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   OLG Frankfurt, 19.08.2011 - 7 UF 13/11   

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OLG Frankfurt, 19.08.2011 - 7 UF 13/11 (https://dejure.org/2011,96087)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.08.2011 - 7 UF 13/11 (https://dejure.org/2011,96087)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. August 2011 - 7 UF 13/11 (https://dejure.org/2011,96087)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Versorgungsausgleich: Obergrenze für Pauschale des Versorgungsträgers für Teilungskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsausgleich: Obergrenze für Pauschale des Versorgungsträgers für Teilungskosten

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Stuttgart, 25.06.2010 - 15 UF 120/10

    Versorgungsausgleich: Angemessene Teilungskosten des Versorgungsträgers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2011 - 7 UF 13/11
    Das Familiengericht hat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart (FamRZ 2010, 1906) hinsichtlich der der Teilungskosten jeweils nur einen Gesamtbetrag von 500 EUR für angemessen erachtet und deswegen Ausgleichswerte von 27.471 EUR bzw. 15.132 EUR festgesetzt.

    Ganz überwiegend wird dabei - im Einklang mit den Gesetzesmaterialien - im Ausgangspunkt akzeptiert, dass vom Versorgungsträger eine Pauschale zwischen 2 und 3% des ehezeitanteiligen Wertes des auszugleichenden Anrechts als Teilungskosten angesetzt werden (vgl. OLG Frankfurt, aaO, mwN, OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 1906; vgl. auch Cisch/Hufer/Karst, Versorgungsausgleich: Teilungskosten bei betrieblichen Direktzusagen, BB 2011, 1401ff., 1403f.; Ruland, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rn. 503; Glockner/Hoenes/Weil, Der neue Versorgungsausgleich, § 8 Rn. 30; nur auf einen "Spielraum" verweisend: Brudermüller, in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 13 VersAusglG, Rn. 2).

    In der vom Familiengericht angesprochenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.6.2010 - 15 UF 120/10 - (FamRZ 2010, 1906) wurde eine vom Versorgungsträger selbst vorgesehene Höchstgrenze von 500 EUR gebilligt.

  • OLG Nürnberg, 06.05.2011 - 11 UF 165/11

    Versorgungsausgleich: Angemessenheit der vom Versorgungsträger geltend gemachten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2011 - 7 UF 13/11
    Nur für eine Mindestpauschale von 200 EUR spricht sich das OLG Nürnberg auch im Beschluss vom 6.5.2011 (11 UF 165/11, jurisRn. 38ff.) aus, wobei im konkreten Fall Teilungskosten in Höhe von 763, 26 EUR gebilligt wurden.

    Demgegenüber sehen das OLG Bremen (Beschluss vom 13.12.2010, 4 UF 103/10, FamRZ 2011, 895ff., jurisRn. 18, ebenso Beschluss vom 11.3.2011, 4 UF 1/11, MDR 2011, 940f. jurisRn. 19) und das OLG Nürnberg (Beschluss v. 6.5.2011, 11 UF 165/11, aaO, Rn. 41ff., allerdings differenzierend nach einer ohne Nachweis anzuerkennenden Pauschale von 2, 5% bei einem Kapitalbetrag bis zum 12fachen der monatlichen Bezugsgröße, derzeit also 30.660 EUR bzw. Teilungskosten von 766, 50 EUR, einerseits und andererseits einer absoluten Höchstgrenze von 2, 5% des 24fachen der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV = Teilungskosten 1.533 EUR, die jedoch oberhalb von 766, 50 EUR nur nach individueller Darlegung anerkannt werden könnten) sowie das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 26.5.2011, 7 UF 218/10, jurisRn. 26ff., offenlassend ob eine Obergrenze von 2.555 EUR übersetzt wäre, die konkret angesetzten 748, 20 EUR wurden jedoch gebilligt) und das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 26.7.2011, 2 UF 231/10, jurisRn. 39ff., insb. 54ff., betreffend die Beschwerdeführerin: Teilungskosten von 1.809,06 EUR bei einem zu teilenden Versorgungsguthaben von über 72.000 EUR gebilligt) ein Bedürfnis für eine Begrenzung der abzugsfähigen Teilungskosten, die im Grundsatz mit 2-3% des auszugleichenden Anrechts pauschaliert werden dürften, erst dann als gegeben an, wenn sich das ehezeitliche Deckungskapital auf ein Vielfaches des Betrags von 240% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV belaufe.

