostenerstattungsstreit zwischen einer privaten Krankenversicherung und einem

    Der mögliche Einwand, durch die Zulassung einer nachträglichen Leistungsbestimmung im Rahmen öffentlich-rechtlicher Beziehungen würde dem zuständigen Leistungsträger eine Leistung aufgedrängt, über deren Gewährung er selbst zu entscheiden habe, ihm eine bestimmte Auffassung von der Anwendung materiellen Rechts aufgezwungen und vollendete Tatsachen geschaffen (OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.5.2006 - 1 A 3106/04 - juris RdNr 49; offen gelassen von VGH Kassel vom 17.9.1992 - 7 UE 1791/87 - juris RdNr 35) , verfängt nicht.
  • VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 14 K 532/17

    Unterhaltspflicht für eine Ufermauer

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, denn hier geht es um die Erstattung von Aufwendungen, die der Klägerin im Jahr 2015 entstanden sind, mithin um die Überprüfung eines seinerzeit abgeschlossenen Sachverhalts (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 17.09.1992 - 7 UE 1791/87 -, juris Rn. 25 mit Verweis auf das Urteil vom 15.11.1991 - 7 UE 3372/88 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2024 - 3 L 3/24

    Erforderlichkeit einer Entscheidung der zuständigen Behörde über den

    In dem Urteil vom 17. September 1992 (Az. 7 UE 1791/87, juris) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage zwar mit der Begründung bejaht, dass dahinstehen könne, ob der unterhaltungspflichtigen Klägerin der einfachere Weg des Erlasses eines Leistungsbescheides überhaupt eröffnet gewesen sei, weil der Unterhaltungspflichtige und der Störer nicht notwendigerweise in einem Subordinationsverhältnis stünden.

    Auch die Bezugnahme auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. September 1992 (a.a.O.) rechtfertigt vorliegend keine andere Betrachtung.

    Die einschlägige - veröffentlichte - Rechtsprechung zu dieser Thematik sei ebenfalls begrenzt (HessVGH, Urteil vom 17. September 1992, a.a.O.; OLG Brandenburg, Urteil vom 30. Juli 2015, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 25.08.2023 - 1 A 837/18

    Schadensersatzanspruch des Landkreises gegen den Landrat wegen zu Unrecht

    Selbst wenn der Erlass eines Leistungsbescheides möglich ist, steht es der Behörde frei, wahlweise dann Leistungsklage zu erheben, wenn ohnehin mit einem gegen einen Leistungsbescheid gerichteten Widerspruch und einer Anfechtungsklage gerechnet werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 1 C 15/86 -, juris Rn. 11; Hess. VGH, Urteil vom 17. September 1992 - 7 UE 1791/87 -, juris Rn. 28; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 9 Rn. 58).
  • VG Kassel, 29.03.2018 - 1 K 1657/12

    Rückforderung überzahlter Reisekosten und Bewirtungsaufwendungen von einem

    In solchen Fällen ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine Behörde, selbst wenn sie mittels Leistungsbescheid den geschuldeten Betrag fordern könnte, sich des Mittels einer Leistungsklage bedienen darf (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. September 1992 - 7 UE 1791/87 -, juris; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. September 2010 - 3 L 165/07 -, juris, beide m.w.N.).
  • VG Wiesbaden, 01.06.2022 - 3 K 1520/16

    Klage einer Gemeinde gegen ihren ehemaligen Bürgermeister auf Schadensersatz i.

    Auch bei Erlass eines Leistungsbescheides wäre eine gerichtliche Auseinandersetzung zu erwarten gewesen, weil der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach Grund und Höhe zwischen den Beteiligten streitig ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. September 1992 - 7 UE 1791/87 -, juris).
  • VG Wiesbaden, 01.09.2022 - 3 K 694/22

    Klage einer Gemeinde gegen den ehemaligen Leiter eines Eigenbetriebs auf

    Auch bei Erlass eines Leistungsbescheides wäre eine gerichtliche Auseinandersetzung zu erwarten gewesen, weil der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach Grund und Höhe zwischen den Beteiligten streitig ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 17. September 1992 - 7 UE 1791/87 -, juris).
  • VG Cottbus, 13.12.2021 - 8 K 2699/17

    Recht der freien Berufe

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November. 1966 - II C 27/64, NJW 1967, 946) ist von einer solchen Konstellation auszugehen, wenn der Anspruch zwischen den Beteiligten strittig ist, sodass ohnehin mit einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung gerechnet werden musste (vgl.: Schoch/Schneider/Pietzcker/Marsch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 171, Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. September 1992 - 7 UE 1791/87 -, Rn. 28, juris, Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, Vorb. § 40 Rn. 50).
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