Rechtsprechung
OLG Bamberg, 10.04.2008 - 7 UF 55/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Einbenennung: Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils bei fehlendem Namensband
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für eine Ersetzung der notwendigen Einwilligung des anderen Elternteils zur Einbenennung (Namensänderung) des Kindes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1618 S. 4
Ersetzung der Einwilligung zur Benennung eines Kindes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hof, 29.01.2008 - 50 F 393/07
- OLG Bamberg, 10.04.2008 - 7 UF 55/08
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 1243
- FamRZ 2008, 2148
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.10.2001 - XII ZB 88/99
Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die …
Auszug aus OLG Bamberg, 10.04.2008 - 7 UF 55/08
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Erstgerichts, dass die Anforderungen an die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils durch Art. 1 Nr. 7 KindRG vom Gesetzgeber bewusst verschärft worden sind, um die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen und den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil stärker als bisher auszugestalten (BGH DNotZ 2002, 545 m. w. Nachw. insb. aus den Gesetzesmaterialien). - OLG Köln, 23.01.2006 - 4 UF 183/05
Zu den Einbenennungsvoraussetzungen nach § 1618 BGB
Auszug aus OLG Bamberg, 10.04.2008 - 7 UF 55/08
Dabei hat nicht der andere Elternteil die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu rechtfertigen, sondern der antragstellende Elternteil die Notwendigkeit der Namensänderung zu begründen und trägt insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 23.01.2006 4 UF 183/05, BeckRS 2006, 09821 = FamRZ 2006, 1872). - OLG Rostock, 12.09.2006 - 11 UF 43/06
Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Einbenennung
Auszug aus OLG Bamberg, 10.04.2008 - 7 UF 55/08
8Die Beschwerde erweist sich auch als begründet, weil nach Ansicht des Senats bei der in diesem Falle vorliegenden Namens- und Sorgerechtskonstellation im Wege einer teleologischen Reduktion geringere Anforderungen an die Erforderlichkeit für das Kindeswohl nach § 1618 Abs. 1 Satz 4 BGB gestellt werden können (a. A. allerdings wohl OLG Rostock, Beschluss v. 12.09.2006, 11 UF 43/06, BeckRS 2007, 02536).
- OLG Frankfurt, 18.12.2019 - 1 UF 140/19
Ersetzung der Einwilligung in Namensänderung setzt keine Kindeswohlgefährdung …
Teilweise wird die gesetzliche Voraussetzung der Kindeswohlerforderlichkeit daher positiv dahin formuliert, dass die Einwilligung dann zu ersetzen ist, wenn die Einbenennung dem Kind einen so erheblichen Vorteil bringt, dass ein verständiger Elternteil nicht auf der Erhaltung des Namensbandes bestehen würde (Ermann/Döll, BGB, § 1618 Rn. 9 unter Hinweis auf OLG Bamberg NJW-RR 2008, 1243; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1058f; OLG Köln, FamRZ 2001, 1547ff; OLG Saarbrücken FamRZ 2013, 1054). - OLG Dresden, 11.04.2014 - 22 UF 833/13
Einbenennung des Kindes ohne Einwilligung des Vaters
Aufgrund dieses Umstands seien die Anforderungen im Sinne von § 1618 Abs. 4 BGB herabzusetzen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.04.2008, Az.: 7 UF 55/08).Der Senat folgt dem OLG Bamberg (Beschluss vom 10.04.2008, Az.: 7 UF 55/08) darin, dass eine Abwägung der grundsätzlich gleichrangigen Kindes- und Elterninteresse im Einzelfall erforderlich ist.
- OLG Dresden, 11.04.2014 - 22 UF 833/14
Voraussetzungen der Einbenennung eines Kindes gegen den Willen des anderen …
Aufgrund dieses Umstands seien die Anforderungen im Sinne von § 1618 Abs. 4 BGB herabzusetzen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.04.2008, Az.: 7 UF 55/08).Der Senat folgt dem OLG Bamberg (Beschluss vom 10.04.2008, Az.: 7 UF 55/08) darin, dass eine Abwägung der grundsätzlich gleichrangigen Kindes- und Elterninteresse im Einzelfall erforderlich ist.
- AG Schweinfurt, 07.05.2021 - 52 F 6/21
Einwilligung zur Namensänderung
Selbst wenn man nach der statistischen Wahrscheinlichkeit den Fall einer Beendigung einer jetzigen Ehe der Antragsteller in Betracht ziehen müsste, stünden beide Kinder mit dem dann insoweit unwandelbaren Namen nicht alleine da, unabhängig davon wie sich die Kindsmutter in Bezug auf ihre eigene Namensführung entscheiden würde, vgl. OLG Bamberg Beschluss vom 10.04.2008 Az.: 7 UF 55/08.