  • OLG Düsseldorf, 26.05.2011 - 7 UF 218/10

    Höhe der Teilungskosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2011 - 7 UF 13/11
    Demgegenüber sehen das OLG Bremen (Beschluss vom 13.12.2010, 4 UF 103/10, FamRZ 2011, 895ff., jurisRn. 18, ebenso Beschluss vom 11.3.2011, 4 UF 1/11, MDR 2011, 940f. jurisRn. 19) und das OLG Nürnberg (Beschluss v. 6.5.2011, 11 UF 165/11, aaO, Rn. 41ff., allerdings differenzierend nach einer ohne Nachweis anzuerkennenden Pauschale von 2, 5% bei einem Kapitalbetrag bis zum 12fachen der monatlichen Bezugsgröße, derzeit also 30.660 EUR bzw. Teilungskosten von 766, 50 EUR, einerseits und andererseits einer absoluten Höchstgrenze von 2, 5% des 24fachen der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV = Teilungskosten 1.533 EUR, die jedoch oberhalb von 766, 50 EUR nur nach individueller Darlegung anerkannt werden könnten) sowie das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 26.5.2011, 7 UF 218/10, jurisRn. 26ff., offenlassend ob eine Obergrenze von 2.555 EUR übersetzt wäre, die konkret angesetzten 748, 20 EUR wurden jedoch gebilligt) und das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 26.7.2011, 2 UF 231/10, jurisRn. 39ff., insb. 54ff., betreffend die Beschwerdeführerin: Teilungskosten von 1.809,06 EUR bei einem zu teilenden Versorgungsguthaben von über 72.000 EUR gebilligt) ein Bedürfnis für eine Begrenzung der abzugsfähigen Teilungskosten, die im Grundsatz mit 2-3% des auszugleichenden Anrechts pauschaliert werden dürften, erst dann als gegeben an, wenn sich das ehezeitliche Deckungskapital auf ein Vielfaches des Betrags von 240% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV belaufe.
  • OLG Bremen, 13.12.2010 - 4 UF 103/10

    Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2011 - 7 UF 13/11
    Demgegenüber sehen das OLG Bremen (Beschluss vom 13.12.2010, 4 UF 103/10, FamRZ 2011, 895ff., jurisRn. 18, ebenso Beschluss vom 11.3.2011, 4 UF 1/11, MDR 2011, 940f. jurisRn. 19) und das OLG Nürnberg (Beschluss v. 6.5.2011, 11 UF 165/11, aaO, Rn. 41ff., allerdings differenzierend nach einer ohne Nachweis anzuerkennenden Pauschale von 2, 5% bei einem Kapitalbetrag bis zum 12fachen der monatlichen Bezugsgröße, derzeit also 30.660 EUR bzw. Teilungskosten von 766, 50 EUR, einerseits und andererseits einer absoluten Höchstgrenze von 2, 5% des 24fachen der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV = Teilungskosten 1.533 EUR, die jedoch oberhalb von 766, 50 EUR nur nach individueller Darlegung anerkannt werden könnten) sowie das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 26.5.2011, 7 UF 218/10, jurisRn. 26ff., offenlassend ob eine Obergrenze von 2.555 EUR übersetzt wäre, die konkret angesetzten 748, 20 EUR wurden jedoch gebilligt) und das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 26.7.2011, 2 UF 231/10, jurisRn. 39ff., insb. 54ff., betreffend die Beschwerdeführerin: Teilungskosten von 1.809,06 EUR bei einem zu teilenden Versorgungsguthaben von über 72.000 EUR gebilligt) ein Bedürfnis für eine Begrenzung der abzugsfähigen Teilungskosten, die im Grundsatz mit 2-3% des auszugleichenden Anrechts pauschaliert werden dürften, erst dann als gegeben an, wenn sich das ehezeitliche Deckungskapital auf ein Vielfaches des Betrags von 240% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV belaufe.
  • OLG Karlsruhe, 26.07.2011 - 2 UF 231/10

