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   OLG Nürnberg, 09.12.2013 - 7 UF 1195/13   

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https://dejure.org/2013,40741
OLG Nürnberg, 09.12.2013 - 7 UF 1195/13 (https://dejure.org/2013,40741)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.12.2013 - 7 UF 1195/13 (https://dejure.org/2013,40741)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09. Dezember 2013 - 7 UF 1195/13 (https://dejure.org/2013,40741)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Ablehnung der Übertragung der elterlichen (Mit-)Sorge auf den bisher nicht sorgeberechtigten Vater

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 1626 a BGB
    Voraussetzungen der Ablehnung der Übertragung der elterlichen (Mit)Sorge auf den bisher nicht sorgeberechtigten Vater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten gemeinsamer elterlicher Sorge

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten gemeinsamer elterlicher Sorge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 571
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.12.2013 - 7 UF 1195/13
    Die danach vorgesehene negative Kindeswohlprüfung bringt die Überzeugung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht und ihm verdeutlicht, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind, für das Kind Verantwortung zu tragen (BVerfGE 107, 150 ff., 155).

    Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt nach der Rechtsprechung des BVerfG eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (BVerfGE 107, 150 ff., 169).

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Eine in Rechtsprechung und Literatur mit dem Oberlandesgericht vertretene Ansicht, nach der die Neuregelung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, einen Vorrang oder eine Vermutung zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge begründe (vgl. OLG Brandenburg [1. FamS] Beschluss vom 12. März 2015 - 9 UF 214/14 - juris Rn. 9; OLG Brandenburg [4. FamS] FamRZ 2016, 240, 242 und FamRZ 2015, 760; OLG Celle [10. ZS] FamRZ 2014, 857, 858; Erman/Döll BGB 14. Aufl. § 1626 a Rn. 9; MünchKommFamFG/Schumann 2. Aufl. § 155 a Rn. 16; vgl. auch OLG Stuttgart [16. ZS] FamRZ 2014, 1715), und die Auffassung, für Umstände, die der Übertragung der Sorge gemeinsam entgegenstehen, sei ein höheres Beweismaß zu fordern (OLG Nürnberg FamRZ 2014, 571 f.), finden im Gesetz keine Stütze.
  • OLG Hamm, 24.05.2016 - 3 UF 139/15

    Anforderungen an die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern

    Während das OLG Nürnberg davon ausgeht, aus der Neuregelung des § 1626a Abs. 2 BGB ergebe sich ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2014, S. 571), will das OLG Stuttgart dem nicht folgen.
  • OLG Brandenburg, 03.08.2015 - 13 UF 50/15

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen für die gemeinsame Sorge nicht miteinander

    Der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge kann keineswegs nur dann abgewiesen werden, wenn mit erheblicher Gewissheit festgestellt werden kann, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde (so OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 571, 572).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2016 - 13 UF 185/15

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen der Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts

    Der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge kann keineswegs nur dann abgewiesen werden, wenn mit erheblicher Gewissheit festgestellt werden kann, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde (so OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 571, 572).
  • OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 11 UF 173/14

    Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern

    Dabei ist nicht auf die verbalen Äußerungen der Beteiligten im Verfahren, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, die sich insbesondere durch eine Wertung der Verhaltensweisen in der Vergangenheit beurteilen lassen (OLG Nürnberg FamRZ 2014, 571).

    Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten einer gemeinsamen Sorge (OLG Nürnberg FamRZ 2014, 571), welches zu einer Änderung der Rechtsprechung im Rahmen des § 1671 BGB zu führen hätte (OLG Celle FamRZ 2014, 857) lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht herleiten und widerspricht zudem der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG und des BGH in sorgerechtlichen Verfahren (BVerfG FamRZ 2007, 1876; BGH FamRZ 2008, 592).

  • OLG Hamm, 09.03.2016 - 2 WF 38/16

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; gemeinsame Sorgeerklärung; tragfähige soziale

    Beide Elternteile sind berufen, persönliche Konflikte und Kommunikationsprobleme auf der Paarebene, selbst wenn diese bereits manifest geworden sind, beiseite zu lassen und im Sinne des Kindes konstruktiv miteinander umzugehen, notfalls unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe von außen (BT-Drs. 17/11048, 17, 23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.12.2013 - 7 UF 1195/13 - FamRZ 2014, 571).
  • OLG Brandenburg, 03.08.2015 - 13 UF 190/14

    Elterliche Sorge: Voraussetzungen der Übertragung der gemeinsamen elterlichen

    Der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge kann keineswegs nur dann abgewiesen werden, wenn mit erheblicher Gewissheit festgestellt werden kann, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde (so OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 571, 572).
  • OLG Brandenburg, 28.09.2015 - 13 UF 96/15

    Elterliche Sorge für ein nichteheliches Kind: Kindeswohlprüfung bei Übertragung

    Der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge kann keineswegs nur dann abgewiesen werden, wenn mit erheblicher Gewissheit festgestellt werden kann, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde (so OLG Nürnberg, FamRZ 2014, 571, 572).
  • KG, 29.07.2014 - 17 UF 54/14

    Elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern nach negativer Kindeswohlprüfung

    Lediglich ergänzend weist er darauf hin, dass die hier vom Amtsgericht erfolgte Gewichtung und Bewertung der einzelnen Aspekte bei der (negativen) Kindeswohlprüfung mit der weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung, die zwischenzeitlich zum neuen "Leitbild" der gemeinsamen elterlichen Sorge und der damit einhergehenden Thematik der "elterlichen Kommunikationsprobleme" ergangen ist, völlig konform geht (vgl. etwa OLG Nürnberg in FamRZ 2014, 571 und OLG Celle in FamRZ 2014, 857).
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