    Versorgungsausgleich: Angemessenheit der Höhe von Teilungskosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2011 - 7 UF 13/11
    Demgegenüber sehen das OLG Bremen (Beschluss vom 13.12.2010, 4 UF 103/10, FamRZ 2011, 895ff., jurisRn. 18, ebenso Beschluss vom 11.3.2011, 4 UF 1/11, MDR 2011, 940f. jurisRn. 19) und das OLG Nürnberg (Beschluss v. 6.5.2011, 11 UF 165/11, aaO, Rn. 41ff., allerdings differenzierend nach einer ohne Nachweis anzuerkennenden Pauschale von 2, 5% bei einem Kapitalbetrag bis zum 12fachen der monatlichen Bezugsgröße, derzeit also 30.660 EUR bzw. Teilungskosten von 766, 50 EUR, einerseits und andererseits einer absoluten Höchstgrenze von 2, 5% des 24fachen der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV = Teilungskosten 1.533 EUR, die jedoch oberhalb von 766, 50 EUR nur nach individueller Darlegung anerkannt werden könnten) sowie das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 26.5.2011, 7 UF 218/10, jurisRn. 26ff., offenlassend ob eine Obergrenze von 2.555 EUR übersetzt wäre, die konkret angesetzten 748, 20 EUR wurden jedoch gebilligt) und das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 26.7.2011, 2 UF 231/10, jurisRn. 39ff., insb. 54ff., betreffend die Beschwerdeführerin: Teilungskosten von 1.809,06 EUR bei einem zu teilenden Versorgungsguthaben von über 72.000 EUR gebilligt) ein Bedürfnis für eine Begrenzung der abzugsfähigen Teilungskosten, die im Grundsatz mit 2-3% des auszugleichenden Anrechts pauschaliert werden dürften, erst dann als gegeben an, wenn sich das ehezeitliche Deckungskapital auf ein Vielfaches des Betrags von 240% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV belaufe.
  • OLG Celle, 07.05.1985 - 18 UF 198/83

    Zulässigkeit einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde; Entscheidung über den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2011 - 7 UF 13/11
    Danach sind selbst Umlagen mit umgerechnet über 2.800 EUR nicht beanstandet worden (OLG Celle, FamRZ 1985, 939, 942).
  • OLG Celle, 12.04.2011 - 15 UF 308/10

    Versorgungsausgleich; Teilungskosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2011 - 7 UF 13/11
    Auch in der Literatur gibt es Autoren, die den Betrag von 500 EUR als Höchstgrenze ansehen (Bergmann, in Bamberger/Roth, Beck'scher Online Kommentar, Stand. 1.3.2011, Edition 20, § 13 VersAusglG, Rn. 3; zum weiteren Streitstand Cisch/Hufer/Karst, aaO, S. 1401), oder zumindest höhere Beträge nur ausnahmsweise als ansatzfähig ansehen wollen (OLG Celle, Beschluss v. 12.4.2011, 15 UF 308/10, jurisRn. 13ff.).
  • OLG Bremen, 11.03.2011 - 4 UF 1/11

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2011 - 7 UF 13/11
    Demgegenüber sehen das OLG Bremen (Beschluss vom 13.12.2010, 4 UF 103/10, FamRZ 2011, 895ff., jurisRn. 18, ebenso Beschluss vom 11.3.2011, 4 UF 1/11, MDR 2011, 940f. jurisRn. 19) und das OLG Nürnberg (Beschluss v. 6.5.2011, 11 UF 165/11, aaO, Rn. 41ff., allerdings differenzierend nach einer ohne Nachweis anzuerkennenden Pauschale von 2, 5% bei einem Kapitalbetrag bis zum 12fachen der monatlichen Bezugsgröße, derzeit also 30.660 EUR bzw. Teilungskosten von 766, 50 EUR, einerseits und andererseits einer absoluten Höchstgrenze von 2, 5% des 24fachen der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV = Teilungskosten 1.533 EUR, die jedoch oberhalb von 766, 50 EUR nur nach individueller Darlegung anerkannt werden könnten) sowie das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 26.5.2011, 7 UF 218/10, jurisRn. 26ff., offenlassend ob eine Obergrenze von 2.555 EUR übersetzt wäre, die konkret angesetzten 748, 20 EUR wurden jedoch gebilligt) und das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 26.7.2011, 2 UF 231/10, jurisRn. 39ff., insb. 54ff., betreffend die Beschwerdeführerin: Teilungskosten von 1.809,06 EUR bei einem zu teilenden Versorgungsguthaben von über 72.000 EUR gebilligt) ein Bedürfnis für eine Begrenzung der abzugsfähigen Teilungskosten, die im Grundsatz mit 2-3% des auszugleichenden Anrechts pauschaliert werden dürften, erst dann als gegeben an, wenn sich das ehezeitliche Deckungskapital auf ein Vielfaches des Betrags von 240% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV belaufe.
  • AG Stuttgart, 03.12.2010 - 28 F 496/09

    Versorgungsausgleich: Angemessenheit der vom Versorgungsträger geltend gemachten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2011 - 7 UF 13/11
    In der Folgezeit nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.6.2010 haben sich einige Gerichte - teilweise unter Bezugnahme auf diese Entscheidung für ein Obergrenze von 500 EUR ausgesprochen (AG Stuttgart, B. v. 3.12.2010, 28 F 496/09, jurisRn. 24; OLG Frankfurt, aaO.).
  • AG Oberhausen, 16.12.2010 - 43 F 1335/09

    Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung unter Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.08.2011 - 7 UF 13/11
    Vereinzelt wird auch in der Rechtsprechung eine Obergrenze von 250 EUR befürwortet (AG Oberhausen, B.v. 16.12.2010, 43 F 1335/09, jurisRn. 23), mit der Begründung, dass sonst die Anrechte "empfindlich geschmälert würden".
  • OLG Nürnberg, 03.11.2010 - 11 UF 500/10

    Durchführung des Versorgungsausgleichs: Zulässigkeit der Berechnung von

  • AG Duisburg, 17.11.2010 - 57 F 29/08

    Angemessenheit i.S.d. § 13 Gesetz über den Versorgungsausgleich ( VersAusglG )

  • OLG Frankfurt, 25.03.2011 - 2 UF 383/10

    Verorgungsausgleich: Begrenzung der Teilungskosten und Durchführung des

  • AG Duisburg, 17.02.2011 - 54 F 39/10

    Grundsätze zur Begrenzung der Höhe von Teilungskosten bei der betrieblichen

  • OLG Stuttgart, 12.12.2011 - 18 UF 336/10

    Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung: Interne Teilung eines

    Teilweise wird sie daher in Durchschnittsfällen abgelehnt und lediglich auf ungewöhnliche Ausnahmefälle beschränkt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.08.2011, 7 UF 13/11).
  • OLG Stuttgart, 08.12.2011 - 18 UF 114/11

    Versorgungsausgleich: Umfang der anfallenden Teilungskosten des

    Teilweise wird sie daher in Durchschnittsfällen abgelehnt und lediglich auf ungewöhnliche Ausnahmefälle beschränkt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.08.2011, 7 UF 13/11).
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